VI/1961
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Nr. 6—7
(5) Die für die Bearbeitung des Kreditantrages und für
die Verwaltung des Darlehens zuständigen Stellen sowie der
Rechnungshof von Berlin können jederzeit, auch nach Be:
endigung der Bauarbeiten und nach Abrechnung des Dar-
Jehens; Auskünfte fordern und durch ihre Beauftragten das
Grundstück besichtigen und die Bau-, Abrechnungs- und
Bewirtschaftungsunterlagen einsehen.
16. Auszahlung und Abrechnung
Sub-Darlehen sind nach den jeweils geltenden Vorschrif-
ten (zur Zeit „Bestimmungen für die Auszahlung und Ab-
rechnung von Darlehen aus öffentlichen Mitteln“ vom
26. Juni 1958 — Abrechnungsbestimmungen 1958 — ABl
S. 859 / Dbl VI/1958 Nr. 34 —) auszuzahlen und abzurechnen.
Schwedler
BauWohn IX E 8 — VII 195/60 a
Fernruf: 87 05 91 — (95) 6862 — | 10.1. 1961
An die Bezirksämter — BauWohn/Bauaufsichtsamt —
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Bauaufsichtliche Behandlung der Abräumung
nach dem Enttrümmerungsgesetz
Auf Grund des 8 18 des Gesetzes über die Abräumung von
Trümmergrundstücken (Enttrümmerungsgesetz) vom
25. November 1954 (GVBl S. 654) wird für die bauaufsicht-
liche Behandlung der Abräumung nach dem Enttrümme:-
rungsgesetz folgendes bestimmt:
1 Allgemeines
i1 Bei der bauaufsichtlichen Behandlung der Selbst-
abräumung und der ‚öffentlichen Abräumung von
Trümmergrundstücken nach dem Enttrümmerungs-
gesetz sind neben den nachstehenden Bestimmungen
auch die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung
des Enttrümmerungsgesetzes — BauWohn IV F31 -
vom 12. Dezember 1960 (ABl S.1257, Dbl 1/1961
Nr. 1, Dbl VI/1961 Nr. 2) zu beachten.
Abbruch-, Auf- und Abräumungsarbeiten sowie
Sprengungen von Gebäuden und Ruinen dürfen nur
von solchen Unternehmen ausgeführt werden, die
vom zuständigen Bezirksamt — Abteilung Wirt-
schaft — für derartige Arbeiten zugelassen sind. Das
bisherige bauaufsichtliche Zulassungsverfahren ent-
fällt mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrif-
ten.
Den Abbruch großer Stahl- und Stahlbetonkonstruk-
tionen und anderer statisch schwieriger Bauwerke
dürfen nur solche Unternehmen ausführen, die eine
gründliche Kenntnis derartiger Konstruktionen haben
und einen sorgfältigen und sachgemäßen Abbruch
gewährleisten.
Für den Fall, daß Belange öffentlicher Straßen durch
die Abräumung berührt werden, ist die die Straßen-
aufsicht ausübende Stelle zu unterrichten.
Wenn die Voraussetzungen der 88 1 und 2 des Ent-
trümmerungsgesetzes (Zerstörung durch Kriegsein-
wirkungen und ihre Folgeerscheinungen) nicht ge-
geben sind, ist das Enttrümmerungsgesetz für den
Abbruch einer baulichen Anlage nicht anwendbar. Es
ist dann eine Abbrucherlaubnis (Abbruchschein)
nach 832 der Bauordnung für Berlin vom 21. No-
vember 1958 (GVBl S.1104) zu erteilen. Der Ab-
bruchschein ist gebührenpflichtig.
Bau- und Gerüstunfälle sowie der Einsturz von Ge-
bäudeteilen, auch wenn es sich um Sturmschäden
handelt, sind mir wie bisher sofort zu melden. Die
nach der örtlichen Feststellung gefertigten Unfall-
berichte müssen durch Skizzen und — wenn möglich —
durch Lichtbilder vervollständigt werden.
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2 Selbstabräumung. (Abräumungserlaubnis)
2.1 Der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte (8 4
des Enttrümmerungsgesetzes) eines Trümmergrund-
stücks hat, sofern er nicht nach den 88 6-9 des Ent-
trümmerungsgesetzes die öffentliche Abräumung be-
antragt, für die beabsichtigte Abräumung die bau-
aufsichtliche Erlaubnis (85 Abs.1 des Enttrümme-
rungsgesetzes) beim zuständigen Bauaufsichtsamt
zu beantragen.
Der Antrag muß enthalten:
a) die Bezeichnung des Trümmergrundstücks,
b) die Angaben über die Art und Weise der beab-
sichtigten Abräumung,
c) den Namen des mit der Durchführung der Ab-
räumung beauftragten Unternehmens.
2.2
Die Abräumungserlaubnis ist nach 85 Abs.5 des
Enttrümmerungsgesetzes gebührenfrei. Sie ist nach
dem Muster der Anlage zu erteilen. Im allgemeinen
wird den Anträgen auf „Selbstabräumung: stattzu-
geben sein, jedoch ist auf Grund der bisher vor-
liegenden Erfahrungen der Antragsteller darauf auf-
merksam zu machen, daß bei nicht sachgemäß aus-
geführter Abräumung ein späterer Antrag auf
öffentliche Abräumung ($6 Abs.3 des Enttrümme-
rungsgesetzes) keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Abräumungserlaubnis darf nicht erteilt werden,
wenn:
a) die Berechtigung zur Antragstellung nicht glaub-
haft gemacht ist (8 4 des Enttrümmerungs-
gesetzes),
der benannte Unternehmer nicht im Besitze eines
vom örtlich zuständigen Bezirksamt — Abt. Wirt-
schaft — ausgestellten Gewerbeausweises für die
Art der auszuführenden Arbeiten ist,
entgegen 83 Abs.1 des Enttrümmerungsgesetzes
nur eine teilweise Wegnahme von Trümmern oder
nur das Bergen von Baustoffen beantragt wird.
Das gilt auch für eine zunächst beabsichtigte
Teilabräumung einer bestimmten Fläche des
Trümmergrundstücks, z. B. zwecks vorläufiger
Nutzung. Derartigen Anträgen stehen erfahrungs-
gemäß wegen des verbleibenden Restschuttes
Gründe sicherheitlicher Art entgegen.
Jede schriftliche Ablehnung eines Antrages ist unter
Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Vor-
schriften auszusprechen. Die Ablehnung ist mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Von jeder erteilten Abräumungserlaubnis ist dem
Amt für Baulenkung eine Durchschrift zuzuleiten.
2.8
2.4
2.5 Die Arbeiten auf den Trümmergrundstücken unter-
liegen der Überwachung. Bei Feststellung grober
Verstöße gegen die Bedingungen der Abräumungs-
erlaubnis sind die Mängel dem Unternehmer oder
dessen Beauftragten mit Frist zur Abstellung an
Ort und Stelle bekanntzugeben; erforderlichenfalls
ist die Bekanntgabe mit Strafandrohung schriftlich
zu wiederholen.
Anträge auf Strafverfolgung nach $ 16 Abs.1 Nrn. 1
und 2 des Enttrümmerungsgesetzes werden vom Be-
zirksamt gestellt. Bei Ordnungswidrigkeiten nach
817 des Enttrümmerungsgesetzes ist entsprechend
zu verfahren.
Öffentliche Abräumung
Für die öffentliche Abräumung entfällt die bauauf-
sichtliche Erlaubnis ($ 8 des Enttrümmerungs-
gesetzes).
Der Beginn und die Beendigung der öffentlichen Ab-
räumung werden dem Bauaufsichtsamt vom Amt für
Baulenkung entsprechend 8 8 des Enttrümmerungs-
gesetzes angezeigt.
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