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Volume 11. Dezember 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

V1/1961 
Seite 221 
Nr. 55 
/9) Ein- und Zweifamilienhäuser sollen mindestens 
zur Hälfte unterkellert werden. Der Keller soll 
über eine Innentreppe erreichbar sein. Am Haus- 
eingang soll ein Windfang vorgesehen werden. 
Bäder und Aborte sollen in Wohnungen, die für 
mehr als 5 Personen bestimmt sind, in getrenn- 
zen Räumen untergebracht werden. Es ist zu ver- 
meiden, daß die Installationswand an ein Zimmer 
angrenzt. 
Ein angemessener Teil des Grundstücks ist als 
Grünfläche und Wirtschaftsfläche (für Müllkästen, 
Klopfstangen u. dgl.) anzulegen. Das Anlegen 
von Mietergärten, insbesondere in neuen Sied- 
lungen, ist anzustreben. Die einzelnen Flächen 
sind zweckentsprechend anzuordnen; die Größe 
der Grünfläche einschließlich der Mietergärten 
darf 1/5 der Bruttogeschoßfläche der Wohnungen 
nicht unterschreiten. 
(12) Hausbriefkästen sollen in der Regel vorgesehen 
sein. 
25. Ausstattung der Wohnungen 
(1) Grundriß und Ausstattung der Wohnungen sollen 
eine wirtschaftliche, hygienisch einwandfreie und 
praktische Haushaltsführung ermöglichen. Die 
sanitären Einrichtungen müssen den neuzeitlichen 
Anforderungen entsprechen. 
Zur Normalausstattung einer Wohnung gehören: 
a) fließendes Wasser (Zapfstellen in Küche, Bad 
und — gegebenenfalls räumlich getrennter — 
Toilette); 
elektrische Installation (für Beleuchtung ein 
Decken- oder Wandauslaß in jedem Raum; 
mindestens eine Zfach-Steckdose in jedem 
Zimmer und jeder Kammer sowie zwei Steck- 
dosen. in der Küche); 
Beheizungsmöglichkeit. (Ofen-, Sammel- oder 
Stockwerksheizung) in jedem Zimmer, in je- 
der Kammer, in der Küche und im Bad; wenn 
nicht Sammel- oder Stockwerksheizung vor- 
handen ist, muß mindestens das Wohnzimmer 
mit einem ortsfesten gesetzten Kachelofen 
ausgestattet sein; bei Sammel- oder Stock- 
werksheizung‘ muß für mindestens ein Zim- 
mer eine Anschlußmöglichkeit an einen Schorn- 
stein zur Aufstellung eines Ofens gegeben 
sein; 
Doppelfenster in jedem Raum; Küchen- und 
Badfenster sowie mindestens je ein Fenster 
der im Erdgeschoß liegenden Wohn- und 
Schlafräume sind mit einem Lüftungsflügel 
(Kipp- oder Klappflügel) zu versehen; 
Blumenfenster in einem Wohnraum jeder 
Wohnung (Doppelfenster mit mindestens 18 cm 
Abstand zwischen den Flügeln oder Verbund- 
fenster bzw. Fenster mit Zweischeibenisolier- 
glas in Fensternischen von mindestens 20 cm 
Tiefe); 
Rolläden oder Fensterläden vor den Fenstern 
und Balkon- oder ähnlichen Türen der im 
Erdgeschoß liegenden Wohnungen; 
Kücheneinrichtung, bestehend aus 
aa) Kochherd mit Backofen und mindestens 
2 Gasbrennstellen oder 2 elektrischen 
Kochplatten bei Einraum- und KEinzim- 
merwohnungen und mit 3 Gasbrennstellen 
oder 3 elektrischen Kochplatten bei ande- 
ren Wohnungen; ofenbeheizte Wohnungen 
sind zusätzlich mit einem Kohlebeistell- 
herd auszustatten, sofern kein kombinier- 
ter Kohle-Gas- oder Kohle-Elektroherd oder 
kein Gas-Heizherd aufgestellt wird; 
Spülbecken mit Anschluß an die Kaltwas- 
serleitung und — soweit vorhanden — an 
Jas Warmwasserbereitungsgerät oder die 
zentrale Warmwasserversorgung; 
a“ 
Speisenkammer (mindestens Speisen- 
schrank) mit KEinlegeböden und Außen- 
entlüftung; . 
Einbaumöbel in Küchen bis zu 8 qm mit 
einem Schrankraum von mindestens 600 I 
bis zu 11,-Zimmer-Wohnungen und von 
mindestens 10001 ab 2-Zimmer-Wohnun- 
gen; Besen- und Speisenschrank werden 
auf den Schrankraum nicht angerechnet; 
ee) Wrasenrohr oder Ventilatoren-Entlüftung. 
Badeeinrichtung (Liegewanne mit Handbrause 
und verstellbarem. Haltearm) mit Anschluß 
an. die Kaltwasserleitung und Warmwasser- 
versorgung — durch Kohlebadeofen oder 
Warmwasserbereitungsgerät oder zentrale 
Warmwasserversorgungsanlage —; in Hin- 
raum-,. Ein- und Eineinhalbzimmerwohnungen 
genügt ein Duschbad — mit Bodenwanne (we- 
nigstens 80x80 cm Grundfläche und 20 cm 
Randhöhe) und Handbrause mit verstellbarem 
Haltearm —; 
Waschbecken im Bad und — falls getrennt — 
im Abort mit Anschluß an die Kaltwasser- 
leitung und — soweit vorhanden — an das Warm- 
wasserbereitungsgerät oder die zentrale 
Warmwasserversorgungsanlage; 
h) Wasserklosett; 
i) Ölfarben- oder gleichwertige Paneele in Küche 
und Bad, soweit bauaufsichtlich nicht höhere 
Anforderungen gestellt werden; wischfester, 
getönter Anstrich oder Tapezierung in jedem 
anderen Raum; 
fachgerechter Anstrich sämtlicher Holzteile; 
Schränke oder Nischen für Besen, Eimer und 
Haushaltungsgeräte sowie für KEnergiever- 
brauchsmesser; 
Abstellraum innerhalb der Wohnung mit einer 
Nutzfläche (Grundfläche) von mindestens 
2 v.H. der Wohnfläche (bei Wohnungen unter 
50 qm Wohnfläche von mindestens 1 qm Nutz- 
Aäche) und 2 m Höhe, darüber Hängeboden; 
wird Abstellraum nicht nur an einer Stelle 
der Wohnung vorgesehen, so muß eine Teil- 
fläche mindestens 0,75 qm groß sein; der Ein- 
bau von einfachen Wandschränken in Fluren 
und Schlafräumen ist erwünscht; 
n) abgeschlagener frostfreier Kellerraum von 
mindestens 4 qm Nutzfläche. 
(3) Die Treppenhäuser von Mehrfamilienhäusern sind 
mit automatischer Treppenhausbeleuchtung sowie 
einer Hausklingel- und Türöffneranlage mit be- 
{jeuchteter Klingeldruckplatte auszustatten. Die 
Trerpen müssen mit einem rutschsicheren Belag, 
die Wände der Treppenhäuser (bis zur Höhe von 
1,30 m) mit einem wischfesten Anstrich, einem 
Ölfarbenanstrich oder einem Plastikauftrag ver- 
sehen sein. Im Treppenhaus ist das Leerrohrnetz 
für die Fernmeldeleitung mit Abzweigungen bis 
in die Wohnungen einzubauen, 
Für jedes Wohngebäude mit mehr als 3 Voll- 
geschossen ist geeigneter verschließbarer Abstell- 
raum für Kinderwagen, Fahrräder und Mopeds 
vorzusehen. 
In Mehrfamilienhäusern sind in ausreichender 
Zahl neuzeitlich eingerichtete und leicht erreich- 
bare Waschküchen und Trockenräume vorzusehen. 
In größeren Wohnanlagen (50 und mehr Woh- 
nungen) können zusätzlich maschinelle Wasch- 
anlagen vorgesehen werden. 
Wohngebäude mit 5 und mehr Vollgeschossen sind 
mit Fahrstühlen auszustatten; bei kleineren 
Wohngebäuden mit 5 Vollgeschossen (Schließung 
von Baulücken) kann der Senator für. Bau- und 
Wohnungswesen Ausnahmen zulassen. 
Wohnungen für Wohnungsuchende mit geringem 
Einkommen sollen in Mehrfamilienhäusern mit 
Ofenheizung ausgestattet werden; die Warmwas- 
(7)
	        
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