"VL/1961
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Nr. 2
Stellt der Eigentümer besondere Forderungen hinsicht-
lich des Ausmaßes der Abräumung oder verlangt er
Einschränkungen, die technisch oder wirtschaftlich
nicht vertretbar erscheinen, so ist in die Niederschrift
der Vorbehalt meiner Zustimmung aufzunehmen. In
diesen Fällen ist mir eine Ausfertigung der Nieder-
schrift mit einer Stellungnahme unverzüglich zur Ent-
scheidung vorzulegen. Der Beginn der öffentlichen Ab-
räumung und die Übernahme des Verfügungsrechtes
über die Trümmer sind dem Eigentümer mit Vordruck
nach dem Muster der Anlage 6 mitzuteilen. Die Mit-
teilung ist nach Maßgabe des Verwaltungszustellungs-
gesetzes zuzustellen.
19.
(Zu 87 Abs. 4)
Die Beendigung der Arbeiten ist dem Eigentümer oder
seinem Bevollmächtigten in Verbindung mit einer Ein-
ladung zur Abnahmebesichtigung mit Vordruck nach
dem Muster der Anlage”7 mitzuteilen. Eine Nieder-
schrift über die Abnahme ist dem Eigentümer auszu-
händigen oder, falls er nicht erschienen ist, zu über-
senden.
Hat der Eigentümer sich zur Einfriedigung und etwa
sonst erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet
(vgl. Nr. 12 und Nr. 14 Abs.3), so ist die Mitteilung '
nach Anlage 7 durch folgenden Satz zu ergänzen:
‚Vom Tage der Abnahme ab haben Sie der von | 20.
Ihnen übernommenen Verpflichtung entsprechend
für die Einfriedigung und die sonst erforderliche
Sicherung des Grundstücks zu sorgen.“
16. (Zu 88)
Die zuständige Dienststelle der Abteilung Bau- und
Wohnungswesen des Bezirksamtes hat den Beginn und
die Beendigung der öffentlichen Abräumung dem Bau-
aufsichtsamt mit Vordrucken nach den Mustern der
Anlagen 8 und 9 anzuzeigen. Ein Wechsel der ausfüh-
renden Firma ist dem Bauaufsichtsamt ebenfalls mit-
zuteilen; bei Auftragsentziehung wegen unzureichender
Sachkunde oder Unzuverlässigkeit sind außerdem die
festgestellten Tatsachen anzugeben.
(Zu $88 10—13)
Die von den Bezirksämtern angelegten Grundstücks-
akten über bisher durchgeführte Abräumungen und
Gefahrenbeseitigungen sind zu sichten und wenn sie
für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht mehr benötigt
werden, nach abschließender Bearbeitung nach den
Nrn. 18 bis 21, auszusondern ($ 48 GGO I).
Da die in den Akten enthaltenen Vorgänge innerhalb
der 30jährigen Verjährungsfrist für Beweiszwecke
rechtserheblich sein können, sind die Akten grund-
sätzlich 30 Jahre aufzubewahren, bevor sie vernichtet
werden können ($ 49 GGO I).
(Zu 88 10 und 11)
Die Grundstücksakten sind mit einem abschließenden |
Vermerk und einer abschließenden Verfügung nach:
22.
dem Muster der Anlage 10 zu versehen. Dem HKigen-
tümer oder seinem Bevollmächtigten ist mit Vordruck
nach dem Muster der Anlage 11 mitzuteilen, daß Kosten
nicht mehr zu erstatten sind.
Ist zu Gunsten Berlins wegen der Kosten eine Siche-
rungshypothek in das Grundbuch eingetragen worden,
so ist deren Löschung von Amts wegen zu bewilligen
und zu beantragen.
(Zu 813 Abs.1)
Sind den Abräumungsmaßnahmen im Sinne der $8 10
und 11 des Gesetzes Gefahrenbeseitigungen voraus-
gegangen, so ist der Vermerk nach dem Muster der
Anlage 10 entsprechend zu ergänzen. Die Mitteilung
nach dem Muster der Anlage11 erhält in diesem Fall
den Zusatz:
‚Nach $ 13 Abs. 1 des Gesetzes gilt dies auch für die
Kosten aller vorausgegangenen Maßnahmen zur
Beseitigung gefahrdrohender Zustände.‘
Ist den Maßnahmen zur Beseitigung gefahrdrohender
Zustände auf dem Trümmergrundstück eine Abräu-
mung des Grundstücks durch Berlin nicht gefolgt, so
ist dem Eigentümer eine Mitteilung mit. Vordruck nach
dem Muster der Anlage 12 zu übersenden, falls nicht
Nr. 20 anzuwenden ist.
(Zu 813 Abs.2)
Eine Erstattung der für Maßnahmen zur Beseitigung
gefahrdrohender Zustände von Berlin aufgewendeten
Mittel durch den Eigentümer kommt nur in Betracht,
wenn die Gebäude zur Zeit der Gefahrenbeseitigung
bewohnt oder gewerblich genutzt waren und der Eigen-
tümer nicht bis zum 3. Dezember 1955 die öffentliche
Abräumung des Grundstücks beantragt hatte. Für den ]
Abrechnungsbescheid ist der Vordruck nach dem Mu-
ster der Anlage 13 zu verwenden. Der Bescheid ist nach
den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
zuzustellen.
Anträgen der Eigentümer auf ratenweise Zahlung des I
zu erstattenden Betrages kann nach Lage der Verhält-
nisse stattgegeben werden.
(Zu 88 16 und 17) r
Die zur Stellung des Strafantrages in den Fällen des
8 16.Abs. (1) Nr.1 bis 3 berechtigte Ordnungsbehörde
und die nach 817 für die Verfolgung von Ordnungs-
widrigkeiten im Sinne des $ 73 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl S.177 /
GVBl 8.655) zuständige Verwaltungsbehörde ist das
Bezirksamt.
Die Befugnisse der obersten Verwaltungsbehörde (8 66
Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wer-
den vom Senator für Bau- und Wohnungswesen wahr-
genommen.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Januar
1961 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 1965 außer
Kraft.
Schwediler
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