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Volume 9. März 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

V1/1961 | 
Seite 28 
Nr. 10 
5. Vorfinanzierungskredite 
(1) Zur Förderung des Baues von Familienheimen in 
der Form von Kaufeigenheimen und Trägerkleinsiedlungen 
können neben Mitteln für die nachstellige Finanzierung 
Bundeshaushaltsmittel auch zur teilweisen Vorfinanzierung 
von Eigenleistungen an geignete und zuverlässige Bau- 
herren vergeben werden. 
(2) Teilbeträge der zur nachstelligen Finanzierung vor- 
gesehenen öffentlichen Darlehen können bereits vor Beginn 
der Bauarbeiten an geeignete Bauherren auch gegeben 
werden, um Wohngebiete für die Bebauung mit Wohnungen 
für Wohnungsuchende mit geringem Einkommen oder mit 
Familienheimen sowie um zusammenhängende größere 
Abschnitte zerstörter Wohngebiete durch städtebauliche 
Neuordnung baureif zıı machen. 
6. Verwendung von Familienzusatzdarlehen 
zur Auffüllung von Bausparverträgen 
Familienzusatzdarlehen können auch zur Einzahlung auf 
Bausparverträge verwendet werden, sofern der Bauspar- 
vertrag durch die Einzahlung des Familienzusatzdarlehens 
zuteilungsreif wird und mit einer Zuteilung der Bauspar- 
summe oder der Gewährung, oder Vermittlung eines ent- 
sprechenden Zwischenkredites innerhalb von 6 Monaten 
nach Zuteilungsreife gerechnet werden kann. 
7. Besondere Förderung von Familienheimen 
Den Ländern wird empfohlen, einen angemessenen Teil 
der Bundeshaushaltsmittel einem zentralen Fonds für 
a) Familienzusatzdarlehen zum Bau von Familienheimen 
für kinderreiche Familien sowie 
b) die verstärkte Förderung des Baues von Familien- 
heimen in der Form von Gruppenvorhaben 
c) zusätzliche . Darlehen oder Zuschüsse für die HErst- 
einrichtung der Kleinsiedlungen 
zuzuführen. 
IV. Sonderbestimmungen 
für den Einsatz der zur Durchführung der Wohnraumhilfe 
bereitgestellten Lastenausgleichsmittel 
Besondere Zweckbestimmung 
Die den Ländern für den sozialen Wohnungsbau zur Ver- 
fügung gestellten Wohnraumhilfemittel werden ihnen zu- 
sätzlich gewährt, um die Wohnraumbeschaffung für Geschä- 
digte verstärkt zu fördern. Die Bereitstellung dieser Mittel 
entbindet die Länder nicht von der ihnen obliegenden Ver- 
pflichtung, den Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen und 
Kriegssachgeschädigten einen angemessenen Teil der son- 
stigen mit öffentlichen Mitteln geförderten neugeschaffenen 
Wohnungen und darüber hinaus der verfügbaren vorhan- 
denen Wohnungen zuzuteilen. 
2. Darlehensregelung 
(1) Die den Ländern zur Durchführung der Wohnraum- 
nilfe zur Verfügung gestellten Wohnraumhilfemittel sind 
von ihnen bis zum 31. März 1967 mit jährlich 2 v.H. in 
zwei gleichen Halbjahresraten von je 1 v.H. am 31. März 
und 30. September jeden Jahres zu tilgen. Die am 31. März 
1967 unter Berücksichtigung von 8 348 Abs.2 Satz 3 LAG 
noch bestehende Verbindlichkeit ist in den Rechnungs- 
jahren 1967 bis 198Z mit je einem Sechzehntel zu tilgen. 
(2), Die den Ländern zur Verfügung gestellten Wohn- 
vaumhilfemittel werden ihnen vorbehaltlich des Absatzes 3 
zinslos überlassen. Für Mittel, die den Ländern in der Zeit 
vom 1. April 1961 bis zum 30. September 1961 bzw. in der 
Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zum 31. März 1962 überlassen 
werden, sind die ersten Tilgungsraten am 31. März 1962 
bzw. am 30. September 1962 fällig. 
(3) Soweit ausnahmsweise die Wohnraumhilfemittel 
vorübergehend für die erststellige Finanzierung eingesetzt 
werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung 
zwischen dem Präsidenten-des Bundesausgleichsamtes und 
dem einzelnen Land. Hierbei sind die marktüblichen. Be- 
dingungen für erste Hypotheken festzusetzen und die 
anteiligen Zinserträge an den Ausgleichsfonds abzuführen. 
An Stelle der Tilgung von 2 v. H. nach Absatz 1 tritt inso- 
weit ein Tilgung von 1 v.H. 
(4) Für das Verfahren über Abruf und Bereitstellung 
der Wohnraumhilfemittel des Jahres 1961, ihre Bewirt- 
schaftung, die Regelung der Geldversorgung (Betriebs- 
mittel) und die Rechnungslegung gelten die Durchführung s- 
bestimmungen zur Weisung über Wohnraumhilfe (DB 
Wohnraumhilfe), für die Vermögensrechnung die Vermö- 
gensrechnungsbestimmungen vom 11. Februar 1959 (MBI 
BAA 5S. 78, 256, 484 und 491). 
(5) Die Wohnraumhilfemittel ’sind nach ihrer Veraus- 
gabung zu Lasten des Ausgleichsfonds unverzüglich, späte- 
stens innerhalb von 15 Tagen, an’ den letzten Darlehens- 
nehmer (Bauherrn) weiterzuleiten. Geschieht dies. nicht 
oder werden. Wohnraumhilfemittel nicht ihrem Zweck ent- 
sprechend verwendet, so sind sie dem Ausgleichsfonds vom 
Tage der Verausgabung an zu Lasten des Ausgleichsfonds 
bis zum Tage ihrer zweckentsprechenden Verwendung mit 
2 v.H. über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden 
Zinsfuß der Deutschen Bundesbank zu verzinsen und etwa- 
ige Mehrerträge sind gleichfalls an den Ausgleichsfonds 
abzuführen. Die Zinsen und Erträge sind nachträglich an 
den in den Absätzen 1 und 2 genannten Terminen abzu- 
führen... Die Feststellung über die Höhe und den Zeitraum 
nicht ihrem Zweck entsprechend verwendeter oder nicht 
fristgemäß weitergeleiteter Beträge trifft der Bundesrech- 
nungshof, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den 
»bersten Rechnungsprüfungsbehörden der Länder. 
(6) Bei Leistungsverzug kann der Ausgleichsfonds Zin- 
sen in Höhe von 4 v. H. jährlich verlangen. Die Zinsen sind 
an den in den Absätzen 1 und 2 genannten Terminen ab- 
zuführen. 
3. Förderungsberechtigte Geschädigte 
(1) Die Wohnraumhilfemittel dürfen nur für den Woh- 
nungsbau zugunsten von Vertriebenen und Kriegssach- 
geschädigten verwendet werden. Im Rahmen dieser Wei- 
sung sind den förderungsberechtigten Geschädigten die 
in $ 298 Abs. 2 LAG genannten Personen gleichgestellt. 
(2). Die Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten 
Geschädigten setzt den Nachweis voraus, 
1. daß sie durch die Schädigung den notwendigen Wöhn- 
raum verloren haben und 
a) daß sie sich ausreichende Wohnmöglichkeit über- 
haupt noch nicht. oder nicht an ihrem gegenwärtigen 
oder zukünftigen Arbeitsort beschaffen. konnten 
oder 
daß ihre bisherige Wohnung im Falle des Frei- 
werdens mit Einwilligung des Verfügungsberech- 
tigten einem noch nicht ausreichend untergebrach- 
ten Geschädigten im Sinne der Nummer 2 a zur Ver- 
fügung stehen wird. Der Nachweis ist durch eine 
bindende Verpflichtungserklärung des Verfügungs- 
berechtigten gegenüber dem Ausgleichsamt sowie 
erforderlichenfalls durch eine Bescheinigung der 
Wohnungsbehörde zu erbringen. 
(3) Die Berücksichtigung setzt voraus: 
a) bei Vertriebenen, daß sie die Voraussetzungen des 
$ 230 Abs.1l, Abs. 2 oder, Abs. 3 LAG erfüllen; 
bei Kriegssachgeschädigten, daß der Schaden im Gel- 
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) 
entstanden ist; 
bei Berechtigten nach $ 298 Abs. 2 LAG, daß sie ihren 
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- 
gesetzes, in Berlin (West) oder in den Zollanschluß- 
gebieten haben. 
(4) Der Geschädigte hat die Erfüllung der geforderten 
Voraussetzungen durch einen Bescheid des Ausgleichsamtes 
nach 8 347 LAG der Wohnungsbehörde nachzuweisen, die den 
Bescheid bei Wohnungszuteilung einbehält. Die Wohnungs- 
behörde übersendet den Bescheid mit der Bezeichnung der 
lem Geschädigten zugeteilten Wohnung dem zuständigen 
Ausgleichsamt. Ist die Wohnraumbewirtschaftung aufge- 
hoben, so ist der Bescheid des Ausgleichsamtes der für die 
Ausstellung der Bescheinigung nach 8 2 des Gesetzes über 
c)
	        
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