V1/1961 |
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Nr. 10
5. Vorfinanzierungskredite
(1) Zur Förderung des Baues von Familienheimen in
der Form von Kaufeigenheimen und Trägerkleinsiedlungen
können neben Mitteln für die nachstellige Finanzierung
Bundeshaushaltsmittel auch zur teilweisen Vorfinanzierung
von Eigenleistungen an geignete und zuverlässige Bau-
herren vergeben werden.
(2) Teilbeträge der zur nachstelligen Finanzierung vor-
gesehenen öffentlichen Darlehen können bereits vor Beginn
der Bauarbeiten an geeignete Bauherren auch gegeben
werden, um Wohngebiete für die Bebauung mit Wohnungen
für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen oder mit
Familienheimen sowie um zusammenhängende größere
Abschnitte zerstörter Wohngebiete durch städtebauliche
Neuordnung baureif zıı machen.
6. Verwendung von Familienzusatzdarlehen
zur Auffüllung von Bausparverträgen
Familienzusatzdarlehen können auch zur Einzahlung auf
Bausparverträge verwendet werden, sofern der Bauspar-
vertrag durch die Einzahlung des Familienzusatzdarlehens
zuteilungsreif wird und mit einer Zuteilung der Bauspar-
summe oder der Gewährung, oder Vermittlung eines ent-
sprechenden Zwischenkredites innerhalb von 6 Monaten
nach Zuteilungsreife gerechnet werden kann.
7. Besondere Förderung von Familienheimen
Den Ländern wird empfohlen, einen angemessenen Teil
der Bundeshaushaltsmittel einem zentralen Fonds für
a) Familienzusatzdarlehen zum Bau von Familienheimen
für kinderreiche Familien sowie
b) die verstärkte Förderung des Baues von Familien-
heimen in der Form von Gruppenvorhaben
c) zusätzliche . Darlehen oder Zuschüsse für die HErst-
einrichtung der Kleinsiedlungen
zuzuführen.
IV. Sonderbestimmungen
für den Einsatz der zur Durchführung der Wohnraumhilfe
bereitgestellten Lastenausgleichsmittel
Besondere Zweckbestimmung
Die den Ländern für den sozialen Wohnungsbau zur Ver-
fügung gestellten Wohnraumhilfemittel werden ihnen zu-
sätzlich gewährt, um die Wohnraumbeschaffung für Geschä-
digte verstärkt zu fördern. Die Bereitstellung dieser Mittel
entbindet die Länder nicht von der ihnen obliegenden Ver-
pflichtung, den Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen und
Kriegssachgeschädigten einen angemessenen Teil der son-
stigen mit öffentlichen Mitteln geförderten neugeschaffenen
Wohnungen und darüber hinaus der verfügbaren vorhan-
denen Wohnungen zuzuteilen.
2. Darlehensregelung
(1) Die den Ländern zur Durchführung der Wohnraum-
nilfe zur Verfügung gestellten Wohnraumhilfemittel sind
von ihnen bis zum 31. März 1967 mit jährlich 2 v.H. in
zwei gleichen Halbjahresraten von je 1 v.H. am 31. März
und 30. September jeden Jahres zu tilgen. Die am 31. März
1967 unter Berücksichtigung von 8 348 Abs.2 Satz 3 LAG
noch bestehende Verbindlichkeit ist in den Rechnungs-
jahren 1967 bis 198Z mit je einem Sechzehntel zu tilgen.
(2), Die den Ländern zur Verfügung gestellten Wohn-
vaumhilfemittel werden ihnen vorbehaltlich des Absatzes 3
zinslos überlassen. Für Mittel, die den Ländern in der Zeit
vom 1. April 1961 bis zum 30. September 1961 bzw. in der
Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zum 31. März 1962 überlassen
werden, sind die ersten Tilgungsraten am 31. März 1962
bzw. am 30. September 1962 fällig.
(3) Soweit ausnahmsweise die Wohnraumhilfemittel
vorübergehend für die erststellige Finanzierung eingesetzt
werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung
zwischen dem Präsidenten-des Bundesausgleichsamtes und
dem einzelnen Land. Hierbei sind die marktüblichen. Be-
dingungen für erste Hypotheken festzusetzen und die
anteiligen Zinserträge an den Ausgleichsfonds abzuführen.
An Stelle der Tilgung von 2 v. H. nach Absatz 1 tritt inso-
weit ein Tilgung von 1 v.H.
(4) Für das Verfahren über Abruf und Bereitstellung
der Wohnraumhilfemittel des Jahres 1961, ihre Bewirt-
schaftung, die Regelung der Geldversorgung (Betriebs-
mittel) und die Rechnungslegung gelten die Durchführung s-
bestimmungen zur Weisung über Wohnraumhilfe (DB
Wohnraumhilfe), für die Vermögensrechnung die Vermö-
gensrechnungsbestimmungen vom 11. Februar 1959 (MBI
BAA 5S. 78, 256, 484 und 491).
(5) Die Wohnraumhilfemittel ’sind nach ihrer Veraus-
gabung zu Lasten des Ausgleichsfonds unverzüglich, späte-
stens innerhalb von 15 Tagen, an’ den letzten Darlehens-
nehmer (Bauherrn) weiterzuleiten. Geschieht dies. nicht
oder werden. Wohnraumhilfemittel nicht ihrem Zweck ent-
sprechend verwendet, so sind sie dem Ausgleichsfonds vom
Tage der Verausgabung an zu Lasten des Ausgleichsfonds
bis zum Tage ihrer zweckentsprechenden Verwendung mit
2 v.H. über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden
Zinsfuß der Deutschen Bundesbank zu verzinsen und etwa-
ige Mehrerträge sind gleichfalls an den Ausgleichsfonds
abzuführen. Die Zinsen und Erträge sind nachträglich an
den in den Absätzen 1 und 2 genannten Terminen abzu-
führen... Die Feststellung über die Höhe und den Zeitraum
nicht ihrem Zweck entsprechend verwendeter oder nicht
fristgemäß weitergeleiteter Beträge trifft der Bundesrech-
nungshof, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den
»bersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder.
(6) Bei Leistungsverzug kann der Ausgleichsfonds Zin-
sen in Höhe von 4 v. H. jährlich verlangen. Die Zinsen sind
an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Terminen ab-
zuführen.
3. Förderungsberechtigte Geschädigte
(1) Die Wohnraumhilfemittel dürfen nur für den Woh-
nungsbau zugunsten von Vertriebenen und Kriegssach-
geschädigten verwendet werden. Im Rahmen dieser Wei-
sung sind den förderungsberechtigten Geschädigten die
in $ 298 Abs. 2 LAG genannten Personen gleichgestellt.
(2). Die Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten
Geschädigten setzt den Nachweis voraus,
1. daß sie durch die Schädigung den notwendigen Wöhn-
raum verloren haben und
a) daß sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit über-
haupt noch nicht. oder nicht an ihrem gegenwärtigen
oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen. konnten
oder
daß ihre bisherige Wohnung im Falle des Frei-
werdens mit Einwilligung des Verfügungsberech-
tigten einem noch nicht ausreichend untergebrach-
ten Geschädigten im Sinne der Nummer 2 a zur Ver-
fügung stehen wird. Der Nachweis ist durch eine
bindende Verpflichtungserklärung des Verfügungs-
berechtigten gegenüber dem Ausgleichsamt sowie
erforderlichenfalls durch eine Bescheinigung der
Wohnungsbehörde zu erbringen.
(3) Die Berücksichtigung setzt voraus:
a) bei Vertriebenen, daß sie die Voraussetzungen des
$ 230 Abs.1l, Abs. 2 oder, Abs. 3 LAG erfüllen;
bei Kriegssachgeschädigten, daß der Schaden im Gel-
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
entstanden ist;
bei Berechtigten nach $ 298 Abs. 2 LAG, daß sie ihren
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes, in Berlin (West) oder in den Zollanschluß-
gebieten haben.
(4) Der Geschädigte hat die Erfüllung der geforderten
Voraussetzungen durch einen Bescheid des Ausgleichsamtes
nach 8 347 LAG der Wohnungsbehörde nachzuweisen, die den
Bescheid bei Wohnungszuteilung einbehält. Die Wohnungs-
behörde übersendet den Bescheid mit der Bezeichnung der
lem Geschädigten zugeteilten Wohnung dem zuständigen
Ausgleichsamt. Ist die Wohnraumbewirtschaftung aufge-
hoben, so ist der Bescheid des Ausgleichsamtes der für die
Ausstellung der Bescheinigung nach 8 2 des Gesetzes über
c)