VI/1961
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Nr. 2
S
(Zu 82 Nr.2)
Unter 8 2 Nr. 2 fallen auf dem Grundstück vorhandene
oewegliche. Sachen, die, ohne Bestandteile des Bau-
werks oder des Grundstücks gewesen zu sein, dem
wirtschaftlichen Zweck des Bauwerks oder des Grund-
stücks zu dienen bestimmt waren ($8 97, 98 BGB). Nur
unbeschädigtes Zubehör, das seinen ursprünglichen
Zweck in Zukunft noch erfüllen kann, gehört nicht zu
den Trümmern.
(Zu 82 Nr.3)
Zu den Trümmern gehört auch der auf dem Grund-
stück vorhandene Schutt, dessen rechtliches Verhältnis
zum Grundstück im einzelnen zu bestimmen ohne wei-
leres nicht mehr möglich ist.
(Zu $ 2 Nr. 4)
[m Zweifelsfall wird die Trümmereigenschaft stehen-
gebliebener, in Zukunft nicht mehr verwertbarer Rest-
dauwerke durch ein Gutachten des zuständigen Be-
zirksamtes, Abteilung Bau- und Wohnungswesen —
Bauaufsichtsamt — festzustellen sein.
(Zu 82)
Sachen, die nicht unter $2 Nrn.1 bis 4 des Gesetzes
fallen und die bei der Abräumung des Grundstücks
vorgefunden werden, sind als Fundsachen zu behandeln
(88 965 ff. BGB).
(Zu 83 Abs.1 und 2)
Zur Einebnung des Grundstücks gehört auch das Ver-
füllen unter Erdgleiche befindlicher Hohlräume zur
Vermeidung von Einsturz- und Unfallgefahren.
Soll ein Trümmergrundstück abgeräumt werden, an
dessen Grenzen benutzbare Bauwerke stehen, so ist
zur Vermeidung nachbarrechtlicher Auseinanderset-
zungen zu empfehlen, den Nachbarn von der Abräu-
mung in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu
Sicherungsmaßnahmen an seinem Bauwerk zu geben.
(Zu $3 Abs. 3)
Der Zeitpunkt des Beginns der Abräumung ist bei An-
wendung des $ 5 Abs. 7, des 87 Abs. 3 und des 8 8 von
Bedeutung.
(Zu 85)
Die Bauaufsichtsämter übermitteln den beteiligten
Dienststellen ihres Bezirksamtes von jeder erteilten
Abräumungserlaubnis eine Durchschrift.
Die Nichtbefolgung der Vorschriften des $ 5 kann nach
316 Abs.1 Nr.1 und 2 und nach 817 als Straftat oder
Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(Zu 86 Abs.1 und 2)
in dem Antrag auf öffentliche Abräumung muß der
Antragsteller sich erbieten, das Verfügungsrecht über
die Trümmer auf Berlin zu übertragen. Es ist darauf
hinzuwirken, daß der Antrag auf Vordruck nach dem
Muster der Anlagel gestellt wird. Reichen die in
formlos gestellten Anträgen enthaltenen Angaben zur
Bearbeitung der Anträge nicht aus, so ist eine Er-
gänzung anzufordern.
Die Bezirksämter erfassen die eingegangenen Anträge
listenmäßig. Die Listen sind straßenweise nach dem
Muster der Anlage 2 anzulegen.
Den Antragstellern ist der Eingang des Antrages mit
Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu bestätigen.
Die Bestätigung entfällt, wenn der Antragsteller in
anderer Weise von dem Eingang des Antrages und dem
Zeitpunkt der gemeinsamen Besichtigung des Grund-
stücks Kenntnis erhalten hat (vgl. Nr. 14 Abs. 1).
(Zu 86 Abs. 3)
[m allgemeinen wird Anträgen auf öffentliche Abräu-
mung stattzugeben sein. Dem Eigentümer ist die Statt-
yabe mit Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 mit-
zuteilen, sobald Übereinstimmung über das Ausmaß der
Abräumung erzielt ist (vgl. Nr. 14).
Abzulehnen sind Anträge in der Regel nur, wenn
a) es sich um geringfügige, Abräumungsmaßnahmen
handelt, die auch kostenmäßig für den Eigentümer
nicht ins Gewicht fallen:
6.
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8.
14.
b) der Eigentümer nach dem Inkrafttreten des Ge-
setzes die Abräumung selbst in Angriff genommen,
aber nach Entnahme brauchbarer Altstoffe nicht
ordnungsgemäß beendet hat. ]
Vor der Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf
Sffentliche Abräumung von Industriegrundstücken ist
meine Zustimmung einzuholen.
Die’ Ablehnung eines Antrages auf öffentliche Abräu-
mung ist unter Hinweis auf 8 6 Abs.3 des Gesetzes und
unter Wiedergabe des Inhalts dieser Vorschrift schrift-
lich auszusprechen. Die Ablehnung ist mit einer Rechts-
mittelbelehrung zu versehen. Hierbei sind die Ver-
waltungsvorschriften zur Ausführung des 814 Abs.3
Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner
Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz — VwVerfG)
vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 951): Erteilung von
Rechtsmittelbelehrungen — Bekanntmachung vom
28. März 1960 - Inn I A 1- (ABl S. 349) zu beachten.
(Zu 87 Abs.1)
Die öffentliche Abräumung ist in der Regel so durch-
zuführen, daß auch die Kellerräume ausgeräumt, die
Kellerfußböden und das Kellermauerwerk, soweit sie
für einen späteren Wiederaufbau nicht mehr in Frage
kommen, abgebrochen und die Keller wieder mit Fein-
schutt verfüllt werden. Die Kellerräume sind auf Ver-
langen des Eigentümers nur dann nicht zu verfüllen
— Z. B. bei unmittelbar bevorstehendem Wiederauf-
bau —, wenn dieser sich verpflichtet, das .Grundstück
durch Einfriedigung und etwa sonst erforderliche Maß-
hahmen zu sichern. Den Eigentümern benachbarter
benutzbarer Gebäude hat das Bezirksamt die geplanten
Maßnahmen mitzuteilen und Gelegenheit zu Siche-
vrungsnaßnahmen an ihren Gebäuden (z. B. nachträg-
liche Isolierung gegen Feuchtigkeit) innerhalb der Ab-
-äumzeit zu geben.
(Zu 87 Abs. 2)
Um die wirtschaftlichen, technischen und sicherheits-
technischen Vorteile von Flächenabräumungen aus-
nutzen zu können, ist nach Möglichkeit die öffentliche
Abräumung mehrerer zusammenliegender Grundstücke
zusammenzufassen. Bevorzugt ist jedoch die öffent-
liche Abräumung dann durchzuführen, wenn
a) ein sofortiger Wiederaufbau nachweislich gesichert
ist, oder
ordnungsbehördliche Verfügungen zur Beseitigung |
gefahrdrohender Zustände für das Trümmergrund-
stück vorliegen.
(Zu 87 Abs.3)
Das Ausmaß der öffentlichen Abräumung soll in der
Regel bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung des
Trümmergrundstücks festgestellt werden. Ist der
Eigentümer nicht. bereits anläßlich der Bestätigung
seines Antrages auf öffentliche Abräumung zu der
Ortsbesichtigung eingeladen worden (vgl. Nr. 10 Abs. 3
und Anlage 3), so ist er besonders einzuladen. Hat der
Eigentümer” einen Beauftragten benannt, so ist nur
dieser einzuladen.
Über die Ortsbesichtigung ist eine Niederschrift nach
äjem Muster der Anlage 5 aufzunehmen. Die Nieder-
schrift,ist an Ort und Stelle von dem Eigentümer oder
seinem Beauftragten und einem Vertreter des Bezirks-
amtes zu unterzeichnen. Ein Doppel ist dem Eigen-
tümer oder seinem Beauftragten auszuhändigen; die
Aushändigung ist von dem Empfänger auf der Ur-
Schrift zu bestätigen. Ist der Eigentümer oder ein
Beauftragter des Eigentümers nicht erschienen, so ist
dem Eigentümer die Niederschrift zur Bestätigung und
Unterzeichnung, ebenfalls unter Beifügung eines Dop-
pels für seine Unterlagen, zu übersenden.
Sollen für den Wiederaufbau verwendbare Keller nicht
mit Feinschutt verfüllt werden, so sind die betreffenden
Kellerräume — gegebenenfalls durch eine Zeichnung —
zenau zu bezeichnen. In die Niederschrift ist in diesen
Fällen der Satz aufzunehmen:
‚Da die für den Wiederaufbau verwendbaren Keller
auf Wunsch des Eigentümers nicht mit Feinschutt
verfüllt. werden sollen, verpflichtet sich der Eigen-
tümer, sofort nach Beendigung der Abräumung das
Grundstück einzufriedigen und alle sonst erforder-
lich werdenden Sicherungsmaßnahmen zu treffen.“