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Nr. 36
(2) Ist eine von zwei zusammentreffenden Verkehrsanlagen
eine Erschließungsanlage im Sinne des $ 180 Abs. 2
des Bundesbaugesetzes und ist für diese Anlage eine
Leistung auf Grund der bis zum Inkrafttreten des
Bundesbaugesetzes -geltenden. Vorschriften nicht er-
bracht, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Kostenspaltung
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Erhebung von Teilbeträgen
Der Erschließungsbeitrag für Verkehrsanlagen kann
selbständig erhoben werden. für
1. den Grunderwerb und die Freilegung, \
2. die. erstmalige endgültige Herstellung der Fahr-
bahnen, . |
die erstmalige endgültige Herstellung der‘ Gehwege,
Radwege und Schutzstreifen,
die. erstmalige. endgültige Herstellung der Park-
flächen im Sinne des $ 2 Abs. 1,
die -erstmalige endgültige Herstellung!‘ der Grün-
anlagen im Sinne des $ 2 Abs. 1 und der Mittel-
streifen,
6. die Einrichtungen der Entwässerung,
7. die Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Übernahme von ‚Anlagen als gemeindliche Er-
schließungsanlagen.
Teilbeträge können in beliebiger Reihenfolge erhoben
werden... Kostengruppen nach Absatz 1. können zu
einem Teilbetrag zusammengefaßt werden... Ob Teil-
beträge erhoben werden, ist zu entscheiden, sobald die
Maßnahmen, . deren Aufwand durch Teilbeträge ge-
deckt werden kann, abgeschlossen sind.
(3) 8 4 Abs. 4 und 8 6 gelten entsprechend.
(1)
Fünfter Abschnitt
Merkmale der endgültigen Herstellung
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Allgzemeine Merkmale
(1)
Straßen, Wege und Plätze sowie Parkflächen sind end-
gültig hergestellt, wenn sie den Verkehrserfordernissen
entsprechend befestigt, mit Entwässerungs- und Be-
leuchtungseinrichtungen versehen und dem öffentlichen
Verkehr gewidmet sind.
Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie ihrem
Zweck „entsprechend angelegt und für die allgemeine
Benutzung zur Verfügung gestellt sind.
(2)
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Besondere Merkmale
Fahrbahnen müssen mit einer Zementbetondecke, einer
Schwarzdecke ‚oder einer gleichwertigen Decke ver-
sehen sein. Fahrbahnen bis zu 9 m Breite können an
Stelle einer Decke nach Satz 1 auch Reihensteinpflaster
mit oder ohne Fugenverguß oder eine dem Reihen-
steinpflaster ohne Fugenverguß gleichwertige Decke
haben,
(2) Für Parkflächen-gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Gehwege müssen eine Decke aus Kunststeinplatten,
Granitplatten oder Mosaikpflaster haben.
Radwege müssen eine Decke aus Kunststeinplatten,
eine Betondecke oder eine Schwarzdecke haben.
Schutzstreifen müssen mit Mosaikpflaster oder mit
einer Schwarzdecke versehen sein.
Grünanlagen ‘müssen gärtnerisch angelegt sein. Die
Gehwege in Grünanlagen müssen mindestens prome-
nadenmäßig befestigt sein. Das gleiche gilt für Mittel-
streifen, soweit ‚sie nicht gärtnerisch angelegt sind.
Ya)
Sechster Abschnitt
Abwicklung von. Verträgen nach 8 180 Abs. 6
des Bundesbaugesetzes
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Gegenstand der Regelung
Verträge zwischen Berlin und Straßenbaukassen-,
Pflasterkassen- oder ähnlichen Vereinen (Straßenbau-
kasse) über die Erfüllung der Anliegerbeitragspflichten
durch den Verein und das vorschuß- und ratenweise
Aufbringen der Mittel durch die Mitglieder werden
nach Maßgabe der 88 14 bis 17 abgewickelt.
Absatz 1 ist entsprechend auf sonstige Verträge aus
der Zeit der Reichsmarkwährung vor dem 8. Mai 1945
anzuwenden, welche Verpflichtungen. von Anliegern
über Zahlungen zum Inhalt hatten, die ihrem Sinn und
Zweck nach ebenfalls Vorauszahlungen auf die künftig
entstehenden und fällig werdenden Anliegerbeitrags-
forderungen sind oder beim Ausbau auf Kosten Berlins
in anderer Weise zum Ansammeln von Mitteln für den
Straßenbau dienen, Satz 1 findet auch Anwendung,
wenn die Zahlungen nur teilweise erbracht worden
sind. Als Zahlungen gelten auch Sicherheitsleistungen
auf Sperrkonten.
4)
(2°
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Anrechnung geleisteter Zahlungen
(1) Der Erschließungsbeitrag gilt in Höhe der Zahlungen
als erfüllt, die auf Grund von Verträgen nach $ 13 vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet worden
sind,
Zahlungen in Reichsmark werden zum Nennbetrag in
Deutscher Mark der Deutschen Bundesbank‘ ange-
rechnet.
Zahlungen, die in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum
19. März 1949 in Deutscher Mark der Deutschen Noten-
bank (DM-Ost) geleistet sind, sind nach dem Wechsel-
kurs am Tage der Zahlung anzurechnen.
Aufgelaufene Zinsen gelten.als geleistete Zahlungen.
$ 15
Verrentung
(1) Der nicht durch Anrechnung nach $ 14 erfüllte Er-
schließungsbeitrag ist durch Bescheid in eine Schuld
umzuwandeln, ‚die in zwanzig. Jahresleistungen zu
entrichten ist. Auf Antrag sind an Stelle von Jahres-
leistungen‘ entsprechende Monats-, Vierteljahres- oder
Halbjahresleistungen festZusetzen. Zinsen auf. den
jeweiligen Restbetrag werden nicht erhoben. $ 135
Abs. 3 Satz 2 und 4 des Bundesbaugesetzes- gilt sinn-
gemäß.
Werden größere als die in dem Bescheid festgesetzten
Leistungen entrichtet und „erreichen diese innerhalb
von 10 Jahren 70 vom Hundert der Gesamtschuld
von 11 Jahren 73 vom Hundert der Gesamtschuld
von 12 Jahren 76 vom Hundert der Gesamtschuld
von 13 Jahren 79 vom Hundert der Gesamtschuld
von 14 Jahren 82 vom Hundert der Gesamtschuld
von 15 Jahren 85 vom Hundert der Gesamtschuld
von 16 Jahren 88 vom Hundert der Gesamtschuld
von 17 Jahren 91 vom Hundert, der Gesamtschuld
von 18 Jahren 94 vom Hundert der Gesamtschuld
von 19 Jahren 97 vom Hundert der Gesamtschuld
so erlischt die Restschuld.
$ 16
Sonstige Abwicklungsvorschriften
(1) Rechte. und Pflichten aus den Verträgen nach $ 13
Abs. 1 entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes. Das gleiche gilt bei Verträgen nach $ 13 Abs.2
insoweit, als sie die Zahlungsverpflichtungen zum
Inhalt haben.