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Volume 4. August 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

V1/1961 | 
Seite 96 
Nr. 30 
von Vorschriften des Bundesbaugesetzes und für die | 
danach zu treffenden Entscheidungen rechtserheblich | 
(vgl. 88 14, 15, 25, 33, 34 BBauG). Es empfiehlt sich, 
einen Beschluß des Bezirksamtes über die Aufstellung 
des Bebauungsplanes zu Beginn jedes Bebauungsplan- 
verfahrens grundsätzlich, d. h. auch. dann, herbeizu- 
führen, wenn die Anwendung einer dieser Vorschriften 
des BBauG derzeit nicht in Frage steht. Die vorge- 
schriebene Zustimmung des Senators für Bau- und 
Wohnungswesen muß vor der Beschlußfassung des 
Bezirksamtes eingeholt werden. 
Bundesbaugesetz und nach dem ‚Ausführungsgesetz 
geltenden Vorschriften, die hinsichtlich des Bebau- 
ungsplanverfahrens im wesentlichen den bisher gelten- 
den Vorschriften entsprechen, anzuwenden. 
II. 
Sicherung der Bauleitplanung 
durch Zurückstellung von Baugesuchen 
Die Zurückstellung von Baugesuchen im HEinzelfall 
nach $ 15 BBauG setzt voraus, daß 
a) nach $ 3 Abs.1, 8 5 Abs.1 des Ausführungsgeset- 
zes zum Bundesbaugesetz das Bezirksamt mit Zu- 
stimmung ‚des Senators für Bau- und Wohnungs- 
wesen beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzu- 
stellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben 
und 
befürchtet werden muß, daß die Durchführung der 
Planung durch die bauliche Anlage unmöglich ge- 
macht oder wesentlich erschwert werden würde. 
1. 
Die im $ 2 Abs. 5 BBauG vorgeschriebene Beteiligung 
der Behörden und der Stellen, die Träger öffentlicher 
Belange sind, bei der Aufstellung des Bebauungsplanes 
ist gemäß $ 3 Abs.2 des Ausführungsgesetzes zum 
Bundesbaugesetz Aufgabe des Senators für Bau- und 
Wohnungswesen. Die Beteiligung geschieht in der sog. 
Planungssitzung. Da es jedoch erforderlich ist, mit 
den Beteiligten schon in einem frühen Zeitpunkt des 
Verfahrens Fühlung zu nehmen, müssen die Bezirks- 
verwaltungen die beteiligten Behörden und Dienst- 
stellen wie bisher einschalten. Wegen einer Erweite- 
rung des Kreises ergehen noch besondere Anweisungen. 
Eine besondere Benachrichtigung der „bekannten Be- 
teiligten“ von der bevorstehenden Auslegung des Be- 
bauungsplanes, wie sie in $ 17 Abs. 3 letzter Satz des 
Planungsgesetzes vorgeschrieben war, sieht das Bundes- 
baugesetz nicht mehr vor. Es verlangt dagegen in $ 2 
Abs. 6 Satz 3 eine Benachrichtigung der nach 8 2 Abs. 5 
Beteiligten von der Auslegung. Die hiernach in Be- 
tracht kommenden Beteiligten werden der Bezirks- 
verwaltung jeweils im einzelnen Bebauungsplanver- 
fahren namhaft gemacht. Im Interesse der betroffenen 
Bürger sollten darüber hinaus aber weiterhin auch die 
„bekannten Beteiligten“ unterrichtet werden. Von der 
Auslegung sind deshalb wie bisher alle Grundeigen- 
tümer im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungs- 
planes sowie die Eigentümer der an den Geltungs- 
bereich unmittelbar angrenzenden Grundstücke, deren 
Interessen durch die Festsetzungen des Bebauungs- 
planes berührt werden, durch vorherige Zuschrift zu 
benachrichtigen und auf ihr Recht hinzuweisen, Be- 
denken und Anregungen zum Bebauungsplan während 
der Auslegungsfrist vorzubringen ($ 2 Abs. 6 BBauG). 
Auf die veränderte Auslegungsfrist (ein Monat statt 
bisher vier Wochen) wird hingewiesen. Die Aus- 
legungsfrist rechnet vom Beginn des ersten Aus- 
legungstages an, so daß z. B. eine am 10. Juli 1961 be- 
ginnende Auslegungsfrist am 9. August 1961 endet 
(88 187 Abs.2, 188 Abs.2 und 3 BBauG). 
Soweit möglich, sollen, wie früher die Einwendungen, 
auch die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und An- 
regungen mit den in Betracht kommenden Personen 
erörtert und das Ergebnis der Erörterung der von der 
Bezirksverwaltung nach 8 3 Abs.4 Satz 2 des Aus- 
führungsgesetzes abzugebenden Stellungnahme bei- 
gefügt werden. 
Der in $ 2 Abs. 6 Satz 4 BBauG vorgeschriebenen Ver- 
pflichtung der Gemeinde, das Ergebnis der Prüfung 
der fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Be- 
denken mitzuteilen, wird durch die Bezirksverwaltun- 
gen am Schluß des Verfahrens durch Übersendung 
eines Auszuges aus der Begründung der dem Abgeord- 
netenhaus über die Rechtsverordnung einzureichenden 
Vorlage — zur Kenntnisnahme nach Artikel 47 Abs.1 
der Verfassung von Berlin — entsprochen. 
Um eine einwandfreie, ggf. auch einer verwaltungs- 
gerichtlichen Nachprüfung standhaltende Feststellung 
nach b treffen zu können, müssen die Planungsabsich- 
ten in dem zu a genannten Beschluß soweit konkre- 
tisiert sein, daß die zu erwartenden Festsetzungen min- 
destens in den Grundzügen erkennbar sind und daß 
die auf sie anwendbaren grundlegenden baurechtlichen 
Vorschriften bestimmt werden können. 
Über die Aussetzung der Entscheidung nach 8 15 
BBauG ist ‘der Antragsteller von der Baugenehmi- 
gungsbehörde unter Angabe der Aussetzungsfrist zu 
unterrichten. Die Frist, die zwölf Monate nicht über- 
steigen darf, ist nach dem jeweiligen Stand der Plan- 
vorbereitung (voraussichtlicher Abschluß des Bebau- 
ungsplanverfahrens, voraussichtlicher Zeitpunkt des 
Erlasses einer etwa erforderlichen Veränderungssperre) 
zu bestimmen. Bei Fortdauer der Voraussetzungen für 
die Aussetzung der Entscheidung kann eine zunächst 
auf weniger.als zwölf Monate bemessene Frist auf den 
insgesamt zulässigen Zeitraum erstreckt werden. 
2 
3. 
Wird im Anschluß an die Zurückstellung des Bauge- 
suches eine Veränderungssperre erforderlich, so ist mir 
— II — rechtzeitig unter Beifügung der Unterlagen zu 
berichten, damit ausreichend Zeit zum KErlaß der 
Rechtsverordnung über die Veränderungssperre nach 
$ 7 des Ausführungsgesetzes zum Bundesbaugesetz 
verbleibt. 
IV. 
Bodenverkehrsgenehmigung 
Den Vorschriften über die Bodenverkehrsgenehmigung 
($8 19 ff. BBauG) sind je nach der Zugehörigkeit des 
Grundstücks zum räumlichen Geltungsbereich eines 
Bebauungsplanes im Sinne des 8 30 BBauG, zu den im 
Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder zum Außen- 
bereich (vgl. hierzu Abschnitt VI Nr.5 und 6) nur 
noch die Rechtsvorgänge der Teilung und Auflassung 
unterworfen. Die frühere Beschränkung der gesetz- 
lichen Regelung auf bestimmte, in der Örtlichkeit um- 
grenzte Gebiete (Wohnsiedlungsgebiete) ist entfallen; 
von der Ermächtigung in $ 19 Abs. 6 BBauG, Gebiete 
mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit aus der Über- 
wachung des Bodenverkehrs herauszunehmen, ist für 
Berlin kein Gebrauch gemacht worden.‘ 
L. 
Bis zum Erlaß der Planzeichenverordnung durch den 
Bundesminister für Wohnungsbau gemäß $ 2 Abs. 10 
Nr. 4 BBauG sind weiterhin die bisherigen Planzeichen ' 
zu verwenden. 
Am 29. Juni 1961 eingeleitete Bebauungsplanverfahren 
sind gemäß 8 174 Abs.1 BBauG nach den bisher gel- 
tenden Vorschriften weiterzuführen, wenn die Pläne 
zu diesem Zeitpunkt bereits ausgelegt waren. Sind diese 
Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die neuen nach dem | 
2. 
Soweit es auf die Feststellung ankommt, ob der Rechts- 
vorgang zum Zwecke der Bebauung oder kleingärtne- 
rischen Dauernutzung vorgenommen wird ($ 19 Abs. 2 
BBauG), ist von den Erklärungen der Beteiligten aus- 
zugehen und grundsätzlich von weiteren Erforschun- 
gen des Sachverhalts abzusehen. Vorliegende Bebau- 
ungsabsichten oder Absichten der kleingärtnerischen 
Dauernutzung werden die Beteiligten in der Regel im
	        
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