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Volume 28. Februar 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

V1/1962 
Seite 9 
Nr. 9—11 
III. Bedienung der Späneöfen 
In der Nähe des Späneofens ist an gut sichtbarer Stelle 
eine Gebrauchsanleitung anzubringen, die folgende Hin- 
weise enthalten muß: 
Anleitung 
zur sachgemäßen Bedienung des Späneofens 
Zur Verbrennung vorgesehene Hobelspäne müssen 
trocken sein. 
Die Späne sind in den Einsatzkästen fest einzustampfen 
(höchstens bis zu */s der Höhe der Kästen). 
Die Stampfkerne aus der Patrone sind erst nach dem 
Einbringen des Einsatzkastens in den Ofen vorsichtig 
zu entfernen. Falls der Brennkanal eingestürzt ist 
darf der Ofen nicht ‚entzündet werden; 
Beim Auswechseln der ausgebrannten Einsätze ist 
Vorsicht geboten. Einsatzkästen, in denen die Füllung 
noch glimmt, dürfen aus dem Ofen nicht entfernt 
werden. Es sind 
a) 2 Einsatzkästen zum wechselnden Gebrauch bereit: 
zuhalten, 
Behälter mit 2 Griffen aus nicht brennbarem Bau- 
stoff bereitzustellen, mit denen die unmittelbar aus 
dem Ofen entnommenen Einsätze ins Freie oder in 
einen massiv errichteten Raum gebracht werden 
können, in dem keine brennbaren Materialien ent- 
halten sein dürfen, 
die Einsätze erst nach völligem Erkalten-in einen 
nicht brennbaren Behälter zu entleeren, der auf 
feuerbeständiger Unterlage steht und mit einem 
Deckel zu verschließen ist. 
Über den Späneöfen, die Verbindungsstücke oder Um- 
wehrungen dürfen brennbare Gegenstände oder Werk- 
stücke weder zum Trocknen noch zum Anwärmen ge- 
legt oder gehängt werden. Der Abstand zwischen der 
Umwehrung des Späneofens und irgendwelchen brenn- 
baren Gegenständen muß mindestens 1,00 m betragen 
Heizregister und Gebläseleitung sind von Holzstaub 
und Ruß freizuhalten. 
Nach Inbetriebnahme darf der Späneofen zu keiner 
Zeit unbeaufsichtigt bleiben. 
IV. Inkrafttreten ; 
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1962 in Kraft. Sie 
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1966 außer Kraft, 
Schwedler 
1-10] BauWohn V C 91 — 6526/00/02 
[ VI-10_ | Fernruf: 87 05 91 — (95) 5577 — 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
nachrichtlich - 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
den Rechnungshof von Berlin 
| 16. 1. 1962 | 
ABIS, 89 
Karte von Berlin 
Bezirk Kreuzberg 
1: 5000 
Für den Bezirk Kreuzberg habe ich eine Übersichtskarte 
im Maßstab 1: 5000 herausgegeben. 
Diese Karte kostet 4,80 DM. 
Sie ist bei mir — V —, Berlin W 15, Lietzenburger Straße 29, 
sowie über den Buchhandel erhältlich. 
Im Auftrage 
Dräger 
; BauWohn II B 3 1-634-1 . 
[|_VE11L | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4760 — (2 12. 1961] 
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI S. 36 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
Der Senat hat in seiner. Sitzung am 12. Dezember 1961 die 
nachstehenden Richtlinien beschlossen (Senatsbeschluß 
Nr. 3166/61), die ich hiermit bekanntgebe. 
Schwedler 
Richtlinien 
für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen 
Gliederung 
I. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich 
II. Planung der Sanierungsmaßnahmen 
III. Grunderwerb n 
IV. Ersatzwohnungsbau 
V. Freimachung der Grundstücke 
VI. Zuständigkeit für Entschädigungsregelungen 
VII. Grundsätze für die. Bemessung von Räumungsent- 
schädigungen 
VII. Bereitstellung der Mittel 
IX. Schlußbestimmung 
Auf Grund des 86 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
I. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich 
Die städtebauliche Sanierung ist die Durchführung 
besonderer, der Stadterneuerung dienender Maßnah- 
men zur Beseitigung städtebaulicher Mißstände (85 
Abs. 4 des Bundesbaugesetzes). 
Städtebauliche Mißstände im Sinne dieser Richtlinien 
sind insbesondere: 
a) die zu hohe bauliche Nutzung mit minderwertigen 
Wohnungen und ohne begrünte Flächen, Kinder- 
spielplätze und Stellplätze; 
die Vermischung von Wohn- und Arbeitsstätten mit 
Störungen oder Gefahren für die Bewohner einer- 
seits und mangelnden Entwicklungsmöglichkeiten 
für das Gewerbe andererseits; 
die planlose Besiedlung mangelhaft erschlossenen 
Geländes mit Bauten, die überwiegend den allge- 
meinen Anforderungen an gesunde Wohnverhält- 
nisse nach ihrer Beschaffenheit offensichtlich nicht 
genügen oder gewerblich genutzt werden. 
Sanierungsmittel sind zur Deckung von Kosten be- 
stimmt, die aufgewendet werden müssen, um bei Zu- 
grundelegung der üblichen Finanzierung von Bauvor- 
haben im sozialen Wohnungsbau tragbare Mieten 
erzielen zu können. 
Zu solchen Kosten können insbesondere Entschädigun- 
gen für abzubrechende Bausubstanz, Umzugs- und 
Verlagerungskosten, Mietausfälle und sonstige wirt- 
schaftliche Nachteile gehören (Nummer 10 Buchst. c 
und e, 27, 29 und 30). 
Sanierungsverwaltungsstelle ist die Stelle der Abtei- 
lung Bau- und Wohnungswesen des Bezirksamtes, die 
die Sanierungsdurchführung federführend bearbeitet. 
Der Sanierungsträger ist derjenige, der das Sanie- 
rungsvorhaben verantwortlich durchführt. (Vgl. Num- 
mer 12). 
Diese Richtlinien gelten nur für der Sanierung dienende 
Wohnungsbaumaßnahmen unter völliger oder teil- 
weiser Beseitigung vorhandener Bausubstanz,
	        
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