Path:
Volume 11. Oktober 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V1/1962 | 
Seite 230 | 
Nr. 44 
18. 
gensstelle hat der übernehmenden Stelle die Akten für 
das Grundstück zu übergeben; der Vorgang über den 
Erwerb des Grundstücks bleibt jedoch in jedem Falle 
bei der Stelle, die den Erwerb vorbereitet und durch- 
geführt hat. 
(2) Wird nur ein Teil eines Grundstücks in das Ver- 
mögen einer anderen Stelle übertragen, so werden die 
mit dem Grundstück unmittelbar zusammenhängenden 
Schulden und Belastungen in den Vermögensverzeich- 
nissen auf die Teile des Grundstücks aufgeteilt. Sind 
die Schulden und Belastungen auf dem wertvolleren 
Teil des Grundstücks noch hinreichend gesichert, so 
kann von einer Aufteilung abgesehen werden. Die 
Schulden und Belastungen bleiben in diesem Falle nur 
auf dem wertvolleren Teil; die Vermögensstelle für den 
anderen Teil ist nicht zum Ersatz von Ausgaben heran- 
zuziehen. Eine ausreichende Sicherung der Schulden 
und Belastungen auf dem wertvolleren Teil ist regel- 
mäßig anzunehmen, wenn dessen Wert mindestens 
hoch 80 v. H. des Gesamtwertes beträgt. 
(3) Werden die Schulden und Belastungen nach Ab- 
satz 2 Satz 1 auf die Teile des Grundstücks aufgeteilt, 
so verwaltet die Vermögensstelle für den wertvolleren 
Teil die Hypothekengewinnabgabeschulden für das 
ganze Grundstück und veranschlagt und bewirtschaftet 
die Ausgaben dafür in ihrem Haushaltsunterabschnitt 
oder Wirtschaftsplan. Die andere Stelle hat der ver- 
waltenden Stelle den auf sie entfallenden Anteil zu 
ersetzen. 
(4) Die Entscheidung darüber, ob von einer Auftei- 
lung der Schulden und Belastungen auf die Teile des 
Grundstücks abgesehen. wird (Absatz 2 Satz 2) oder 
welche Stelle bei Aufteilung der Schulden und Be- 
lastungen die Hypothekengewinnabgabeschulden für 
das ganze Grundstück verwaltet (Absatz 3), wird zu- 
sammen mit der Entscheidung über die Übertragung 
eines Teils des Grundstücks getroffen. 
Abschnitt V 
Erwerb, Veräußerung und Belastung 
von Grundstücken 
Unterabschnitt I 
Kauf und Verkauf 
Voraussetzungen 
(1) Grundstücke dürfen für das Verwaltungsvermö- 
gen, das Werkvermögen und das Stiftungsvermögen 
nur gekauft werden, wenn aus dem Liegenschaftsver- 
mögen kein geeignetes Grundstück zur Verfügung 
gestellt werden kann. Ein Kauf für das Verwaltungs- 
vermögen (ohne Vermögen der Anstalten und Hilfs- 
betriebe mit kaufmännischer Buchführung) oder 
Jas Stiftungsvermögen ist nur möglich, wenn die 
Senatsverwaltung für Finanzen — Abteilung II (Haus- 
halt) - im Rahmen der Grundstückskaufliste (Ziffer 21 
Abs. 4) oder besonders zugestimmt hat. Ein Kauf für 
das Vermögen der Anstalten und Hilfsbetriebe mit 
kaufmännischer Buchführung ist nur möglich, wenn 
im Wirtschaftsplan die erforderlichen Mittel verfügbar 
sind. Ein Kauf für das Werkvermögen ist nur möglich, 
wenn die Voraussetzungen nach dem Eigenbetriebs- 
gesetz vorliegen. Ein Kauf für das Liegenschaftsver- 
mögen ist nur möglich, wenn im Bewirtschaftungsplan 
für Grundstücksgeschäfte der Liegenschaftsverwaltung 
die erforderlichen Mittel verfügbar sind. 
{2) Statt des ganzen Grumdstücks ist nach Möglich- 
keit nur ein Teil zu kaufen, wenn dies ausreichend und 
zweckmäßig ist. Die Vorschriften über den Kauf von 
ganzen Grundstücken gelten entsprechend. Ist nur der 
Kauf eines ganzen Grundstücks möglich, obwohl ledig- 
lich ein Teil für Fachzwecke benötigt wird, so ist der 
hicht benötigte Teil regelmäßig in das Liegenschafts- 
vermögen zu nehmen. ; 
(3) Ein Grundstück soll verkauft werden, wenn es| 
hicht für Fachzwecke benötigt wird und auch nicht | 
19. 
20. 
21; 
als Vorratsgrundstück geeignet ist. Dabei sind etwaige 
öffentliche Interessen durch entsprechende Vereinbarun- 
gen zu berücksichtigen.‘ 
Kaufpreis 
(1) Der Kaufpreis soll nach dem Verkehrswert aus- 
gerichtet werden. Der Grundsatz einer möglichst gün- 
stigen Vertragsgestaltung ist zu berücksichtigen. 
(2) Zu den Ausgaben für den Kauf des Grundstücks 
gehören neben dem Kaufpreis auch Vermessungskosten, 
Grunderwerbsteuer u. ä., soweit sie Berlin zu tragen 
nat (Nebenkosten), ferner Beträge für eine unmittel- 
jar im Zusammenhang mit dem Kauf vorgenommene 
Ablösung noch nicht fälliger Leistungen auf die Hypo- 
c«hekengewinnabgabeschulden und gegebenenfalls auch 
Beträge für die Übernahme von HEinrichtungsgegen- 
ständen. AHErschließungskosten einschließlich Frei- 
machungskosten gehören nicht zu den Ausgaben für 
den Kauf. 
(3) Wird lediglich ein Teil des Grundstücks für Fach- 
zwecke benötigt (Ziffer 18 Abs.2 Satz 3), so sind die 
Ausgaben für den Kauf anteilig zu Lasten der Ver- 
mögensstelle für diesen Teil und des: Liegenschafts- 
vermögens zu leisten. Veranlaßt im Falle der Ziffer 7 
Abs.1 die Vermögensstelle für den für Fachzwecke 
benötigten Teil den Abriß oder die Veränderung von 
Baulichkeiten auch auf dem anderen Teil, so erhöht 
sich ihr Anteil an den Ausgaben für den Kauf. um 
eine durch den Abriß oder die Veränderung verur- 
sachte Wertminderung. 
Nachträglicher Nachweis im Haushaltsplan 
(1) Die Ausgaben für den Kauf eines Grundstücks für 
das Verwaltungsvermögen (ohne Vermögen der An- 
stalten und Hilfsbetriebe mit kaufmännischer Buch- 
führung) oder das Stiftungsvermögen werden aus 
dem Bewirtschaftungsplan für Grundstücksgeschäfte 
der Liegenschaftsverwaltung geleistet. Sie sind, auf- 
gerundet auf volle 10 DM, nachträglich aus dem jeweili- 
gen Haushaltsunterabschnitt zu ersetzen. Das Grund- 
stücksamt übersendet der Vermögensstelle dazu unver- 
züglich nach dem Kauf eine Mitteilung; Durchschriften 
der Mitteilung sind der Senatsverwaltung für Finanzen 
- Abteilung II (Haushalt) und Abteilung IV (Vermö- 
gen) — zuzuleiten. Die Vermögensstelle veranschlagt 
den mitgeteilten Betrag im nächsten aufzustellenden 
Haushaltsplan und zahlt ihn nach dessen Feststellung 
ohne besondere Anforderung umgehend an den Be- 
wirtschaftungsplan. Die Ausgaben sind wegen Gering- 
fügigkeit nicht zu ersetzen, wenn ihre Höhe 100 DM 
nicht übersteigt. 
{2) Die Einnahmen aus dem Verkauf eines Grund- 
stücks des Verwaltungsvermögens (ohne Vermögen 
der Anstalten und Hilfsbetriebe mit kaufmännischer 
Buchführung) oder des Stiftungsvermögens werden 
beim Bewirtschaftungsplan vereinnahmt. Sie sind, auf- 
gerundet auf volle 10 DM, nachträglich an den jeweili- 
gen Haushaltsunterabschnitt abzuführen.‘ Absatz 1 
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 
(3) Wegen der zu ersetzenden Ausgaben oder der 
abzuführenden Einnahmen werden Forderungen und 
Schulden zwischen dem Liegenschaftsvermögen und 
der Vermögensstelle in den Vermögensverzeichnissen 
nur nachgewiesen, wenn die Vermögensstelle eine Ge- 
bührenanstalt mit Verwaltungsbuchführung ist. 
Anmeldung für die Grundstückskaufliste 
(1) Wird ein Grundstück im zweitnächsten Rechnungs- 
jahr für das Verwaltungsvermögen (ohne Vermögen 
der Anstalten und Hilfsbetriebe mit kaufmänni- 
scher Buchführung) oder das Stiftungsvermögen be- 
nötigt und muß es dazu gekauft werden, so ist 
zum 1. Februar bei der Senatsverwaltung für Fi- 
nanzen — Abteilung II (Haushalt) — eine Anmeldung 
einzureichen. Ein Grundstück, das für eine Bau- 
maßnahme verwendet werden soll, wird im zweit- 
nächsten Rechnungsjahr benötigt, wenn die einmaligen 
Fa
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.