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Volume 9. November 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V1/1962 
Seite 258 : 
Nr. 58 
vv wa) BauWohn V E 4 — 6536/1 On 
N EEE G 10. 1962 | 
An die Bezirksämter — BauWohn/Verm — 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
die Bezirksämter 
die Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Richtlinien 
für die Bewertung des unbeweglichen Vermögens 
von Berlin, das zum Verwaltungs- und zum Finanz- 
vermögen gehört 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG werden zur Aus- 
führung des 844 Abs.1 bis 3 der Ordnung für Nachweis, 
Verwaltung und Bewertung des Vermögens und der Schul- 
den von Berlin (Vermögensordnung — VermO) vom 3. Mai 
1960 in der Fassung vom 14. August 1962 (Dbl 11/1962 
Nr. 32) folgende Richtlinien erlassen: 
Unbebaute Grundstücke 
Der Grundstückswert (Bodenwert) für unbebaute 
Grundstücke des Verwaltungs- und des Finanzver- 
mögens ist der Verkehrswert am. Bewertungsstichtag. 
Er ist aus den Richtwerten (8 143 Abs. 3 Bundesbau- 
gesetz vom 23. Juni 1960 — BGBI I S. 341 / GVBl S. 665) 
abzuleiten. Sind Richtwerte nicht vorhanden, so ist 
er aus zum Vergleich geeigneten Verkäufen unbebau- 
ter Grundstücke zu ermitteln. 
az 
2. Bebaute Grundstücke 
2.1 Der Grundstückswert für bebaute Grundstücke des 
Verwaltungsvermögens ist der Sachwert am Be- 
wertungsstichtag. Der Sachwert eines bebauten 
Grundstücks setzt sich zusammen aus 
dem Bodenwert, 
dem Gebäudewert, N 
Jem Wert der Außenanlagen. 
2.11 Der Bodenwert ist nach Nr. 1 zu ermitteln, 
2.12 
Der Gebäudewert. ist nach den Normal- 
herstellungskosten des Gebäudes, bezogen 
auf die Baupreisverhältnisse (Baupreisindex) 
am Bewertungsstichtag, unter. Berücksichti- 
gung von Wertminderungen wegen Alters, 
Baumängel und Bauschäden zu berechnen. 
2.121 Der umbaute Raum für Hochbauten 
ist nach DIN 277 neu (1950) zu be- 
rechnen. Bisherige Berechnungen nach 
DIN 277 alt sind nicht zu berichtigen. 
Für die Baupreisverhältnisse ist der 
letzte vor dem ‚.Bewertungsstichtag 
vom Statistischen Landesamt Berlin 
veröffentlichte Baupreisindex zugrunde 
zu legen, 
Die Wertminderung wegen Alters 
(Altersabschreibung) für Gebäude er- 
gibt sich aus der Tabelle’ „Technische 
Wertminderung bei Gebäuden“ (An- 
lage). Die Tabelle entspricht einer 
progressiven Sachwertabschreibung 
und enthält Anpassungsabschläge für 
ältere Gebäude. Haben Instandset- 
zungsarbeiten zu einer Verlängerung 
der technischen Lebensdauer geführt 
oder geht das tatsächliche Alter über 
die höchste technische Lebensdauer 
hinaus, so ist die Restnutzungsdauer 
neu zu schätzen. Für die Altersab- 
schreibung ist dann die in der Tabelle 
angegebene höchste technische Lebens- 
dauer (100 Jahre) anzuhalten. 
Baumängel und Bauschäden — hierzu 
gehören auch noch nicht beseitigte 
Kriegsschäden — sind zu schätzen. 
Bei der Ermittlung des Gebäudewertes 
aller bis zum Bewertungsstichtag 
durch die Vermögensbewertung erfaß- 
ten Gebäude ist der auf den Baupreis- 
index 135 des Jahres 1936 (1913 — 100) 
bezogene Gebäudewert ohne Berück- 
sichtigung der bisherigen Abschreibung 
auf den neuen Baupreisindex umzu- 
rechnen. Nach dieser Umrechnung 
sind die Wertminderungen wegen Al- 
ters, Baumängel und Bauschäden vor- 
zunehmen. 
Bei Neubauten, die erstmalig nach dem 
Bewertungsstichtag zu bewerten sind, 
ist der Gebäudewert in der Regel 
gleich den auf den Baupreisindex am 
Bewertungsstichtag umgerechneten 
tatsächlichen Herstellungskosten. Er- 
gibt sich nach überschläglicher Be- 
rechnung, daß die tatsächlichen Her- 
stellungskosten ungewöhnliche Mehr- 
oder Minderkosten enthalten, so ist 
eine Neubewertung nach den Normal- 
nerstellungskosten durchzuführen. 
Eine. Neubewertung ist auch bei 
größeren Um- oder Einbauten vor- 
zunehmen, wenn die tatsächlich ent- 
standenen Baukosten offenbar keinen 
Anhalt für eine etwaige Wertsteige- 
rung oder .Wertminderung bieten. 
2.13 Für die Bewertung der Außenanlagen ist 
Nr. 2.12 sinngemäß anzuwenden. 
Der Grundstückswert für bebaute Grundstücke des 
Finanzvermögens ist der Verkehrswert am Be- 
wertungsstichtag. 
2.21 Der Verkehrswert ist nach dem Ertragswert- 
verfahren zu ermitteln, wenn für den Wert 
des Grundstücks der Ertrag von vorrangiger 
Bedeutung ist (Teil III der VO über Grund- 
sätze für die Ermittlung des Verkehrswertes 
von Grundstücken vom 7. August 1961 — 
GVBl S. 1216 — Dbl VI/1961 Nr. 48). Wird 
wegen geänderter Ertragslage der Wert neu 
ermittelt, so ist der Grundstückswert nur 
dann zu berichtigen, wenn die Abweichung 
mehr als 10 vom Hundert beträgt. 
Bei Grundstücken, deren Ertrag entweder 
unbekannt ist oder nicht im rechten Ver- 
hältnis zur Ertragslage gleichartiger Grund- 
stücke steht, ist die Wertermittlung wie 
unter 2.1 nach dem Sachwertverfahren oder 
in geeigneten Fällen nach dem Vergleichs- 
wertverfahren ($ 4 der VO über Grundsätze 
für die Ermittlung des Verkehrswertes von 
Grundstücken vom 7. August 1961 — a.a.0.) - 
durchzuführen. 
2.2 
3 
Durchführung 
3.1. Bewertungsstichtag ist der 1. Januar 1962. 
Bei der Bewertung ist der vom Statistischen Lan- 
desamt Berlin für November 1961 veröffentlichte 
Baupreisindex anzuhalten, der sich auf der Basis 
1913 — 100 auf 471 belief. 
Bis zur nächsten Neubewertung bleiben die Ab- 
schreibungen wegen. Alters unverändert. 
3.2 
Die Neubewertung der Grundstücke. des Verwal- 
tungsvermögens ist bis zum 31. Dezember 1963 
durchzuführen. Die sich aus der Neubewertung 
argebenden Veränderungen sind in den Vermögens- 
abschluß zum 31. Dezember 1963 aufzunehmen. 
Die Neubewertung der Grundstücke des Finanz- 
vermögens ist bis zum 31. Dezember 1962 durch- 
3.3
	        
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