V1/1962
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Nr. 58
vv wa) BauWohn V E 4 — 6536/1 On
N EEE G 10. 1962 |
An die Bezirksämter — BauWohn/Verm —
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
die Bezirksämter
die Dienststellen der Hauptverwaltung
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Richtlinien
für die Bewertung des unbeweglichen Vermögens
von Berlin, das zum Verwaltungs- und zum Finanz-
vermögen gehört
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG werden zur Aus-
führung des 844 Abs.1 bis 3 der Ordnung für Nachweis,
Verwaltung und Bewertung des Vermögens und der Schul-
den von Berlin (Vermögensordnung — VermO) vom 3. Mai
1960 in der Fassung vom 14. August 1962 (Dbl 11/1962
Nr. 32) folgende Richtlinien erlassen:
Unbebaute Grundstücke
Der Grundstückswert (Bodenwert) für unbebaute
Grundstücke des Verwaltungs- und des Finanzver-
mögens ist der Verkehrswert am. Bewertungsstichtag.
Er ist aus den Richtwerten (8 143 Abs. 3 Bundesbau-
gesetz vom 23. Juni 1960 — BGBI I S. 341 / GVBl S. 665)
abzuleiten. Sind Richtwerte nicht vorhanden, so ist
er aus zum Vergleich geeigneten Verkäufen unbebau-
ter Grundstücke zu ermitteln.
az
2. Bebaute Grundstücke
2.1 Der Grundstückswert für bebaute Grundstücke des
Verwaltungsvermögens ist der Sachwert am Be-
wertungsstichtag. Der Sachwert eines bebauten
Grundstücks setzt sich zusammen aus
dem Bodenwert,
dem Gebäudewert, N
Jem Wert der Außenanlagen.
2.11 Der Bodenwert ist nach Nr. 1 zu ermitteln,
2.12
Der Gebäudewert. ist nach den Normal-
herstellungskosten des Gebäudes, bezogen
auf die Baupreisverhältnisse (Baupreisindex)
am Bewertungsstichtag, unter. Berücksichti-
gung von Wertminderungen wegen Alters,
Baumängel und Bauschäden zu berechnen.
2.121 Der umbaute Raum für Hochbauten
ist nach DIN 277 neu (1950) zu be-
rechnen. Bisherige Berechnungen nach
DIN 277 alt sind nicht zu berichtigen.
Für die Baupreisverhältnisse ist der
letzte vor dem ‚.Bewertungsstichtag
vom Statistischen Landesamt Berlin
veröffentlichte Baupreisindex zugrunde
zu legen,
Die Wertminderung wegen Alters
(Altersabschreibung) für Gebäude er-
gibt sich aus der Tabelle’ „Technische
Wertminderung bei Gebäuden“ (An-
lage). Die Tabelle entspricht einer
progressiven Sachwertabschreibung
und enthält Anpassungsabschläge für
ältere Gebäude. Haben Instandset-
zungsarbeiten zu einer Verlängerung
der technischen Lebensdauer geführt
oder geht das tatsächliche Alter über
die höchste technische Lebensdauer
hinaus, so ist die Restnutzungsdauer
neu zu schätzen. Für die Altersab-
schreibung ist dann die in der Tabelle
angegebene höchste technische Lebens-
dauer (100 Jahre) anzuhalten.
Baumängel und Bauschäden — hierzu
gehören auch noch nicht beseitigte
Kriegsschäden — sind zu schätzen.
Bei der Ermittlung des Gebäudewertes
aller bis zum Bewertungsstichtag
durch die Vermögensbewertung erfaß-
ten Gebäude ist der auf den Baupreis-
index 135 des Jahres 1936 (1913 — 100)
bezogene Gebäudewert ohne Berück-
sichtigung der bisherigen Abschreibung
auf den neuen Baupreisindex umzu-
rechnen. Nach dieser Umrechnung
sind die Wertminderungen wegen Al-
ters, Baumängel und Bauschäden vor-
zunehmen.
Bei Neubauten, die erstmalig nach dem
Bewertungsstichtag zu bewerten sind,
ist der Gebäudewert in der Regel
gleich den auf den Baupreisindex am
Bewertungsstichtag umgerechneten
tatsächlichen Herstellungskosten. Er-
gibt sich nach überschläglicher Be-
rechnung, daß die tatsächlichen Her-
stellungskosten ungewöhnliche Mehr-
oder Minderkosten enthalten, so ist
eine Neubewertung nach den Normal-
nerstellungskosten durchzuführen.
Eine. Neubewertung ist auch bei
größeren Um- oder Einbauten vor-
zunehmen, wenn die tatsächlich ent-
standenen Baukosten offenbar keinen
Anhalt für eine etwaige Wertsteige-
rung oder .Wertminderung bieten.
2.13 Für die Bewertung der Außenanlagen ist
Nr. 2.12 sinngemäß anzuwenden.
Der Grundstückswert für bebaute Grundstücke des
Finanzvermögens ist der Verkehrswert am Be-
wertungsstichtag.
2.21 Der Verkehrswert ist nach dem Ertragswert-
verfahren zu ermitteln, wenn für den Wert
des Grundstücks der Ertrag von vorrangiger
Bedeutung ist (Teil III der VO über Grund-
sätze für die Ermittlung des Verkehrswertes
von Grundstücken vom 7. August 1961 —
GVBl S. 1216 — Dbl VI/1961 Nr. 48). Wird
wegen geänderter Ertragslage der Wert neu
ermittelt, so ist der Grundstückswert nur
dann zu berichtigen, wenn die Abweichung
mehr als 10 vom Hundert beträgt.
Bei Grundstücken, deren Ertrag entweder
unbekannt ist oder nicht im rechten Ver-
hältnis zur Ertragslage gleichartiger Grund-
stücke steht, ist die Wertermittlung wie
unter 2.1 nach dem Sachwertverfahren oder
in geeigneten Fällen nach dem Vergleichs-
wertverfahren ($ 4 der VO über Grundsätze
für die Ermittlung des Verkehrswertes von
Grundstücken vom 7. August 1961 — a.a.0.) -
durchzuführen.
2.2
3
Durchführung
3.1. Bewertungsstichtag ist der 1. Januar 1962.
Bei der Bewertung ist der vom Statistischen Lan-
desamt Berlin für November 1961 veröffentlichte
Baupreisindex anzuhalten, der sich auf der Basis
1913 — 100 auf 471 belief.
Bis zur nächsten Neubewertung bleiben die Ab-
schreibungen wegen. Alters unverändert.
3.2
Die Neubewertung der Grundstücke. des Verwal-
tungsvermögens ist bis zum 31. Dezember 1963
durchzuführen. Die sich aus der Neubewertung
argebenden Veränderungen sind in den Vermögens-
abschluß zum 31. Dezember 1963 aufzunehmen.
Die Neubewertung der Grundstücke des Finanz-
vermögens ist bis zum 31. Dezember 1962 durch-
3.3