VI/1962
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Nr. 36
(2) Forderungen der Straßenbaukassen gegen Sparkassen,
die auf Grund der Zahlungen der Mitglieder entstanden
sind, und alle sonstigen Forderungen gegen Geld-
institute, die auf Grund von Zahlungen in Erfüllung von
Verträgen nach $ 13 Abs. 2 entstanden sind, gehen mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Berlin über.
Die Straßenbaukassen haben. die Leistungen der ein-
zelnen Mitglieder zu den Guthaben nachzuweisen.
Soweit zur Sicherung von Verpflichtungen aus. Ver-
;rägen nach 8 13 Grundpfandrechte bestehen, haben die
Gläubiger die Löschung zu bewilligen.
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8-17
Anwendungsbereich
Die Vorschriften der $$ 13 bis‘ 16 sind auch für Mit-
glieder von Straßenbaukassen anzuwenden; die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr bestehen.
Die Vorschriften der 88 14 und 15 gelten auch für
ehemalige Mitglieder von Straßenbaukassen, die nach
vollständiger Zahlung der vorläufigen - Straßenbau-
kosten satzungsgemäß ausgeschieden und im Zeit-
punkt des Entstehens der Beitragspflicht noch Eigen-
tümer des Grundstücks sind.
Bei Verträgen nach 8 13 Abs. 2 finden die Vorschriften
der $8 14 bis 16’auch bei Wechsel des Eigentums am
Grundstück Anwendung. S
Die Vorschrift des’8 15 gilt für Beitragspflichtige, die
erst nach dem 28. Juni 1960 Mitglieder.einer Straßen-
baukasse geworden sind, nur, wenn sie das Grund-
stück nach dem 28. Juni 1960 erworben haben und der
bisherige Eigentümer bereits Mitglied der Straßen-
baukasse gewesen ist.
Soweit eine Beitragspflicht bereits auf Grund der bis
zum 28. Juni 1961 geltenden Vorschriften entstanden
und noch nicht vollständig erfüllt ist, sind für den nicht
erfüllten Teil der Schuld die, Vorschriften des 8 15
anzuwenden.
Siebenter Abschnitt
Überleitungs- und Schlußvorschriften
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Ermäßigung von Einheitssätzen
Für Teile von. Erschließungsanlagen, für die der Er-
schließungsbeitrag nach 8 10 selbständig erhoben werden
zann, ermäßigen sich die Einheitssätze des $ 4 Abs.2 um
30 vom Hundert; wenn die Anlagenteile am 24. Juni 1948
entsprechend den Merkmalen der 88 11 und 12 hergestellt
waren.
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ee et
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Ge-
setzes erläßt der Senator für Bau- und Wohnungswesen.
$ 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1962 in Kraft.