) vVı/1961
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Nr. 55
I. Sonderbestimmungen für andere
Wohnungen
48; Eigentums- und Kaufeigentumswohnungen
(1) Eigentums- und Kaufeigentumswohnungen ($ 12
II. WoBauG) sind nur zu fördern, wenn der In-
halt des Wohnungseigentums im wesentlichen
nach der Mustererklärung des BMWo gestaltet
wird. :
Kaufeigentumswohnungen sind mit der Auflage
zu fördern, daß sie der Bauherr geeigneten Be-
werbern (8 55 II. WoBauG) auf Grund eines Ver-
äußerungsvertrages der in $ 54 Abs.1 bis 3 IT.
WoBauG bezeichneten Art nach den Grundsätzen
des 8 56 II. WoBauG zu angemessenen Bedingun-
gen als Eigentumswohnungen zu übertragen hat.
Die Bewilligung von öffentlichen Baudarlehen zum
Bau von eigengenutzten Eigentums- und Kauf-
eigentumswohnungen darf nicht von Eigentums-
bindungen abhängig gemacht werden, die über das
nach 8 52 II. WoBauG zulässige Maß hinaus-
gehen.
Dem Darlehnsantrage müssen Bescheinigungen
des für das Bauvorhaben zuständigen Wohnungs-
amtes beigefügt werden, daß die wohnungswirt-
schaftlichen Voraussetzungen für die Zuteilung
der Eigentumswohnungen an die Eigentümer ge-
geben sind.
Vor Abschluß eines Veräußerungsvertrages muß
eine Bescheinigung des für das Bauvorhaben ZzU-
ständigen Wohnungsamtes vorliegen, daß die woh-
nungswirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zu-
teilung der Kaufeigentumswohnung an den Be-
werber gegeben sind. Der Veräußerungsvertrag
bedarf der Zustimmung der Bewilligungsstelle.
Der Bauherr darf öffentlich geförderte Kaufeigen-
tumswohnungen durch Vermittler nicht unter Be-
lastung des künftigen Eigentümers mit dem Ent-
gelt für die Vermittlung veräußern.
Miet- und Genossenschaftswohnungen ;
Die Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnun-
gen in HEin- oder Zweifamilienhäusern von Organen
der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützigen und
freien Wohnungsunternehmen und Bauherren, die den
Wohnungsbau gewerbsmäßig betreiben, soll mit der
Auflage verbunden werden, daß der Bauherr die Ein-
oder Zweifamilienhäuser geeigneten Bewerbern auf
Antrag als Kaufeigenheime zu überlassen hat. Von
dieser Auflage ist abzusehen, wenn die beabsichtigte
Zweckbestimmung des Wohngebäudes die. Übertra-
gung ausschließt oder wenn sonst ein wichtiger Grund
der Übertragung entgegensteht ($ 64 II. WoBauG).
Betriebs- und Werkwohnungen
Wohnungen des. Inhabers eines gewerblichen Betriebes
zur Unterbringung von Angehörigen des Betriebes
können nur mit der Auflage gefördert werden, daß
mit den Betriebsangehörigen Mietverhältnisse zu ver-
einbaren sind, die nach Ablauf von fünf Jahren von
dem Bestehen der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse un-
abhängig werden. Das gleiche gilt für die Förderung
von Wohnungen, die nach Gesetz oder Rechtsgeschäft
für Angehörige eines bestimmten gewerblichen Be-
triebes oder einer bestimmten Art von gewerblichen
Betrieben zur Verfügung zu halten sind ($ 53 II
WoBauG).
Wohnheime
Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche Mittel
unter sinngemäßer Anwendung der für die Bewilligung
öffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen geltenden
Vorschriften bewilligt werden; die Vorschriften der
Nrn. 12 bis 14 über die Wohnungsgrößen und. der
Nr.25 über die Mindestausstattung der Wohnungen
finden keine Anwendung.
D. Bewilligungsverfahren
I. Bauwunsch, Antrag und Prüfung
52... Bauwunsch
(1) Der Antrag auf Förderung eines Bauvorhabens
im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues (Bau-
wunsch) ist vom Bauherrn auf Formblatt (ein-
fach) bei dem für das Bauvorhaben zuständigen
Bezirksamt — Abt. Bau- und Wohnungswesen -—,
für Bauvorhaben in der Form der Kleinsiedlung
formlos bei dem Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen - VIII D —, einzureichen.
Alle Anträge (Bauwünsche) sind entgegenzuneh-
men, auch wenn öffentliche Mittel für das Bau-
vorhaben nicht zur Verfügung stehen.
Anträge (Bauwünsche), die keine Förderung er-
warten können, sind unter Beachtung der in Nr. 55
Abs. 3 genannten Formvorschriften abzulehnen.
53. Antrag und Prüfung
(1) Die Bezirksämter, Abt. Bau- und Wohnungswesen,
stellen nach Weisung des Senators für Bau- und
Wohnungswesen die Anträge (Bauwünsche) zu-
sammen, die nach den Bestimmungen der Nrn. 5
bis 11 im Rahmen der bezirklichen Planung‘ be-
rücksichtigt werden sollen.
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt
aus den Vorschlägen der Bezirke nach den vor-
aussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln un-
ter Beachtung der Notwendigkeiten einer Berliner
Gesamtplanung in Zusammenarbeit mit den Be-
zirken Jahreswohnungsbauprogramme auf
(3)
Sobald ein Bauvorhaben in ein Jahreswohnungs-
bauprogramm aufgenommen worden ist, wird der
Grundstückseigentümer durch den Senator für
Bau- und Wohnungswesen — IV TW — (bei Klein-
siedlungen — VIII D —) schriftlich aufgefordert, den
Antrag auf ein Öffentliches Baudarlehen nach
Formblatt einzureichen.
Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech-
nung sind die dem Formblatt beigefügten amt-
lichen Erläuterungen maßgebend; sie‘ gelten als
Bestandteil dieser Wohnungsbauförderungsbestim-
mungen.
Die städtebaulich und bautechnisch als förderungs-
würdig anerkannten Anträge werden der Woh-
nungsbau-Kreditanstalt Berlin zugeleitet.
(4)
Il. Bewilligung
54. Bewilligungsstelle
(1) Bewilligungsstelle ist ein Bewilligungsausschuß,
der sich zusammensetzt aus den Senatoren
für Bau- und Wohnungswesen
für Finanzen und
für Wirtschaft und Kredit
sowie der
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin.
Der Bewilligungsausschuß gibt sich eine Ge-
schäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann er
seinen Mitgliedern bestimmte Aufgaben zuweisen
und sie beauftragen, die damit zusammenhängen-
den Entscheidungen im Namen des Ausschusses
zu treffen.
55. Bewilligungsverfahren
(1) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin prüft, ob
die Voraussetzungen für eine Gewährung von Dar-
lehen vorliegen und legt die Anträge mit ihrer
Stellungnahme der Bewilligungsstelle vor.
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