Path:
Volume 6. Januar 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

VI/1961 
Seite2 
Nr. 2 
S 
(Zu 82 Nr.2) 
Unter 8 2 Nr. 2 fallen auf dem Grundstück vorhandene 
oewegliche. Sachen, die, ohne Bestandteile des Bau- 
werks oder des Grundstücks gewesen zu sein, dem 
wirtschaftlichen Zweck des Bauwerks oder des Grund- 
stücks zu dienen bestimmt waren ($8 97, 98 BGB). Nur 
unbeschädigtes Zubehör, das seinen ursprünglichen 
Zweck in Zukunft noch erfüllen kann, gehört nicht zu 
den Trümmern. 
(Zu 82 Nr.3) 
Zu den Trümmern gehört auch der auf dem Grund- 
stück vorhandene Schutt, dessen rechtliches Verhältnis 
zum Grundstück im einzelnen zu bestimmen ohne wei- 
leres nicht mehr möglich ist. 
(Zu $ 2 Nr. 4) 
[m Zweifelsfall wird die Trümmereigenschaft stehen- 
gebliebener, in Zukunft nicht mehr verwertbarer Rest- 
dauwerke durch ein Gutachten des zuständigen Be- 
zirksamtes, Abteilung Bau- und Wohnungswesen — 
Bauaufsichtsamt — festzustellen sein. 
(Zu 82) 
Sachen, die nicht unter $2 Nrn.1 bis 4 des Gesetzes 
fallen und die bei der Abräumung des Grundstücks 
vorgefunden werden, sind als Fundsachen zu behandeln 
(88 965 ff. BGB). 
(Zu 83 Abs.1 und 2) 
Zur Einebnung des Grundstücks gehört auch das Ver- 
füllen unter Erdgleiche befindlicher Hohlräume zur 
Vermeidung von Einsturz- und Unfallgefahren. 
Soll ein Trümmergrundstück abgeräumt werden, an 
dessen Grenzen benutzbare Bauwerke stehen, so ist 
zur Vermeidung nachbarrechtlicher Auseinanderset- 
zungen zu empfehlen, den Nachbarn von der Abräu- 
mung in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu 
Sicherungsmaßnahmen an seinem Bauwerk zu geben. 
(Zu $3 Abs. 3) 
Der Zeitpunkt des Beginns der Abräumung ist bei An- 
wendung des $ 5 Abs. 7, des 87 Abs. 3 und des 8 8 von 
Bedeutung. 
(Zu 85) 
Die Bauaufsichtsämter übermitteln den beteiligten 
Dienststellen ihres Bezirksamtes von jeder erteilten 
Abräumungserlaubnis eine Durchschrift. 
Die Nichtbefolgung der Vorschriften des $ 5 kann nach 
316 Abs.1 Nr.1 und 2 und nach 817 als Straftat oder 
Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 
(Zu 86 Abs.1 und 2) 
in dem Antrag auf öffentliche Abräumung muß der 
Antragsteller sich erbieten, das Verfügungsrecht über 
die Trümmer auf Berlin zu übertragen. Es ist darauf 
hinzuwirken, daß der Antrag auf Vordruck nach dem 
Muster der Anlagel gestellt wird. Reichen die in 
formlos gestellten Anträgen enthaltenen Angaben zur 
Bearbeitung der Anträge nicht aus, so ist eine Er- 
gänzung anzufordern. 
Die Bezirksämter erfassen die eingegangenen Anträge 
listenmäßig. Die Listen sind straßenweise nach dem 
Muster der Anlage 2 anzulegen. 
Den Antragstellern ist der Eingang des Antrages mit 
Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu bestätigen. 
Die Bestätigung entfällt, wenn der Antragsteller in 
anderer Weise von dem Eingang des Antrages und dem 
Zeitpunkt der gemeinsamen Besichtigung des Grund- 
stücks Kenntnis erhalten hat (vgl. Nr. 14 Abs. 1). 
(Zu 86 Abs. 3) 
[m allgemeinen wird Anträgen auf öffentliche Abräu- 
mung stattzugeben sein. Dem Eigentümer ist die Statt- 
yabe mit Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 mit- 
zuteilen, sobald Übereinstimmung über das Ausmaß der 
Abräumung erzielt ist (vgl. Nr. 14). 
Abzulehnen sind Anträge in der Regel nur, wenn 
a) es sich um geringfügige, Abräumungsmaßnahmen 
handelt, die auch kostenmäßig für den Eigentümer 
nicht ins Gewicht fallen: 
6. 
| 
{} 
{2 
8. 
14. 
b) der Eigentümer nach dem Inkrafttreten des Ge- 
setzes die Abräumung selbst in Angriff genommen, 
aber nach Entnahme brauchbarer Altstoffe nicht 
ordnungsgemäß beendet hat. ] 
Vor der Annahme oder Ablehnung von Anträgen auf 
Sffentliche Abräumung von Industriegrundstücken ist 
meine Zustimmung einzuholen. 
Die’ Ablehnung eines Antrages auf öffentliche Abräu- 
mung ist unter Hinweis auf 8 6 Abs.3 des Gesetzes und 
unter Wiedergabe des Inhalts dieser Vorschrift schrift- 
lich auszusprechen. Die Ablehnung ist mit einer Rechts- 
mittelbelehrung zu versehen. Hierbei sind die Ver- 
waltungsvorschriften zur Ausführung des 814 Abs.3 
Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner 
Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz — VwVerfG) 
vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 951): Erteilung von 
Rechtsmittelbelehrungen — Bekanntmachung vom 
28. März 1960 - Inn I A 1- (ABl S. 349) zu beachten. 
(Zu 87 Abs.1) 
Die öffentliche Abräumung ist in der Regel so durch- 
zuführen, daß auch die Kellerräume ausgeräumt, die 
Kellerfußböden und das Kellermauerwerk, soweit sie 
für einen späteren Wiederaufbau nicht mehr in Frage 
kommen, abgebrochen und die Keller wieder mit Fein- 
schutt verfüllt werden. Die Kellerräume sind auf Ver- 
langen des Eigentümers nur dann nicht zu verfüllen 
— Z. B. bei unmittelbar bevorstehendem Wiederauf- 
bau —, wenn dieser sich verpflichtet, das .Grundstück 
durch Einfriedigung und etwa sonst erforderliche Maß- 
hahmen zu sichern. Den Eigentümern benachbarter 
benutzbarer Gebäude hat das Bezirksamt die geplanten 
Maßnahmen mitzuteilen und Gelegenheit zu Siche- 
vrungsnaßnahmen an ihren Gebäuden (z. B. nachträg- 
liche Isolierung gegen Feuchtigkeit) innerhalb der Ab- 
-äumzeit zu geben. 
(Zu 87 Abs. 2) 
Um die wirtschaftlichen, technischen und sicherheits- 
technischen Vorteile von Flächenabräumungen aus- 
nutzen zu können, ist nach Möglichkeit die öffentliche 
Abräumung mehrerer zusammenliegender Grundstücke 
zusammenzufassen. Bevorzugt ist jedoch die öffent- 
liche Abräumung dann durchzuführen, wenn 
a) ein sofortiger Wiederaufbau nachweislich gesichert 
ist, oder 
ordnungsbehördliche Verfügungen zur Beseitigung | 
gefahrdrohender Zustände für das Trümmergrund- 
stück vorliegen. 
(Zu 87 Abs.3) 
Das Ausmaß der öffentlichen Abräumung soll in der 
Regel bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung des 
Trümmergrundstücks festgestellt werden. Ist der 
Eigentümer nicht. bereits anläßlich der Bestätigung 
seines Antrages auf öffentliche Abräumung zu der 
Ortsbesichtigung eingeladen worden (vgl. Nr. 10 Abs. 3 
und Anlage 3), so ist er besonders einzuladen. Hat der 
Eigentümer” einen Beauftragten benannt, so ist nur 
dieser einzuladen. 
Über die Ortsbesichtigung ist eine Niederschrift nach 
äjem Muster der Anlage 5 aufzunehmen. Die Nieder- 
schrift,ist an Ort und Stelle von dem Eigentümer oder 
seinem Beauftragten und einem Vertreter des Bezirks- 
amtes zu unterzeichnen. Ein Doppel ist dem Eigen- 
tümer oder seinem Beauftragten auszuhändigen; die 
Aushändigung ist von dem Empfänger auf der Ur- 
Schrift zu bestätigen. Ist der Eigentümer oder ein 
Beauftragter des Eigentümers nicht erschienen, so ist 
dem Eigentümer die Niederschrift zur Bestätigung und 
Unterzeichnung, ebenfalls unter Beifügung eines Dop- 
pels für seine Unterlagen, zu übersenden. 
Sollen für den Wiederaufbau verwendbare Keller nicht 
mit Feinschutt verfüllt werden, so sind die betreffenden 
Kellerräume — gegebenenfalls durch eine Zeichnung — 
zenau zu bezeichnen. In die Niederschrift ist in diesen 
Fällen der Satz aufzunehmen: 
‚Da die für den Wiederaufbau verwendbaren Keller 
auf Wunsch des Eigentümers nicht mit Feinschutt 
verfüllt. werden sollen, verpflichtet sich der Eigen- 
tümer, sofort nach Beendigung der Abräumung das 
Grundstück einzufriedigen und alle sonst erforder- 
lich werdenden Sicherungsmaßnahmen zu treffen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.