V1/1962
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Nr. 9—11
III. Bedienung der Späneöfen
In der Nähe des Späneofens ist an gut sichtbarer Stelle
eine Gebrauchsanleitung anzubringen, die folgende Hin-
weise enthalten muß:
Anleitung
zur sachgemäßen Bedienung des Späneofens
Zur Verbrennung vorgesehene Hobelspäne müssen
trocken sein.
Die Späne sind in den Einsatzkästen fest einzustampfen
(höchstens bis zu */s der Höhe der Kästen).
Die Stampfkerne aus der Patrone sind erst nach dem
Einbringen des Einsatzkastens in den Ofen vorsichtig
zu entfernen. Falls der Brennkanal eingestürzt ist
darf der Ofen nicht ‚entzündet werden;
Beim Auswechseln der ausgebrannten Einsätze ist
Vorsicht geboten. Einsatzkästen, in denen die Füllung
noch glimmt, dürfen aus dem Ofen nicht entfernt
werden. Es sind
a) 2 Einsatzkästen zum wechselnden Gebrauch bereit:
zuhalten,
Behälter mit 2 Griffen aus nicht brennbarem Bau-
stoff bereitzustellen, mit denen die unmittelbar aus
dem Ofen entnommenen Einsätze ins Freie oder in
einen massiv errichteten Raum gebracht werden
können, in dem keine brennbaren Materialien ent-
halten sein dürfen,
die Einsätze erst nach völligem Erkalten-in einen
nicht brennbaren Behälter zu entleeren, der auf
feuerbeständiger Unterlage steht und mit einem
Deckel zu verschließen ist.
Über den Späneöfen, die Verbindungsstücke oder Um-
wehrungen dürfen brennbare Gegenstände oder Werk-
stücke weder zum Trocknen noch zum Anwärmen ge-
legt oder gehängt werden. Der Abstand zwischen der
Umwehrung des Späneofens und irgendwelchen brenn-
baren Gegenständen muß mindestens 1,00 m betragen
Heizregister und Gebläseleitung sind von Holzstaub
und Ruß freizuhalten.
Nach Inbetriebnahme darf der Späneofen zu keiner
Zeit unbeaufsichtigt bleiben.
IV. Inkrafttreten ;
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1962 in Kraft. Sie
treten mit Ablauf des 31. Dezember 1966 außer Kraft,
Schwedler
1-10] BauWohn V C 91 — 6526/00/02
[ VI-10_ | Fernruf: 87 05 91 — (95) 5577 —
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
nachrichtlich -
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
den Rechnungshof von Berlin
| 16. 1. 1962 |
ABIS, 89
Karte von Berlin
Bezirk Kreuzberg
1: 5000
Für den Bezirk Kreuzberg habe ich eine Übersichtskarte
im Maßstab 1: 5000 herausgegeben.
Diese Karte kostet 4,80 DM.
Sie ist bei mir — V —, Berlin W 15, Lietzenburger Straße 29,
sowie über den Buchhandel erhältlich.
Im Auftrage
Dräger
; BauWohn II B 3 1-634-1 .
[|_VE11L | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4760 — (2 12. 1961]
An die Bezirksämter — BauWohn — ABI S. 36
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Der Senat hat in seiner. Sitzung am 12. Dezember 1961 die
nachstehenden Richtlinien beschlossen (Senatsbeschluß
Nr. 3166/61), die ich hiermit bekanntgebe.
Schwedler
Richtlinien
für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Gliederung
I. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
II. Planung der Sanierungsmaßnahmen
III. Grunderwerb n
IV. Ersatzwohnungsbau
V. Freimachung der Grundstücke
VI. Zuständigkeit für Entschädigungsregelungen
VII. Grundsätze für die. Bemessung von Räumungsent-
schädigungen
VII. Bereitstellung der Mittel
IX. Schlußbestimmung
Auf Grund des 86 Abs.1 AZG wird bestimmt:
I. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Die städtebauliche Sanierung ist die Durchführung
besonderer, der Stadterneuerung dienender Maßnah-
men zur Beseitigung städtebaulicher Mißstände (85
Abs. 4 des Bundesbaugesetzes).
Städtebauliche Mißstände im Sinne dieser Richtlinien
sind insbesondere:
a) die zu hohe bauliche Nutzung mit minderwertigen
Wohnungen und ohne begrünte Flächen, Kinder-
spielplätze und Stellplätze;
die Vermischung von Wohn- und Arbeitsstätten mit
Störungen oder Gefahren für die Bewohner einer-
seits und mangelnden Entwicklungsmöglichkeiten
für das Gewerbe andererseits;
die planlose Besiedlung mangelhaft erschlossenen
Geländes mit Bauten, die überwiegend den allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohnverhält-
nisse nach ihrer Beschaffenheit offensichtlich nicht
genügen oder gewerblich genutzt werden.
Sanierungsmittel sind zur Deckung von Kosten be-
stimmt, die aufgewendet werden müssen, um bei Zu-
grundelegung der üblichen Finanzierung von Bauvor-
haben im sozialen Wohnungsbau tragbare Mieten
erzielen zu können.
Zu solchen Kosten können insbesondere Entschädigun-
gen für abzubrechende Bausubstanz, Umzugs- und
Verlagerungskosten, Mietausfälle und sonstige wirt-
schaftliche Nachteile gehören (Nummer 10 Buchst. c
und e, 27, 29 und 30).
Sanierungsverwaltungsstelle ist die Stelle der Abtei-
lung Bau- und Wohnungswesen des Bezirksamtes, die
die Sanierungsdurchführung federführend bearbeitet.
Der Sanierungsträger ist derjenige, der das Sanie-
rungsvorhaben verantwortlich durchführt. (Vgl. Num-
mer 12).
Diese Richtlinien gelten nur für der Sanierung dienende
Wohnungsbaumaßnahmen unter völliger oder teil-
weiser Beseitigung vorhandener Bausubstanz,