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Nr. 11
7.
Diese Richtlinien gelten nicht für Sanierungsmaßnäh-
men, die als Vorleistungen des Eigentümers Voraus-
setzung für die Kreditgewährung im Öffentlich geför-
derten sozialen, Wohnungsbau sind und ohne Inan-
spruchnahme besonderer Sanierungshilfen durchgeführt
werden können.
II. Planung der Sanierungsmaßnahmen
Eine sorgfältige Planung ist Voraussetzung für die
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen.
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Die Sanierungsverwaltungsstelle führt die grundsätz-
liche Zustimmung der beteiligten Stellen des Bezirks-
amtes zu dem Sanierungsvorhaben herbei und stimmt
Jas Vorhaben wegen seiner Einordnung in die vor-
bereitende Bauleitplanung grundsätzlich mit dem Se-
nator für Bau- und Wohnungswesen ab. Dafür sind
folgende Unterlagen vorzulegen:
a) 1 Plan im Maßstab 1 : 1000, der die Grenzen des
Sanierungsgebietes und die Eigentumsgrenzen, die
Bebauung und das Erschließungssystem in Bestand
und Planung zeigt, .
eine Begründung für die Sanierungsreife nach Num-
mer 2 unter Darstellung des Zustandes vorhandener
Bausubstanz;
eine. überschlägliche Wohnungsbilanz, in der gegen-
über zu stellen sind der mit den beabsichtigten Maß-
nahmen verbundene Verlust und Gewinn von Woh-
nungen.
Die Sanierungsverwaltungsstelle stellt nach der Ab-
stimmung mit dem Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen einen Vorschlag für das Sanierungsvorhaben
auf, zu dem folgende Unterlagen gehören:
a) eine Aufstellung über Zahl und Größe der umzu-
setzenden Haushalte sowie über Zahl und Art der
zu verlagernden gewerblichen Betriebe unter An-
gabe der von diesen genutzten Bruttogeschoßfläche;
eine überschlägliche Aufstellung des Abbruchvolu-
mens und des Neubauvolumens in m? umbauten
Raumes;
eine. Vorbewertung der betroffenen Grundstücke
getrennt nach Bodenwert und Gebäudewert; die
Vorbewertung ist ohne Befragung der Eigentümer
durchzuführen;
eine Stellungnahme des Amtes für Tiefbau über die
zu erwartenden Straßenbaukosten und Leitungs-
umlegungskosten;
eine aufgegliederte Schätzung der Kosten für Ent-
schädigungen nach Nummer 29 (Umzugskosten und
Mietausgleich) und nach Nummer 30 (Verdienst-
ausfall und sonstige wirtschaftliche Nachteile);
eine Zusammenstellung der voraussichtlich benötig-
ten Sanierungsmittel (Nummer 3) mit Begründung
der Notwendigkeit;
eine Beurteilung der Durchführbarkeit des Vor-
habens mit geschätzten Terminen (Terminplan);
dabei ist auf etwa erforderliche Bodenordnungsver-
fahren und falls möglich auch auf die Einstellung
der Eigentümer zu dem Sanierungsvorhaben einzu-
gehen.
10.
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I.
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen prüft die
Durchführbarkeit und die Förderungswürdigkeit des
Sanierungsvorschlages.
12.
Bestätigt sich der Sanierungsvorschlag als durchführ-
bar und förderungswürdig, so überträgt der Senator
für Bau- und Wohnungswesen in Abstimmung mit dem
Bezirksamt die weiteren Vorbereitungsarbeiten und die
Baudurchführung einem geeigneten Sanierungsträger,
Jer dem Senator für Bau- und Wohnungswesen und der
Sanierungsverwaltungsstelle laufend, längstens nach
jeweils 3 Monaten über den Stand der Durchführung
des Sanierungsvorhabens zu berichten hat. Das Ver-
hältnis des Sanierungsträgers zu Berlin ist im einzelnen
durch schriftlichen Vertrag zu regeln.
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18.
19,
Will der Grundstückseigentümer die Sanierung durch-
führen ohne. zu Vorbereitungsarbeiten, insbesondere
zur Freimachung des Grundstücks in der Lage zu sein,
so kann der Senator für Bau- und Wohnungswesen im
Einvernehmen mit dem ‚Eigentümer diese Vorberei-
tungsarbeiten. einem Sanierungsträger übertragen.
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen teilt der
Sanierungsverwaltungsstelle und den außer dem Be-
zirksamt beteiligten Dienststellen die Übertragung des
Sanierungsvorhabens an den Sanierungsträger unter
Übersendung eines Planausschnittes und des Termin-
planes mit. Er, überträgt dem Bezirksamt nach Maß-
gabe der Richtlinien für die Auftragswirtschaft (Dbl
1/1959 Nr. 71 und Dbl II/1959 Nr. 36) die Bewirtschaf-
tung der Mittel für die von Berlin zu tragenden Kosten.
Die Sanierungsverwaltungsstelle unterrichtet die Ab-
teilung Wirtschaft des Bezirksamtes über Zahl und Art
der im Rahmen der Sanierungsmaßnahme zu verla-
gernden gewerblichen Betriebe. :
III. Grunderwerb
Grundsätzlich obliegt der Grunderwerb, soweit es sich
um Wohnbauland handelt, dem Sanierungsträger, So-
weit es sich um Land für öffentliche Zwecke einschließ-
lich Straßenland handelt, Berlin. Wird ein Grundstück
teils für den einen, teils für den anderen Zweck be-
nötigt, so hat der Sanierungsträger mit den zuständi-
gen Stellen Berlins abzustimmen, wer den Grunderwerb
durchführt, wobei für den freihändigen Erwerb und den
Erwerb im Wege der Enteignung erforderlichenfalls
unterschiedliche Regelungen zu treffen sind.
Der Sanierungsträger hat seine Kaufverhandlungen
auf der Grundlage des von der zuständigen Dienststelle
ermittelten Verkehrswertes zu führen. Die Ermittlung
des Verkehrswertes wird von der Sanierungsverwal-
tungsstelle veranlaßt. Von der Wertermittlung der
Bezirksverwaltung erhält der Senator für Bau- und
Wohnungswesen eine Abschrift. Wenn die Kaufver-
nhandlungen dadurch gefördert werden können, ist ein
3utachten des Gutachterausschusses nach 88 136 ff. des
Bundesbaugesetzes einzuholen.
Soweit ein Grunderwerb durch Berlin in Betracht
kommt, ist der Kauf von Grundstücken oder Grund-
stücksteilen von.der zuständigen Fachverwaltung beim
Senator für Finanzen — II — anzumelden; gleichzeitig
ist der Senator für Finanzen — IV B — zu unterrichten,
damit er die Grundstücke oder Grundstücksteile mög-
lichst bald zunächst für das Liegenschaftsvermögen er-
werben kann. Die zuständigen Fachverwaltungen sind
bei der Unterrichtung nach Nummer 14 hierauf hinzu-
weisen:
IV. Ersatzwohnungsbau
Zur Umsetzung der Mieter hat die Sanierungsverwal-
tungsstelle dem Wohnungsamt sowie, dem Senator für
Bau- und Wohnungswesen — VIII — den Terminplan
mit den Angaben über die erforderlichen Ersatzwoh-
nungen zu übersenden und dem Sanierungsträger davon
Kenntnis zu geben.
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen — IV — ver-
anlaßt den Bau von Ersatzwohnungen im Öffentlich
geförderten sozialen Wohnungsbau.
Als Ersatzwohnungen werden dem Wohnungsamt des
Bezirks, in dem die Sanierungsmaßnahme durchgeführt
wird, vom Senator für Bau- und Wohnungswesen —
VIII — öffentlich geförderte Wohnungen zur Verfügung
gestellt, für die der Bauherr (Vermieter) zugunsten
des Sehators für Bau- und Wohnungswesen — VIII —
auf sein Auswahl- und. Vorschlagsrecht verzichtet hat.
Ein‘ Austausch mit Wohnungen des Bestandes (Alt-
und Neubau) ist zulässig.