V1/1961 |
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von Vorschriften des Bundesbaugesetzes und für die |
danach zu treffenden Entscheidungen rechtserheblich |
(vgl. 88 14, 15, 25, 33, 34 BBauG). Es empfiehlt sich,
einen Beschluß des Bezirksamtes über die Aufstellung
des Bebauungsplanes zu Beginn jedes Bebauungsplan-
verfahrens grundsätzlich, d. h. auch. dann, herbeizu-
führen, wenn die Anwendung einer dieser Vorschriften
des BBauG derzeit nicht in Frage steht. Die vorge-
schriebene Zustimmung des Senators für Bau- und
Wohnungswesen muß vor der Beschlußfassung des
Bezirksamtes eingeholt werden.
Bundesbaugesetz und nach dem ‚Ausführungsgesetz
geltenden Vorschriften, die hinsichtlich des Bebau-
ungsplanverfahrens im wesentlichen den bisher gelten-
den Vorschriften entsprechen, anzuwenden.
II.
Sicherung der Bauleitplanung
durch Zurückstellung von Baugesuchen
Die Zurückstellung von Baugesuchen im HEinzelfall
nach $ 15 BBauG setzt voraus, daß
a) nach $ 3 Abs.1, 8 5 Abs.1 des Ausführungsgeset-
zes zum Bundesbaugesetz das Bezirksamt mit Zu-
stimmung ‚des Senators für Bau- und Wohnungs-
wesen beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzu-
stellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben
und
befürchtet werden muß, daß die Durchführung der
Planung durch die bauliche Anlage unmöglich ge-
macht oder wesentlich erschwert werden würde.
1.
Die im $ 2 Abs. 5 BBauG vorgeschriebene Beteiligung
der Behörden und der Stellen, die Träger öffentlicher
Belange sind, bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
ist gemäß $ 3 Abs.2 des Ausführungsgesetzes zum
Bundesbaugesetz Aufgabe des Senators für Bau- und
Wohnungswesen. Die Beteiligung geschieht in der sog.
Planungssitzung. Da es jedoch erforderlich ist, mit
den Beteiligten schon in einem frühen Zeitpunkt des
Verfahrens Fühlung zu nehmen, müssen die Bezirks-
verwaltungen die beteiligten Behörden und Dienst-
stellen wie bisher einschalten. Wegen einer Erweite-
rung des Kreises ergehen noch besondere Anweisungen.
Eine besondere Benachrichtigung der „bekannten Be-
teiligten“ von der bevorstehenden Auslegung des Be-
bauungsplanes, wie sie in $ 17 Abs. 3 letzter Satz des
Planungsgesetzes vorgeschrieben war, sieht das Bundes-
baugesetz nicht mehr vor. Es verlangt dagegen in $ 2
Abs. 6 Satz 3 eine Benachrichtigung der nach 8 2 Abs. 5
Beteiligten von der Auslegung. Die hiernach in Be-
tracht kommenden Beteiligten werden der Bezirks-
verwaltung jeweils im einzelnen Bebauungsplanver-
fahren namhaft gemacht. Im Interesse der betroffenen
Bürger sollten darüber hinaus aber weiterhin auch die
„bekannten Beteiligten“ unterrichtet werden. Von der
Auslegung sind deshalb wie bisher alle Grundeigen-
tümer im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungs-
planes sowie die Eigentümer der an den Geltungs-
bereich unmittelbar angrenzenden Grundstücke, deren
Interessen durch die Festsetzungen des Bebauungs-
planes berührt werden, durch vorherige Zuschrift zu
benachrichtigen und auf ihr Recht hinzuweisen, Be-
denken und Anregungen zum Bebauungsplan während
der Auslegungsfrist vorzubringen ($ 2 Abs. 6 BBauG).
Auf die veränderte Auslegungsfrist (ein Monat statt
bisher vier Wochen) wird hingewiesen. Die Aus-
legungsfrist rechnet vom Beginn des ersten Aus-
legungstages an, so daß z. B. eine am 10. Juli 1961 be-
ginnende Auslegungsfrist am 9. August 1961 endet
(88 187 Abs.2, 188 Abs.2 und 3 BBauG).
Soweit möglich, sollen, wie früher die Einwendungen,
auch die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und An-
regungen mit den in Betracht kommenden Personen
erörtert und das Ergebnis der Erörterung der von der
Bezirksverwaltung nach 8 3 Abs.4 Satz 2 des Aus-
führungsgesetzes abzugebenden Stellungnahme bei-
gefügt werden.
Der in $ 2 Abs. 6 Satz 4 BBauG vorgeschriebenen Ver-
pflichtung der Gemeinde, das Ergebnis der Prüfung
der fristgemäß vorgebrachten Anregungen und Be-
denken mitzuteilen, wird durch die Bezirksverwaltun-
gen am Schluß des Verfahrens durch Übersendung
eines Auszuges aus der Begründung der dem Abgeord-
netenhaus über die Rechtsverordnung einzureichenden
Vorlage — zur Kenntnisnahme nach Artikel 47 Abs.1
der Verfassung von Berlin — entsprochen.
Um eine einwandfreie, ggf. auch einer verwaltungs-
gerichtlichen Nachprüfung standhaltende Feststellung
nach b treffen zu können, müssen die Planungsabsich-
ten in dem zu a genannten Beschluß soweit konkre-
tisiert sein, daß die zu erwartenden Festsetzungen min-
destens in den Grundzügen erkennbar sind und daß
die auf sie anwendbaren grundlegenden baurechtlichen
Vorschriften bestimmt werden können.
Über die Aussetzung der Entscheidung nach 8 15
BBauG ist ‘der Antragsteller von der Baugenehmi-
gungsbehörde unter Angabe der Aussetzungsfrist zu
unterrichten. Die Frist, die zwölf Monate nicht über-
steigen darf, ist nach dem jeweiligen Stand der Plan-
vorbereitung (voraussichtlicher Abschluß des Bebau-
ungsplanverfahrens, voraussichtlicher Zeitpunkt des
Erlasses einer etwa erforderlichen Veränderungssperre)
zu bestimmen. Bei Fortdauer der Voraussetzungen für
die Aussetzung der Entscheidung kann eine zunächst
auf weniger.als zwölf Monate bemessene Frist auf den
insgesamt zulässigen Zeitraum erstreckt werden.
2
3.
Wird im Anschluß an die Zurückstellung des Bauge-
suches eine Veränderungssperre erforderlich, so ist mir
— II — rechtzeitig unter Beifügung der Unterlagen zu
berichten, damit ausreichend Zeit zum KErlaß der
Rechtsverordnung über die Veränderungssperre nach
$ 7 des Ausführungsgesetzes zum Bundesbaugesetz
verbleibt.
IV.
Bodenverkehrsgenehmigung
Den Vorschriften über die Bodenverkehrsgenehmigung
($8 19 ff. BBauG) sind je nach der Zugehörigkeit des
Grundstücks zum räumlichen Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes im Sinne des 8 30 BBauG, zu den im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder zum Außen-
bereich (vgl. hierzu Abschnitt VI Nr.5 und 6) nur
noch die Rechtsvorgänge der Teilung und Auflassung
unterworfen. Die frühere Beschränkung der gesetz-
lichen Regelung auf bestimmte, in der Örtlichkeit um-
grenzte Gebiete (Wohnsiedlungsgebiete) ist entfallen;
von der Ermächtigung in $ 19 Abs. 6 BBauG, Gebiete
mit geringer Wohnsiedlungstätigkeit aus der Über-
wachung des Bodenverkehrs herauszunehmen, ist für
Berlin kein Gebrauch gemacht worden.‘
L.
Bis zum Erlaß der Planzeichenverordnung durch den
Bundesminister für Wohnungsbau gemäß $ 2 Abs. 10
Nr. 4 BBauG sind weiterhin die bisherigen Planzeichen '
zu verwenden.
Am 29. Juni 1961 eingeleitete Bebauungsplanverfahren
sind gemäß 8 174 Abs.1 BBauG nach den bisher gel-
tenden Vorschriften weiterzuführen, wenn die Pläne
zu diesem Zeitpunkt bereits ausgelegt waren. Sind diese
Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die neuen nach dem |
2.
Soweit es auf die Feststellung ankommt, ob der Rechts-
vorgang zum Zwecke der Bebauung oder kleingärtne-
rischen Dauernutzung vorgenommen wird ($ 19 Abs. 2
BBauG), ist von den Erklärungen der Beteiligten aus-
zugehen und grundsätzlich von weiteren Erforschun-
gen des Sachverhalts abzusehen. Vorliegende Bebau-
ungsabsichten oder Absichten der kleingärtnerischen
Dauernutzung werden die Beteiligten in der Regel im