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Volume 28. Februar 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V1/1962 | 
Seite 10 A 
! 
Nr. 11 
7. 
Diese Richtlinien gelten nicht für Sanierungsmaßnäh- 
men, die als Vorleistungen des Eigentümers Voraus- 
setzung für die Kreditgewährung im Öffentlich geför- 
derten sozialen, Wohnungsbau sind und ohne Inan- 
spruchnahme besonderer Sanierungshilfen durchgeführt 
werden können. 
II. Planung der Sanierungsmaßnahmen 
Eine sorgfältige Planung ist Voraussetzung für die 
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. 
3 
Die Sanierungsverwaltungsstelle führt die grundsätz- 
liche Zustimmung der beteiligten Stellen des Bezirks- 
amtes zu dem Sanierungsvorhaben herbei und stimmt 
Jas Vorhaben wegen seiner Einordnung in die vor- 
bereitende Bauleitplanung grundsätzlich mit dem Se- 
nator für Bau- und Wohnungswesen ab. Dafür sind 
folgende Unterlagen vorzulegen: 
a) 1 Plan im Maßstab 1 : 1000, der die Grenzen des 
Sanierungsgebietes und die Eigentumsgrenzen, die 
Bebauung und das Erschließungssystem in Bestand 
und Planung zeigt, . 
eine Begründung für die Sanierungsreife nach Num- 
mer 2 unter Darstellung des Zustandes vorhandener 
Bausubstanz; 
eine. überschlägliche Wohnungsbilanz, in der gegen- 
über zu stellen sind der mit den beabsichtigten Maß- 
nahmen verbundene Verlust und Gewinn von Woh- 
nungen. 
Die Sanierungsverwaltungsstelle stellt nach der Ab- 
stimmung mit dem Senator für Bau- und Wohnungs- 
wesen einen Vorschlag für das Sanierungsvorhaben 
auf, zu dem folgende Unterlagen gehören: 
a) eine Aufstellung über Zahl und Größe der umzu- 
setzenden Haushalte sowie über Zahl und Art der 
zu verlagernden gewerblichen Betriebe unter An- 
gabe der von diesen genutzten Bruttogeschoßfläche; 
eine überschlägliche Aufstellung des Abbruchvolu- 
mens und des Neubauvolumens in m? umbauten 
Raumes; 
eine. Vorbewertung der betroffenen Grundstücke 
getrennt nach Bodenwert und Gebäudewert; die 
Vorbewertung ist ohne Befragung der Eigentümer 
durchzuführen; 
eine Stellungnahme des Amtes für Tiefbau über die 
zu erwartenden Straßenbaukosten und Leitungs- 
umlegungskosten; 
eine aufgegliederte Schätzung der Kosten für Ent- 
schädigungen nach Nummer 29 (Umzugskosten und 
Mietausgleich) und nach Nummer 30 (Verdienst- 
ausfall und sonstige wirtschaftliche Nachteile); 
eine Zusammenstellung der voraussichtlich benötig- 
ten Sanierungsmittel (Nummer 3) mit Begründung 
der Notwendigkeit; 
eine Beurteilung der Durchführbarkeit des Vor- 
habens mit geschätzten Terminen (Terminplan); 
dabei ist auf etwa erforderliche Bodenordnungsver- 
fahren und falls möglich auch auf die Einstellung 
der Eigentümer zu dem Sanierungsvorhaben einzu- 
gehen. 
10. 
ı} 
I. 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen prüft die 
Durchführbarkeit und die Förderungswürdigkeit des 
Sanierungsvorschlages. 
12. 
Bestätigt sich der Sanierungsvorschlag als durchführ- 
bar und förderungswürdig, so überträgt der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen in Abstimmung mit dem 
Bezirksamt die weiteren Vorbereitungsarbeiten und die 
Baudurchführung einem geeigneten Sanierungsträger, 
Jer dem Senator für Bau- und Wohnungswesen und der 
Sanierungsverwaltungsstelle laufend, längstens nach 
jeweils 3 Monaten über den Stand der Durchführung 
des Sanierungsvorhabens zu berichten hat. Das Ver- 
hältnis des Sanierungsträgers zu Berlin ist im einzelnen 
durch schriftlichen Vertrag zu regeln. 
13. 
14 
15. 
16. 
7 
18. 
19, 
Will der Grundstückseigentümer die Sanierung durch- 
führen ohne. zu Vorbereitungsarbeiten, insbesondere 
zur Freimachung des Grundstücks in der Lage zu sein, 
so kann der Senator für Bau- und Wohnungswesen im 
Einvernehmen mit dem ‚Eigentümer diese Vorberei- 
tungsarbeiten. einem Sanierungsträger übertragen. 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen teilt der 
Sanierungsverwaltungsstelle und den außer dem Be- 
zirksamt beteiligten Dienststellen die Übertragung des 
Sanierungsvorhabens an den Sanierungsträger unter 
Übersendung eines Planausschnittes und des Termin- 
planes mit. Er, überträgt dem Bezirksamt nach Maß- 
gabe der Richtlinien für die Auftragswirtschaft (Dbl 
1/1959 Nr. 71 und Dbl II/1959 Nr. 36) die Bewirtschaf- 
tung der Mittel für die von Berlin zu tragenden Kosten. 
Die Sanierungsverwaltungsstelle unterrichtet die Ab- 
teilung Wirtschaft des Bezirksamtes über Zahl und Art 
der im Rahmen der Sanierungsmaßnahme zu verla- 
gernden gewerblichen Betriebe. : 
III. Grunderwerb 
Grundsätzlich obliegt der Grunderwerb, soweit es sich 
um Wohnbauland handelt, dem Sanierungsträger, So- 
weit es sich um Land für öffentliche Zwecke einschließ- 
lich Straßenland handelt, Berlin. Wird ein Grundstück 
teils für den einen, teils für den anderen Zweck be- 
nötigt, so hat der Sanierungsträger mit den zuständi- 
gen Stellen Berlins abzustimmen, wer den Grunderwerb 
durchführt, wobei für den freihändigen Erwerb und den 
Erwerb im Wege der Enteignung erforderlichenfalls 
unterschiedliche Regelungen zu treffen sind. 
Der Sanierungsträger hat seine Kaufverhandlungen 
auf der Grundlage des von der zuständigen Dienststelle 
ermittelten Verkehrswertes zu führen. Die Ermittlung 
des Verkehrswertes wird von der Sanierungsverwal- 
tungsstelle veranlaßt. Von der Wertermittlung der 
Bezirksverwaltung erhält der Senator für Bau- und 
Wohnungswesen eine Abschrift. Wenn die Kaufver- 
nhandlungen dadurch gefördert werden können, ist ein 
3utachten des Gutachterausschusses nach 88 136 ff. des 
Bundesbaugesetzes einzuholen. 
Soweit ein Grunderwerb durch Berlin in Betracht 
kommt, ist der Kauf von Grundstücken oder Grund- 
stücksteilen von.der zuständigen Fachverwaltung beim 
Senator für Finanzen — II — anzumelden; gleichzeitig 
ist der Senator für Finanzen — IV B — zu unterrichten, 
damit er die Grundstücke oder Grundstücksteile mög- 
lichst bald zunächst für das Liegenschaftsvermögen er- 
werben kann. Die zuständigen Fachverwaltungen sind 
bei der Unterrichtung nach Nummer 14 hierauf hinzu- 
weisen: 
IV. Ersatzwohnungsbau 
Zur Umsetzung der Mieter hat die Sanierungsverwal- 
tungsstelle dem Wohnungsamt sowie, dem Senator für 
Bau- und Wohnungswesen — VIII — den Terminplan 
mit den Angaben über die erforderlichen Ersatzwoh- 
nungen zu übersenden und dem Sanierungsträger davon 
Kenntnis zu geben. 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen — IV — ver- 
anlaßt den Bau von Ersatzwohnungen im Öffentlich 
geförderten sozialen Wohnungsbau. 
Als Ersatzwohnungen werden dem Wohnungsamt des 
Bezirks, in dem die Sanierungsmaßnahme durchgeführt 
wird, vom Senator für Bau- und Wohnungswesen — 
VIII — öffentlich geförderte Wohnungen zur Verfügung 
gestellt, für die der Bauherr (Vermieter) zugunsten 
des Sehators für Bau- und Wohnungswesen — VIII — 
auf sein Auswahl- und. Vorschlagsrecht verzichtet hat. 
Ein‘ Austausch mit Wohnungen des Bestandes (Alt- 
und Neubau) ist zulässig.
	        
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