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Volume 3. Oktober 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

V1/1961 
Seite 187 
Nr. 45 
ZWEITER ABSCHNITT 
Sondervorschriften 
zur Förderung der Bildung von Einzeleigentum 
ERSTER TITEL 
öffentlich geförderte Kaufeigenheime 
S$ 54 
Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen 
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form des Kauf- 
eigenheims ist die Bewilligung öffentlicher Mittel mit der 
Auflage zu verbinden, daß der Bauherr das Kaufeigenheim 
einem geeigneten Bewerber auf Grund eines Kaufvertrages 
oder eines anderen auf Übertragung des Eigentums gerich- 
teten Vertrages (Veräußerungsvertrag) zu angemessenen 
Bedingungen als Eigentum zu übertragen hat. 
(2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß die 
Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald nach 
Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn der Ver- 
äußerungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit abge- 
schlossen wird, alsbald nach Vertragsabschluß auf den 
Bewerber übergehen. In dem Veräußerungsvertrag ist wei- 
ter vorzusehen, daß dem Bewerber das Eigentum über- 
tragen wird, sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten 
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Übertragung des Eigen- 
tums darf nicht davon abhängig gemacht werden, daß das 
Grundstück als Heimstätte im Sinne des Reichsheimstätten- 
gesetzes ausgegeben wird. 
(83) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß die 
von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten des 
Kaufeigenheims eingegangenen Verbindlichkeiten, insbeson- 
dere aus der Gewährung von öffentlichen Baudarlehen, von 
dem Käufer übernommen werden. 
(4) In dem Vertrag über die Gewährung des öffentlichen 
Baudarlehens ist vorzusehen, daß das Darlehen gegenüber 
dem Bauherrn fristlos gekündigt werden kann, wenn der 
Bauherr die sich aus der Auflage ergebenden Verpflichtun- 
gen verletzt. 
S 55 
Bewerber für Kaufeigenheime 
(1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Perso- 
nen, bei denen die Voraussetzungen des $ 25 im Zeitpunkt 
des Kaufabschlusses gegeben sind und bei denen gewähr- 
leistet ist, daß sie oder ihre Angehörigen das Gebäude als 
Eigenheim benutzen. Ist der Bauherr ein Wohnungsunter- 
nehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder des 
Vereins, so soll der Bewerber Mitglied der Genossenschaft 
oder des Vereins sein. 
(2) Ist das Kaufeigentum bei der Bewilligung Öffent- 
licher Mittel für Wohnungsuchende mit geringem Einkom- 
men oder für Angehörige eines anderen Personenkreises 
vorbehalten worden, so muß der Bewerber jeweils diesem 
Personenkreis angehören. Dies gilt nicht, soweit die Woh- 
nungsbehörde nach $ 17 a des Wohnraumbewirtschaftungs- 
gesetzes oder nach $ 76 Abs. 4 des vorliegenden Gesetzes 
auf den Vorbehalt verzichtet hat. 
S$ 56 
Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim 
(1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeigneten 
Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsvertrag über das 
Kaufeigentum zu angemessenen Bedingungen abzuschlie- 
ßen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der Per- 
son oder in den Verhältnissen des Bewerbers vorliegt. 
(2) Der Bauherr darf das Kaufeigentum ohne Abschluß 
eines Veräußerungsvertrages nur vermieten, wenn bis zur 
Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber den Abschluß 
eines Veräußerungsvertrages verlangt hat. 
(3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, So 
geht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten Mieters 
auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages dem eines an- 
deren Bewerbers vor. Der ‚Bauherr. darf. dem Verlangen 
des anderen Bewerbers erst entsprechen; wenn der Mieter 
auf den Abschluß des Veräußerungsvertrages verzichtet 
hat. Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter. nicht 
innerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm das Ver- 
langen des anderen Bewerbers mitgeteilt‘: hat, den Ab- 
schluß eines Veräußerungsvertrages verlangt. 
ZWEITER TITEL 
öffentlich geförderte Kleinsiedlungen 
8:57 
Förderung der Kleinsiedlung 
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän- 
digen obersten Landesbehörden haben dafür zu sorgen, daß 
der Bau von Familienheimen in der Form der Kleinsied- 
lung in ausreichendem Maße gefördert wird, um siedlungs- 
willigen Familien die Verbindung mit dem Grund und Bo- 
den zu ermöglichen und um sie wirtschaftlich zu festigen. 
Kleinsiedlungen sollen nach Möglichkeit in Gruppen und 
nur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche Lebens- 
grundlage der einzelnen Kleinsiedler gesichert erscheint, 
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von 
Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des  Bauvor- 
habens auch die Kosten des Erwerbs der Landzulage und 
des Baues des Wirtschaftsteiles zu berücksichtigen. Hat 
die oberste Landesbehörde keine besonderen Höchstsätze 
für die öffentlichen Baudarlehen zum Bau von Kleinsied- 
lungen nach 8 43 Abs. 3 bestimmt, so können die für den 
Bau von Familienheimen bestimmten Höchstsätze über- 
schritten werden, soweit es zur Schließung der Finanzie- 
rungslücke nach $ 44 Abs.1 erforderlich ist. Für die Erst- 
einrichtung der Kleinsiedlung sollen besondere Darlehen 
oder Zuschüsse in angemessener Höhe gewährt werden. 
(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu sorgen, 
daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Wohnungsuchende 
mit geringem Einkommen die Tragbarkeit der sich er- 
gebenden Belastung in erster Linie durch die Gewährung 
von erhöhten, der nachstelligen Finanzierung dienenden 
öffentlichen Baudarlehen erzielt wird. Dabei können die 
nach 8 43 Abs. 3 für die öffentlichen Baudarlehen bestimm- 
ten Höchstsätze auch dann überschritten werden, wenn die 
oberste Landesbehörde besondere Höchstsätze für den Bau 
von Kleinsiedlungen bestimmt hat. 
$ 58 
Trägerkleinsiedlungen 
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der Trä- 
gerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur einem Bau- 
herrn bewilligt werden, der Kleinsiedlungsträger ist. Als 
Kleinsiedlungsträger kommen in Betracht 
a) Gemeinden und Gemeindeverbände; 
b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren Auf- 
gaben nach ihrer Satzung der Bau und die Betreuung 
von Kleinsiedlungen gehören; 
diejenigen gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, ge- 
meinnützigen ländlichen Siedlungsunternehmen und 
anderen Unternehmen, die durch die für das Wohnungs- 
wesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von 
ihr bestimmte Stelle als Kleinsiedlungsträger zugelas- 
sen worden sind. 
(2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche Mittel 
zum Bau einer Trägerkleinsiedlung. bewilligt worden, So 
ist er verpflichtet, die Kleinsiedlung für Rechnung eines 
als Kleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder 
künftigen Bewerbers zu errichten, ihm zur selbständigen 
Bewirtschaftung zu überlassen und ihm sechs Monate nach 
Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens jedoch 
zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit, das Eigentum zu über- 
tragen. Auf Verlangen des Bewerbers kann die Übertra- 
gung des Eigentums für einen späteren Zeitpunkt verein- 
bart werden. 
(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er 
fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungs- 
mäßig zu bewirtschaften und wenn kein wichtiger Grund 
in der. Person ‚oder. den - Verhältnissen. des Bewerbers der 
Überlassung ‚der Kleinsiedlung entgegensteht. Der Bewer- 
ber soll für die Durchführung des Bauvorhabens Selbst- 
c)
	        
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