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Volume 11. Dezember 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

) vVı/1961 
Seite 227 
Nr. 55 
I. Sonderbestimmungen für andere 
Wohnungen 
48; Eigentums- und Kaufeigentumswohnungen 
(1) Eigentums- und Kaufeigentumswohnungen ($ 12 
II. WoBauG) sind nur zu fördern, wenn der In- 
halt des Wohnungseigentums im wesentlichen 
nach der Mustererklärung des BMWo gestaltet 
wird. : 
Kaufeigentumswohnungen sind mit der Auflage 
zu fördern, daß sie der Bauherr geeigneten Be- 
werbern (8 55 II. WoBauG) auf Grund eines Ver- 
äußerungsvertrages der in $ 54 Abs.1 bis 3 IT. 
WoBauG bezeichneten Art nach den Grundsätzen 
des 8 56 II. WoBauG zu angemessenen Bedingun- 
gen als Eigentumswohnungen zu übertragen hat. 
Die Bewilligung von öffentlichen Baudarlehen zum 
Bau von eigengenutzten Eigentums- und Kauf- 
eigentumswohnungen darf nicht von Eigentums- 
bindungen abhängig gemacht werden, die über das 
nach 8 52 II. WoBauG zulässige Maß hinaus- 
gehen. 
Dem Darlehnsantrage müssen Bescheinigungen 
des für das Bauvorhaben zuständigen Wohnungs- 
amtes beigefügt werden, daß die wohnungswirt- 
schaftlichen Voraussetzungen für die Zuteilung 
der Eigentumswohnungen an die Eigentümer ge- 
geben sind. 
Vor Abschluß eines Veräußerungsvertrages muß 
eine Bescheinigung des für das Bauvorhaben ZzU- 
ständigen Wohnungsamtes vorliegen, daß die woh- 
nungswirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zu- 
teilung der Kaufeigentumswohnung an den Be- 
werber gegeben sind. Der Veräußerungsvertrag 
bedarf der Zustimmung der Bewilligungsstelle. 
Der Bauherr darf öffentlich geförderte Kaufeigen- 
tumswohnungen durch Vermittler nicht unter Be- 
lastung des künftigen Eigentümers mit dem Ent- 
gelt für die Vermittlung veräußern. 
Miet- und Genossenschaftswohnungen ; 
Die Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnun- 
gen in HEin- oder Zweifamilienhäusern von Organen 
der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützigen und 
freien Wohnungsunternehmen und Bauherren, die den 
Wohnungsbau gewerbsmäßig betreiben, soll mit der 
Auflage verbunden werden, daß der Bauherr die Ein- 
oder Zweifamilienhäuser geeigneten Bewerbern auf 
Antrag als Kaufeigenheime zu überlassen hat. Von 
dieser Auflage ist abzusehen, wenn die beabsichtigte 
Zweckbestimmung des Wohngebäudes die. Übertra- 
gung ausschließt oder wenn sonst ein wichtiger Grund 
der Übertragung entgegensteht ($ 64 II. WoBauG). 
Betriebs- und Werkwohnungen 
Wohnungen des. Inhabers eines gewerblichen Betriebes 
zur Unterbringung von Angehörigen des Betriebes 
können nur mit der Auflage gefördert werden, daß 
mit den Betriebsangehörigen Mietverhältnisse zu ver- 
einbaren sind, die nach Ablauf von fünf Jahren von 
dem Bestehen der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse un- 
abhängig werden. Das gleiche gilt für die Förderung 
von Wohnungen, die nach Gesetz oder Rechtsgeschäft 
für Angehörige eines bestimmten gewerblichen Be- 
triebes oder einer bestimmten Art von gewerblichen 
Betrieben zur Verfügung zu halten sind ($ 53 II 
WoBauG). 
Wohnheime 
Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche Mittel 
unter sinngemäßer Anwendung der für die Bewilligung 
öffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen geltenden 
Vorschriften bewilligt werden; die Vorschriften der 
Nrn. 12 bis 14 über die Wohnungsgrößen und. der 
Nr.25 über die Mindestausstattung der Wohnungen 
finden keine Anwendung. 
D. Bewilligungsverfahren 
I. Bauwunsch, Antrag und Prüfung 
52... Bauwunsch 
(1) Der Antrag auf Förderung eines Bauvorhabens 
im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues (Bau- 
wunsch) ist vom Bauherrn auf Formblatt (ein- 
fach) bei dem für das Bauvorhaben zuständigen 
Bezirksamt — Abt. Bau- und Wohnungswesen -—, 
für Bauvorhaben in der Form der Kleinsiedlung 
formlos bei dem Senator für Bau- und Wohnungs- 
wesen - VIII D —, einzureichen. 
Alle Anträge (Bauwünsche) sind entgegenzuneh- 
men, auch wenn öffentliche Mittel für das Bau- 
vorhaben nicht zur Verfügung stehen. 
Anträge (Bauwünsche), die keine Förderung er- 
warten können, sind unter Beachtung der in Nr. 55 
Abs. 3 genannten Formvorschriften abzulehnen. 
53. Antrag und Prüfung 
(1) Die Bezirksämter, Abt. Bau- und Wohnungswesen, 
stellen nach Weisung des Senators für Bau- und 
Wohnungswesen die Anträge (Bauwünsche) zu- 
sammen, die nach den Bestimmungen der Nrn. 5 
bis 11 im Rahmen der bezirklichen Planung‘ be- 
rücksichtigt werden sollen. 
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt 
aus den Vorschlägen der Bezirke nach den vor- 
aussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln un- 
ter Beachtung der Notwendigkeiten einer Berliner 
Gesamtplanung in Zusammenarbeit mit den Be- 
zirken Jahreswohnungsbauprogramme auf 
(3) 
Sobald ein Bauvorhaben in ein Jahreswohnungs- 
bauprogramm aufgenommen worden ist, wird der 
Grundstückseigentümer durch den Senator für 
Bau- und Wohnungswesen — IV TW — (bei Klein- 
siedlungen — VIII D —) schriftlich aufgefordert, den 
Antrag auf ein Öffentliches Baudarlehen nach 
Formblatt einzureichen. 
Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech- 
nung sind die dem Formblatt beigefügten amt- 
lichen Erläuterungen maßgebend; sie‘ gelten als 
Bestandteil dieser Wohnungsbauförderungsbestim- 
mungen. 
Die städtebaulich und bautechnisch als förderungs- 
würdig anerkannten Anträge werden der Woh- 
nungsbau-Kreditanstalt Berlin zugeleitet. 
(4) 
Il. Bewilligung 
54. Bewilligungsstelle 
(1) Bewilligungsstelle ist ein Bewilligungsausschuß, 
der sich zusammensetzt aus den Senatoren 
für Bau- und Wohnungswesen 
für Finanzen und 
für Wirtschaft und Kredit 
sowie der 
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin. 
Der Bewilligungsausschuß gibt sich eine Ge- 
schäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann er 
seinen Mitgliedern bestimmte Aufgaben zuweisen 
und sie beauftragen, die damit zusammenhängen- 
den Entscheidungen im Namen des Ausschusses 
zu treffen. 
55. Bewilligungsverfahren 
(1) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin prüft, ob 
die Voraussetzungen für eine Gewährung von Dar- 
lehen vorliegen und legt die Anträge mit ihrer 
Stellungnahme der Bewilligungsstelle vor. 
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