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/9) Ein- und Zweifamilienhäuser sollen mindestens
zur Hälfte unterkellert werden. Der Keller soll
über eine Innentreppe erreichbar sein. Am Haus-
eingang soll ein Windfang vorgesehen werden.
Bäder und Aborte sollen in Wohnungen, die für
mehr als 5 Personen bestimmt sind, in getrenn-
zen Räumen untergebracht werden. Es ist zu ver-
meiden, daß die Installationswand an ein Zimmer
angrenzt.
Ein angemessener Teil des Grundstücks ist als
Grünfläche und Wirtschaftsfläche (für Müllkästen,
Klopfstangen u. dgl.) anzulegen. Das Anlegen
von Mietergärten, insbesondere in neuen Sied-
lungen, ist anzustreben. Die einzelnen Flächen
sind zweckentsprechend anzuordnen; die Größe
der Grünfläche einschließlich der Mietergärten
darf 1/5 der Bruttogeschoßfläche der Wohnungen
nicht unterschreiten.
(12) Hausbriefkästen sollen in der Regel vorgesehen
sein.
25. Ausstattung der Wohnungen
(1) Grundriß und Ausstattung der Wohnungen sollen
eine wirtschaftliche, hygienisch einwandfreie und
praktische Haushaltsführung ermöglichen. Die
sanitären Einrichtungen müssen den neuzeitlichen
Anforderungen entsprechen.
Zur Normalausstattung einer Wohnung gehören:
a) fließendes Wasser (Zapfstellen in Küche, Bad
und — gegebenenfalls räumlich getrennter —
Toilette);
elektrische Installation (für Beleuchtung ein
Decken- oder Wandauslaß in jedem Raum;
mindestens eine Zfach-Steckdose in jedem
Zimmer und jeder Kammer sowie zwei Steck-
dosen. in der Küche);
Beheizungsmöglichkeit. (Ofen-, Sammel- oder
Stockwerksheizung) in jedem Zimmer, in je-
der Kammer, in der Küche und im Bad; wenn
nicht Sammel- oder Stockwerksheizung vor-
handen ist, muß mindestens das Wohnzimmer
mit einem ortsfesten gesetzten Kachelofen
ausgestattet sein; bei Sammel- oder Stock-
werksheizung‘ muß für mindestens ein Zim-
mer eine Anschlußmöglichkeit an einen Schorn-
stein zur Aufstellung eines Ofens gegeben
sein;
Doppelfenster in jedem Raum; Küchen- und
Badfenster sowie mindestens je ein Fenster
der im Erdgeschoß liegenden Wohn- und
Schlafräume sind mit einem Lüftungsflügel
(Kipp- oder Klappflügel) zu versehen;
Blumenfenster in einem Wohnraum jeder
Wohnung (Doppelfenster mit mindestens 18 cm
Abstand zwischen den Flügeln oder Verbund-
fenster bzw. Fenster mit Zweischeibenisolier-
glas in Fensternischen von mindestens 20 cm
Tiefe);
Rolläden oder Fensterläden vor den Fenstern
und Balkon- oder ähnlichen Türen der im
Erdgeschoß liegenden Wohnungen;
Kücheneinrichtung, bestehend aus
aa) Kochherd mit Backofen und mindestens
2 Gasbrennstellen oder 2 elektrischen
Kochplatten bei Einraum- und KEinzim-
merwohnungen und mit 3 Gasbrennstellen
oder 3 elektrischen Kochplatten bei ande-
ren Wohnungen; ofenbeheizte Wohnungen
sind zusätzlich mit einem Kohlebeistell-
herd auszustatten, sofern kein kombinier-
ter Kohle-Gas- oder Kohle-Elektroherd oder
kein Gas-Heizherd aufgestellt wird;
Spülbecken mit Anschluß an die Kaltwas-
serleitung und — soweit vorhanden — an
Jas Warmwasserbereitungsgerät oder die
zentrale Warmwasserversorgung;
a“
Speisenkammer (mindestens Speisen-
schrank) mit KEinlegeböden und Außen-
entlüftung; .
Einbaumöbel in Küchen bis zu 8 qm mit
einem Schrankraum von mindestens 600 I
bis zu 11,-Zimmer-Wohnungen und von
mindestens 10001 ab 2-Zimmer-Wohnun-
gen; Besen- und Speisenschrank werden
auf den Schrankraum nicht angerechnet;
ee) Wrasenrohr oder Ventilatoren-Entlüftung.
Badeeinrichtung (Liegewanne mit Handbrause
und verstellbarem. Haltearm) mit Anschluß
an. die Kaltwasserleitung und Warmwasser-
versorgung — durch Kohlebadeofen oder
Warmwasserbereitungsgerät oder zentrale
Warmwasserversorgungsanlage —; in Hin-
raum-,. Ein- und Eineinhalbzimmerwohnungen
genügt ein Duschbad — mit Bodenwanne (we-
nigstens 80x80 cm Grundfläche und 20 cm
Randhöhe) und Handbrause mit verstellbarem
Haltearm —;
Waschbecken im Bad und — falls getrennt —
im Abort mit Anschluß an die Kaltwasser-
leitung und — soweit vorhanden — an das Warm-
wasserbereitungsgerät oder die zentrale
Warmwasserversorgungsanlage;
h) Wasserklosett;
i) Ölfarben- oder gleichwertige Paneele in Küche
und Bad, soweit bauaufsichtlich nicht höhere
Anforderungen gestellt werden; wischfester,
getönter Anstrich oder Tapezierung in jedem
anderen Raum;
fachgerechter Anstrich sämtlicher Holzteile;
Schränke oder Nischen für Besen, Eimer und
Haushaltungsgeräte sowie für KEnergiever-
brauchsmesser;
Abstellraum innerhalb der Wohnung mit einer
Nutzfläche (Grundfläche) von mindestens
2 v.H. der Wohnfläche (bei Wohnungen unter
50 qm Wohnfläche von mindestens 1 qm Nutz-
Aäche) und 2 m Höhe, darüber Hängeboden;
wird Abstellraum nicht nur an einer Stelle
der Wohnung vorgesehen, so muß eine Teil-
fläche mindestens 0,75 qm groß sein; der Ein-
bau von einfachen Wandschränken in Fluren
und Schlafräumen ist erwünscht;
n) abgeschlagener frostfreier Kellerraum von
mindestens 4 qm Nutzfläche.
(3) Die Treppenhäuser von Mehrfamilienhäusern sind
mit automatischer Treppenhausbeleuchtung sowie
einer Hausklingel- und Türöffneranlage mit be-
{jeuchteter Klingeldruckplatte auszustatten. Die
Trerpen müssen mit einem rutschsicheren Belag,
die Wände der Treppenhäuser (bis zur Höhe von
1,30 m) mit einem wischfesten Anstrich, einem
Ölfarbenanstrich oder einem Plastikauftrag ver-
sehen sein. Im Treppenhaus ist das Leerrohrnetz
für die Fernmeldeleitung mit Abzweigungen bis
in die Wohnungen einzubauen,
Für jedes Wohngebäude mit mehr als 3 Voll-
geschossen ist geeigneter verschließbarer Abstell-
raum für Kinderwagen, Fahrräder und Mopeds
vorzusehen.
In Mehrfamilienhäusern sind in ausreichender
Zahl neuzeitlich eingerichtete und leicht erreich-
bare Waschküchen und Trockenräume vorzusehen.
In größeren Wohnanlagen (50 und mehr Woh-
nungen) können zusätzlich maschinelle Wasch-
anlagen vorgesehen werden.
Wohngebäude mit 5 und mehr Vollgeschossen sind
mit Fahrstühlen auszustatten; bei kleineren
Wohngebäuden mit 5 Vollgeschossen (Schließung
von Baulücken) kann der Senator für. Bau- und
Wohnungswesen Ausnahmen zulassen.
Wohnungen für Wohnungsuchende mit geringem
Einkommen sollen in Mehrfamilienhäusern mit
Ofenheizung ausgestattet werden; die Warmwas-
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