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gensstelle hat der übernehmenden Stelle die Akten für
das Grundstück zu übergeben; der Vorgang über den
Erwerb des Grundstücks bleibt jedoch in jedem Falle
bei der Stelle, die den Erwerb vorbereitet und durch-
geführt hat.
(2) Wird nur ein Teil eines Grundstücks in das Ver-
mögen einer anderen Stelle übertragen, so werden die
mit dem Grundstück unmittelbar zusammenhängenden
Schulden und Belastungen in den Vermögensverzeich-
nissen auf die Teile des Grundstücks aufgeteilt. Sind
die Schulden und Belastungen auf dem wertvolleren
Teil des Grundstücks noch hinreichend gesichert, so
kann von einer Aufteilung abgesehen werden. Die
Schulden und Belastungen bleiben in diesem Falle nur
auf dem wertvolleren Teil; die Vermögensstelle für den
anderen Teil ist nicht zum Ersatz von Ausgaben heran-
zuziehen. Eine ausreichende Sicherung der Schulden
und Belastungen auf dem wertvolleren Teil ist regel-
mäßig anzunehmen, wenn dessen Wert mindestens
hoch 80 v. H. des Gesamtwertes beträgt.
(3) Werden die Schulden und Belastungen nach Ab-
satz 2 Satz 1 auf die Teile des Grundstücks aufgeteilt,
so verwaltet die Vermögensstelle für den wertvolleren
Teil die Hypothekengewinnabgabeschulden für das
ganze Grundstück und veranschlagt und bewirtschaftet
die Ausgaben dafür in ihrem Haushaltsunterabschnitt
oder Wirtschaftsplan. Die andere Stelle hat der ver-
waltenden Stelle den auf sie entfallenden Anteil zu
ersetzen.
(4) Die Entscheidung darüber, ob von einer Auftei-
lung der Schulden und Belastungen auf die Teile des
Grundstücks abgesehen. wird (Absatz 2 Satz 2) oder
welche Stelle bei Aufteilung der Schulden und Be-
lastungen die Hypothekengewinnabgabeschulden für
das ganze Grundstück verwaltet (Absatz 3), wird zu-
sammen mit der Entscheidung über die Übertragung
eines Teils des Grundstücks getroffen.
Abschnitt V
Erwerb, Veräußerung und Belastung
von Grundstücken
Unterabschnitt I
Kauf und Verkauf
Voraussetzungen
(1) Grundstücke dürfen für das Verwaltungsvermö-
gen, das Werkvermögen und das Stiftungsvermögen
nur gekauft werden, wenn aus dem Liegenschaftsver-
mögen kein geeignetes Grundstück zur Verfügung
gestellt werden kann. Ein Kauf für das Verwaltungs-
vermögen (ohne Vermögen der Anstalten und Hilfs-
betriebe mit kaufmännischer Buchführung) oder
Jas Stiftungsvermögen ist nur möglich, wenn die
Senatsverwaltung für Finanzen — Abteilung II (Haus-
halt) - im Rahmen der Grundstückskaufliste (Ziffer 21
Abs. 4) oder besonders zugestimmt hat. Ein Kauf für
das Vermögen der Anstalten und Hilfsbetriebe mit
kaufmännischer Buchführung ist nur möglich, wenn
im Wirtschaftsplan die erforderlichen Mittel verfügbar
sind. Ein Kauf für das Werkvermögen ist nur möglich,
wenn die Voraussetzungen nach dem Eigenbetriebs-
gesetz vorliegen. Ein Kauf für das Liegenschaftsver-
mögen ist nur möglich, wenn im Bewirtschaftungsplan
für Grundstücksgeschäfte der Liegenschaftsverwaltung
die erforderlichen Mittel verfügbar sind.
{2) Statt des ganzen Grumdstücks ist nach Möglich-
keit nur ein Teil zu kaufen, wenn dies ausreichend und
zweckmäßig ist. Die Vorschriften über den Kauf von
ganzen Grundstücken gelten entsprechend. Ist nur der
Kauf eines ganzen Grundstücks möglich, obwohl ledig-
lich ein Teil für Fachzwecke benötigt wird, so ist der
hicht benötigte Teil regelmäßig in das Liegenschafts-
vermögen zu nehmen. ;
(3) Ein Grundstück soll verkauft werden, wenn es|
hicht für Fachzwecke benötigt wird und auch nicht |
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als Vorratsgrundstück geeignet ist. Dabei sind etwaige
öffentliche Interessen durch entsprechende Vereinbarun-
gen zu berücksichtigen.‘
Kaufpreis
(1) Der Kaufpreis soll nach dem Verkehrswert aus-
gerichtet werden. Der Grundsatz einer möglichst gün-
stigen Vertragsgestaltung ist zu berücksichtigen.
(2) Zu den Ausgaben für den Kauf des Grundstücks
gehören neben dem Kaufpreis auch Vermessungskosten,
Grunderwerbsteuer u. ä., soweit sie Berlin zu tragen
nat (Nebenkosten), ferner Beträge für eine unmittel-
jar im Zusammenhang mit dem Kauf vorgenommene
Ablösung noch nicht fälliger Leistungen auf die Hypo-
c«hekengewinnabgabeschulden und gegebenenfalls auch
Beträge für die Übernahme von HEinrichtungsgegen-
ständen. AHErschließungskosten einschließlich Frei-
machungskosten gehören nicht zu den Ausgaben für
den Kauf.
(3) Wird lediglich ein Teil des Grundstücks für Fach-
zwecke benötigt (Ziffer 18 Abs.2 Satz 3), so sind die
Ausgaben für den Kauf anteilig zu Lasten der Ver-
mögensstelle für diesen Teil und des: Liegenschafts-
vermögens zu leisten. Veranlaßt im Falle der Ziffer 7
Abs.1 die Vermögensstelle für den für Fachzwecke
benötigten Teil den Abriß oder die Veränderung von
Baulichkeiten auch auf dem anderen Teil, so erhöht
sich ihr Anteil an den Ausgaben für den Kauf. um
eine durch den Abriß oder die Veränderung verur-
sachte Wertminderung.
Nachträglicher Nachweis im Haushaltsplan
(1) Die Ausgaben für den Kauf eines Grundstücks für
das Verwaltungsvermögen (ohne Vermögen der An-
stalten und Hilfsbetriebe mit kaufmännischer Buch-
führung) oder das Stiftungsvermögen werden aus
dem Bewirtschaftungsplan für Grundstücksgeschäfte
der Liegenschaftsverwaltung geleistet. Sie sind, auf-
gerundet auf volle 10 DM, nachträglich aus dem jeweili-
gen Haushaltsunterabschnitt zu ersetzen. Das Grund-
stücksamt übersendet der Vermögensstelle dazu unver-
züglich nach dem Kauf eine Mitteilung; Durchschriften
der Mitteilung sind der Senatsverwaltung für Finanzen
- Abteilung II (Haushalt) und Abteilung IV (Vermö-
gen) — zuzuleiten. Die Vermögensstelle veranschlagt
den mitgeteilten Betrag im nächsten aufzustellenden
Haushaltsplan und zahlt ihn nach dessen Feststellung
ohne besondere Anforderung umgehend an den Be-
wirtschaftungsplan. Die Ausgaben sind wegen Gering-
fügigkeit nicht zu ersetzen, wenn ihre Höhe 100 DM
nicht übersteigt.
{2) Die Einnahmen aus dem Verkauf eines Grund-
stücks des Verwaltungsvermögens (ohne Vermögen
der Anstalten und Hilfsbetriebe mit kaufmännischer
Buchführung) oder des Stiftungsvermögens werden
beim Bewirtschaftungsplan vereinnahmt. Sie sind, auf-
gerundet auf volle 10 DM, nachträglich an den jeweili-
gen Haushaltsunterabschnitt abzuführen.‘ Absatz 1
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wegen der zu ersetzenden Ausgaben oder der
abzuführenden Einnahmen werden Forderungen und
Schulden zwischen dem Liegenschaftsvermögen und
der Vermögensstelle in den Vermögensverzeichnissen
nur nachgewiesen, wenn die Vermögensstelle eine Ge-
bührenanstalt mit Verwaltungsbuchführung ist.
Anmeldung für die Grundstückskaufliste
(1) Wird ein Grundstück im zweitnächsten Rechnungs-
jahr für das Verwaltungsvermögen (ohne Vermögen
der Anstalten und Hilfsbetriebe mit kaufmänni-
scher Buchführung) oder das Stiftungsvermögen be-
nötigt und muß es dazu gekauft werden, so ist
zum 1. Februar bei der Senatsverwaltung für Fi-
nanzen — Abteilung II (Haushalt) — eine Anmeldung
einzureichen. Ein Grundstück, das für eine Bau-
maßnahme verwendet werden soll, wird im zweit-
nächsten Rechnungsjahr benötigt, wenn die einmaligen
Fa