V1/1961
Seite 187
Nr. 45
ZWEITER ABSCHNITT
Sondervorschriften
zur Förderung der Bildung von Einzeleigentum
ERSTER TITEL
öffentlich geförderte Kaufeigenheime
S$ 54
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form des Kauf-
eigenheims ist die Bewilligung öffentlicher Mittel mit der
Auflage zu verbinden, daß der Bauherr das Kaufeigenheim
einem geeigneten Bewerber auf Grund eines Kaufvertrages
oder eines anderen auf Übertragung des Eigentums gerich-
teten Vertrages (Veräußerungsvertrag) zu angemessenen
Bedingungen als Eigentum zu übertragen hat.
(2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß die
Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald nach
Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn der Ver-
äußerungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit abge-
schlossen wird, alsbald nach Vertragsabschluß auf den
Bewerber übergehen. In dem Veräußerungsvertrag ist wei-
ter vorzusehen, daß dem Bewerber das Eigentum über-
tragen wird, sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Übertragung des Eigen-
tums darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß das
Grundstück als Heimstätte im Sinne des Reichsheimstätten-
gesetzes ausgegeben wird.
(83) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß die
von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten des
Kaufeigenheims eingegangenen Verbindlichkeiten, insbeson-
dere aus der Gewährung von öffentlichen Baudarlehen, von
dem Käufer übernommen werden.
(4) In dem Vertrag über die Gewährung des öffentlichen
Baudarlehens ist vorzusehen, daß das Darlehen gegenüber
dem Bauherrn fristlos gekündigt werden kann, wenn der
Bauherr die sich aus der Auflage ergebenden Verpflichtun-
gen verletzt.
S 55
Bewerber für Kaufeigenheime
(1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Perso-
nen, bei denen die Voraussetzungen des $ 25 im Zeitpunkt
des Kaufabschlusses gegeben sind und bei denen gewähr-
leistet ist, daß sie oder ihre Angehörigen das Gebäude als
Eigenheim benutzen. Ist der Bauherr ein Wohnungsunter-
nehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder des
Vereins, so soll der Bewerber Mitglied der Genossenschaft
oder des Vereins sein.
(2) Ist das Kaufeigentum bei der Bewilligung Öffent-
licher Mittel für Wohnungsuchende mit geringem Einkom-
men oder für Angehörige eines anderen Personenkreises
vorbehalten worden, so muß der Bewerber jeweils diesem
Personenkreis angehören. Dies gilt nicht, soweit die Woh-
nungsbehörde nach $ 17 a des Wohnraumbewirtschaftungs-
gesetzes oder nach $ 76 Abs. 4 des vorliegenden Gesetzes
auf den Vorbehalt verzichtet hat.
S$ 56
Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim
(1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeigneten
Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsvertrag über das
Kaufeigentum zu angemessenen Bedingungen abzuschlie-
ßen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der Per-
son oder in den Verhältnissen des Bewerbers vorliegt.
(2) Der Bauherr darf das Kaufeigentum ohne Abschluß
eines Veräußerungsvertrages nur vermieten, wenn bis zur
Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber den Abschluß
eines Veräußerungsvertrages verlangt hat.
(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, So
geht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten Mieters
auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages dem eines an-
deren Bewerbers vor. Der ‚Bauherr. darf. dem Verlangen
des anderen Bewerbers erst entsprechen; wenn der Mieter
auf den Abschluß des Veräußerungsvertrages verzichtet
hat. Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter. nicht
innerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm das Ver-
langen des anderen Bewerbers mitgeteilt‘: hat, den Ab-
schluß eines Veräußerungsvertrages verlangt.
ZWEITER TITEL
öffentlich geförderte Kleinsiedlungen
8:57
Förderung der Kleinsiedlung
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
digen obersten Landesbehörden haben dafür zu sorgen, daß
der Bau von Familienheimen in der Form der Kleinsied-
lung in ausreichendem Maße gefördert wird, um siedlungs-
willigen Familien die Verbindung mit dem Grund und Bo-
den zu ermöglichen und um sie wirtschaftlich zu festigen.
Kleinsiedlungen sollen nach Möglichkeit in Gruppen und
nur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche Lebens-
grundlage der einzelnen Kleinsiedler gesichert erscheint,
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von
Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des Bauvor-
habens auch die Kosten des Erwerbs der Landzulage und
des Baues des Wirtschaftsteiles zu berücksichtigen. Hat
die oberste Landesbehörde keine besonderen Höchstsätze
für die öffentlichen Baudarlehen zum Bau von Kleinsied-
lungen nach 8 43 Abs. 3 bestimmt, so können die für den
Bau von Familienheimen bestimmten Höchstsätze über-
schritten werden, soweit es zur Schließung der Finanzie-
rungslücke nach $ 44 Abs.1 erforderlich ist. Für die Erst-
einrichtung der Kleinsiedlung sollen besondere Darlehen
oder Zuschüsse in angemessener Höhe gewährt werden.
(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu sorgen,
daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Wohnungsuchende
mit geringem Einkommen die Tragbarkeit der sich er-
gebenden Belastung in erster Linie durch die Gewährung
von erhöhten, der nachstelligen Finanzierung dienenden
öffentlichen Baudarlehen erzielt wird. Dabei können die
nach 8 43 Abs. 3 für die öffentlichen Baudarlehen bestimm-
ten Höchstsätze auch dann überschritten werden, wenn die
oberste Landesbehörde besondere Höchstsätze für den Bau
von Kleinsiedlungen bestimmt hat.
$ 58
Trägerkleinsiedlungen
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der Trä-
gerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur einem Bau-
herrn bewilligt werden, der Kleinsiedlungsträger ist. Als
Kleinsiedlungsträger kommen in Betracht
a) Gemeinden und Gemeindeverbände;
b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren Auf-
gaben nach ihrer Satzung der Bau und die Betreuung
von Kleinsiedlungen gehören;
diejenigen gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, ge-
meinnützigen ländlichen Siedlungsunternehmen und
anderen Unternehmen, die durch die für das Wohnungs-
wesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle als Kleinsiedlungsträger zugelas-
sen worden sind.
(2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche Mittel
zum Bau einer Trägerkleinsiedlung. bewilligt worden, So
ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für Rechnung eines
als Kleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder
künftigen Bewerbers zu errichten, ihm zur selbständigen
Bewirtschaftung zu überlassen und ihm sechs Monate nach
Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens jedoch
zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit, das Eigentum zu über-
tragen. Auf Verlangen des Bewerbers kann die Übertra-
gung des Eigentums für einen späteren Zeitpunkt verein-
bart werden.
(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er
fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungs-
mäßig zu bewirtschaften und wenn kein wichtiger Grund
in der. Person ‚oder. den - Verhältnissen. des Bewerbers der
Überlassung ‚der Kleinsiedlung entgegensteht. Der Bewer-
ber soll für die Durchführung des Bauvorhabens Selbst-
c)