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Volume 6. Januar 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

"VL/1961 
„Seite 3 
Nr. 2 
Stellt der Eigentümer besondere Forderungen hinsicht- 
lich des Ausmaßes der Abräumung oder verlangt er 
Einschränkungen, die technisch oder wirtschaftlich 
nicht vertretbar erscheinen, so ist in die Niederschrift 
der Vorbehalt meiner Zustimmung aufzunehmen. In 
diesen Fällen ist mir eine Ausfertigung der Nieder- 
schrift mit einer Stellungnahme unverzüglich zur Ent- 
scheidung vorzulegen. Der Beginn der öffentlichen Ab- 
räumung und die Übernahme des Verfügungsrechtes 
über die Trümmer sind dem Eigentümer mit Vordruck 
nach dem Muster der Anlage 6 mitzuteilen. Die Mit- 
teilung ist nach Maßgabe des Verwaltungszustellungs- 
gesetzes zuzustellen. 
19. 
(Zu 87 Abs. 4) 
Die Beendigung der Arbeiten ist dem Eigentümer oder 
seinem Bevollmächtigten in Verbindung mit einer Ein- 
ladung zur Abnahmebesichtigung mit Vordruck nach 
dem Muster der Anlage”7 mitzuteilen. Eine Nieder- 
schrift über die Abnahme ist dem Eigentümer auszu- 
händigen oder, falls er nicht erschienen ist, zu über- 
senden. 
Hat der Eigentümer sich zur Einfriedigung und etwa 
sonst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet 
(vgl. Nr. 12 und Nr. 14 Abs.3), so ist die Mitteilung ' 
nach Anlage 7 durch folgenden Satz zu ergänzen: 
‚Vom Tage der Abnahme ab haben Sie der von | 20. 
Ihnen übernommenen Verpflichtung entsprechend 
für die Einfriedigung und die sonst erforderliche 
Sicherung des Grundstücks zu sorgen.“ 
16. (Zu 88) 
Die zuständige Dienststelle der Abteilung Bau- und 
Wohnungswesen des Bezirksamtes hat den Beginn und 
die Beendigung der öffentlichen Abräumung dem Bau- 
aufsichtsamt mit Vordrucken nach den Mustern der 
Anlagen 8 und 9 anzuzeigen. Ein Wechsel der ausfüh- 
renden Firma ist dem Bauaufsichtsamt ebenfalls mit- 
zuteilen; bei Auftragsentziehung wegen unzureichender 
Sachkunde oder Unzuverlässigkeit sind außerdem die 
festgestellten Tatsachen anzugeben. 
(Zu $88 10—13) 
Die von den Bezirksämtern angelegten Grundstücks- 
akten über bisher durchgeführte Abräumungen und 
Gefahrenbeseitigungen sind zu sichten und wenn sie 
für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht mehr benötigt 
werden, nach abschließender Bearbeitung nach den 
Nrn. 18 bis 21, auszusondern ($ 48 GGO I). 
Da die in den Akten enthaltenen Vorgänge innerhalb 
der 30jährigen Verjährungsfrist für Beweiszwecke 
rechtserheblich sein können, sind die Akten grund- 
sätzlich 30 Jahre aufzubewahren, bevor sie vernichtet 
werden können ($ 49 GGO I). 
(Zu 88 10 und 11) 
Die Grundstücksakten sind mit einem abschließenden | 
Vermerk und einer abschließenden Verfügung nach: 
22. 
dem Muster der Anlage 10 zu versehen. Dem HKigen- 
tümer oder seinem Bevollmächtigten ist mit Vordruck 
nach dem Muster der Anlage 11 mitzuteilen, daß Kosten 
nicht mehr zu erstatten sind. 
Ist zu Gunsten Berlins wegen der Kosten eine Siche- 
rungshypothek in das Grundbuch eingetragen worden, 
so ist deren Löschung von Amts wegen zu bewilligen 
und zu beantragen. 
(Zu 813 Abs.1) 
Sind den Abräumungsmaßnahmen im Sinne der $8 10 
und 11 des Gesetzes Gefahrenbeseitigungen  voraus- 
gegangen, so ist der Vermerk nach dem Muster der 
Anlage 10 entsprechend zu ergänzen. Die Mitteilung 
nach dem Muster der Anlage11 erhält in diesem Fall 
den Zusatz: 
‚Nach $ 13 Abs. 1 des Gesetzes gilt dies auch für die 
Kosten aller vorausgegangenen Maßnahmen zur 
Beseitigung gefahrdrohender Zustände.‘ 
Ist den Maßnahmen zur Beseitigung gefahrdrohender 
Zustände auf dem Trümmergrundstück eine Abräu- 
mung des Grundstücks durch Berlin nicht gefolgt, so 
ist dem Eigentümer eine Mitteilung mit. Vordruck nach 
dem Muster der Anlage 12 zu übersenden, falls nicht 
Nr. 20 anzuwenden ist. 
(Zu 813 Abs.2) 
Eine Erstattung der für Maßnahmen zur Beseitigung 
gefahrdrohender Zustände von Berlin aufgewendeten 
Mittel durch den Eigentümer kommt nur in Betracht, 
wenn die Gebäude zur Zeit der Gefahrenbeseitigung 
bewohnt oder gewerblich genutzt waren und der Eigen- 
tümer nicht bis zum 3. Dezember 1955 die öffentliche 
Abräumung des Grundstücks beantragt hatte. Für den ] 
Abrechnungsbescheid ist der Vordruck nach dem Mu- 
ster der Anlage 13 zu verwenden. Der Bescheid ist nach 
den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes 
zuzustellen. 
Anträgen der Eigentümer auf ratenweise Zahlung des I 
zu erstattenden Betrages kann nach Lage der Verhält- 
nisse stattgegeben werden. 
(Zu 88 16 und 17) r 
Die zur Stellung des Strafantrages in den Fällen des 
8 16.Abs. (1) Nr.1 bis 3 berechtigte Ordnungsbehörde 
und die nach 817 für die Verfolgung von Ordnungs- 
widrigkeiten im Sinne des $ 73 des Gesetzes über Ord- 
nungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl S.177 / 
GVBl 8.655) zuständige Verwaltungsbehörde ist das 
Bezirksamt. 
Die Befugnisse der obersten Verwaltungsbehörde (8 66 
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wer- 
den vom Senator für Bau- und Wohnungswesen wahr- 
genommen. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar 
1961 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 1965 außer 
Kraft. 
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