V1/1961
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Nr. 45
(5) Öffentliche Mittel können auch einem Unternehmen
darlehnsweise zur vorübergehenden Vorfinanzierung des
Baues von Familienheimen, die mit öffentlichen Baudar-
lehen, namentlich für Wohnungsuchende mit geringem Ein-
kommen, geschaffen werden sollen, bewilligt werden.
(6) Neben oder an Stelle von öffentlichen Baudarlehen
können öffentliche Mittel auch als Darlehen oder Zuschüsse
zur Deckung der laufenden Aufwendungen, als Zuschüsse
zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden
Zinsen (Zinszuschüsse) oder als Darlehen zur Deckung der
für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Til.
gungen (Annuitätsdarlehen) bewilligt werden. Die Dar:
lehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf-
wendungen, die Zinszuschüsse oder die Annuitätsdarlehen
können auch befristet gewährt werden.
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Durchschnitts- und Höchstsätze
für nachstellige. Baudarlehen
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
digen obersten Landesbehörden bestimmen Durchschnitts-
sätze für die der nachstelligen Finanzierung dienenden
öffentlichen Baudarlehen: Die Durchschnittssätze sollen
nach der Wohnfläche gestaffelt werden, und zwar in der
Weise, daß der Durchschnittssatz für eine Wohnung mit
vier Räumen unter Berücksichtigung der Baukosten für
Bad, Toilette und Flur bestimmt wird und für Wohnungen
mit größerer oder kleinerer Wohnfläche Zuschläge oder
Abzüge vorgesehen werden. Die Durchschnittssätze sind
unter Berücksichtigung der Möglichkeit, öffentliche Mittel
nach 8 42 Abs. 6 einzusetzen, So zu bemessen, daß die Ziel-
setzungen des 8 1 gewährleistet werden.
(2) Die Durchschnittssätze für Baudarlehen zum Bau
von Familienheimen sind um mindestens 10 vom Hundert
höher zu bemessen als die Durchschnittssätze für Bau-
darlehen zum Bau vom Mietwohnungen vergleichbarer
Größe und Ausstattung.
(3) Die obersten Landesbehörden sollen bei der Fest-
setzung der Durchschnittssätze bestimmen, bis zu welchen
Beträgen diese zur Schließung der Finanzierungslücken
überschritten werden dürfen (Höchstsätze). Auf die Be-
stimmung der Höchstsätze finden die Vorschriften der Ab-
sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(4) Die obersten Landesbehörden stimmen unter Leitung
des Bundesministers für Wohnungsbau die Bemessung der
Durchschnitts- und Höchstsätze und die Bedingungen für
die öffentlichen Baudarlehen aufeinander ab.
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Einsatz des nachstelligen Baudarlehens
(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-
liche: Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf den Rang
seiner dinglichen Sicherung von der Bewilligungsstelle auf
Grund der nach 8 43 bestimmten Durchschnittssätze und
unter Berücksichtigung der nach 8 39 zulässigen Wohn:
fläche zur Schließung der Finanzierungslücke bewilligt,
die bei der Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens
auch dann noch verbleibt, wenn erststellige Finanzierungs-
mittel, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstige Finan-
zierungsmittel in angemessener Höhe vorgesehen sind. Wird
durch Selbsthilfe eine höhere als die in $ 35 vorgesehene
Eigenleistung erbracht, so darf das der nachstelligen Finan-
zierung dienende öffentliche Baudarlehen nicht deshalb ge-
kürzt werden; das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen
nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein ähnliches Dar-
lehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts gewährt
wird.
(2) Das Baudarlehen soll, unbeschadet der Vorschriften
der Absätze 2 bis 6, zu einem niedrigen Zinssatz oder zins-
los gewährt werden.
(3) Bei der Bestimmung des Zinssatzes für das Bau-
darlehen dürfen Zinszuschüsse für erststellige Finanzie-
rungsmittel nicht berücksichtigt werden, die aus Mitteln
eines öffentlichen Haushalts, die nicht öffentliche Mittel im
Sinne des 8 6 Abs.1 sind, namentlich aus Mitteln für die
landwirtschaftliche Siedlung, gewährt werden.
(4) Wird zum Bau eines Familienheims das Baudarlehen
nur zu einem Betrag beantragt, der mindestens um ein
Drittel niedriger ist als der Betrag, der für Bauvorhaben
vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung üblicherweise
gewährt wird, so soll es zinslos gewährt werden.
(5) Bei Familienheimen darf eine Erhöhung des für das
Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung
für das zinslos gewährte Baudarlehen nicht gefordert
werden.
(6) Das Baudarlehen soll zu einem gleichbleibenden
Tilgungssatz, der sich nur um den Betrag ersparter Zinsen
erhöht, gewährt werden. Eine weitere Erhöhung der Til-
gung darf vor Ablauf der Zeit nicht gefordert werden, die
für eine planmäßige Tilgung erststelliger Finanzierungs-
mittel bei einem Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist.
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Familienzusatzdarlehen
(1) Werden einem Bauherrn, der zwei oder mehr Kinder
hat, zum Bau eines Familienheims in der Form des Eigen-
heims oder der Eigensiedlung öffentliche Mittel nach $ 42
Abs.2 oder Abs.6 bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein
zusätzliches öffentliches Baudarlehen (Familienzusatzdar-
lehen) zu bewilligen. Das Familienzusatzdarlehen beträgt
2000 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind
und ist zinslos und zu einem Tilgungssatz von höchstens
2 vom Hundert zu gewähren. Zu berücksichtigen sind die-
jenigen Kinder, für die dem Bauherrn Kinderfreibeträge
nach 8 32 Abs. 2 Nr.1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
zustehen oder gewährt werden. Maßgebend sind die Ver-
hältnisse bei Antragstellung; ändern sich die Verhältnisse
bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit
zugunsten des Bauherrn, so sind die geänderten Verhält-
nisse zu berücksichtigen. Der Antrag auf Bewilligung des
Familienzusatzdarlehens kann bis zur Bewilligung der
öffentlichen Mittel gestellt werden; haben sich die Verhält-
nisse geändert, so kann der Antrag bis zum Ablauf des
vierten Monats nach Bezugsfertigkeit gestellt werden.
(2) Die öffentlichen Mittel nach $ 42 Abs.2 oder Abs. 6
dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Familien-
zusatzdarlehen zu bewilligen ist. Das Familienzusatz-
darlehen ist auf Antrag des. Bauherrn für die Restfinanzie-
rung oder für die erststellige Finanzierung zu bewilligen.
Auf das der erststelligen Finanzierung dienende Familien-
zusatzdarlehen finden die Vorschriften des $ 42 Abs. 3 keine
Anwendung.
(3) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form
des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen
auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag oder
Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abgeschlossen
und erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen, die in Ab-
satz 1 für die Gewährung eines Familienzusatzdarlehens
an einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen Antrag
ein Familienzusatzdarlehen unter entsprechender Anwen-
dung der Vorschriften des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 und des
Absatzes 2 zu bewilligen. Maßgebend sind die Verhältnisse
bei Bezugsfertigkeit; ändern sich die Verhältnisse bis zum
Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten
des Bewerbers, so sind die geänderten Verhältnisse maß-
gebend. Wird der auf Übertragung des Eigentums gerich-
tete Vertrag oder Vorvertrag erst später abgeschlossen, so
sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluß maßgebend. Der
Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann
bis zu einem Jahr nach. Bezugsfertigkeit des Familienheims
gestellt werden.
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Miet- und Lastenbeihilfen
zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher Mittel
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige
oberste Landesbehörde hat dafür zu sorgen, daß die öffent-
lichen Mittel gemäß 8 42 in der Weise eingesetzt werden,
8) Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig
geworden sind oder werden, findet 8 45 des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes in der bisherigen Fassung vom 27. Juni 1956 (Bun-
desgesetzbl. I._S. 523 / GVBl S. 795) weiterhin Anwendung (Arti-
kel II 8 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über
die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961
— Bundesgesetzbl. I_S. 1041 _/_GVBIl_S. 1036).