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Volume 3. Oktober 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

V1/1961 
Seite 185 : 
Nr. 45 
(5) Öffentliche Mittel können auch einem Unternehmen 
darlehnsweise zur vorübergehenden Vorfinanzierung des 
Baues von Familienheimen, die mit öffentlichen Baudar- 
lehen, namentlich für Wohnungsuchende mit geringem Ein- 
kommen, geschaffen werden sollen, bewilligt werden. 
(6) Neben oder an Stelle von öffentlichen Baudarlehen 
können öffentliche Mittel auch als Darlehen oder Zuschüsse 
zur Deckung der laufenden Aufwendungen, als Zuschüsse 
zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden 
Zinsen (Zinszuschüsse) oder als Darlehen zur Deckung der 
für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder Til. 
gungen (Annuitätsdarlehen) bewilligt werden. Die Dar: 
lehen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf- 
wendungen, die Zinszuschüsse oder die Annuitätsdarlehen 
können auch befristet gewährt werden. 
$ 43 
Durchschnitts- und Höchstsätze 
für nachstellige. Baudarlehen 
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän- 
digen obersten Landesbehörden bestimmen Durchschnitts- 
sätze für die der nachstelligen Finanzierung dienenden 
öffentlichen Baudarlehen: Die Durchschnittssätze sollen 
nach der Wohnfläche gestaffelt werden, und zwar in der 
Weise, daß der Durchschnittssatz für eine Wohnung mit 
vier Räumen unter Berücksichtigung der Baukosten für 
Bad, Toilette und Flur bestimmt wird und für Wohnungen 
mit größerer oder kleinerer Wohnfläche Zuschläge oder 
Abzüge vorgesehen werden. Die Durchschnittssätze sind 
unter Berücksichtigung der Möglichkeit, öffentliche Mittel 
nach 8 42 Abs. 6 einzusetzen, So zu bemessen, daß die Ziel- 
setzungen des 8 1 gewährleistet werden. 
(2) Die Durchschnittssätze für Baudarlehen zum Bau 
von Familienheimen sind um mindestens 10 vom Hundert 
höher zu bemessen als die Durchschnittssätze für Bau- 
darlehen zum Bau vom Mietwohnungen vergleichbarer 
Größe und Ausstattung. 
(3) Die obersten Landesbehörden sollen bei der Fest- 
setzung der Durchschnittssätze bestimmen, bis zu welchen 
Beträgen diese zur Schließung der Finanzierungslücken 
überschritten werden dürfen (Höchstsätze). Auf die Be- 
stimmung der Höchstsätze finden die Vorschriften der Ab- 
sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. 
(4) Die obersten Landesbehörden stimmen unter Leitung 
des Bundesministers für Wohnungsbau die Bemessung der 
Durchschnitts- und Höchstsätze und die Bedingungen für 
die öffentlichen Baudarlehen aufeinander ab. 
$ 44 
Einsatz des nachstelligen Baudarlehens 
(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent- 
liche: Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf den Rang 
seiner dinglichen Sicherung von der Bewilligungsstelle auf 
Grund der nach 8 43 bestimmten Durchschnittssätze und 
unter Berücksichtigung der nach 8 39 zulässigen Wohn: 
fläche zur Schließung der Finanzierungslücke bewilligt, 
die bei der Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens 
auch dann noch verbleibt, wenn erststellige Finanzierungs- 
mittel, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstige Finan- 
zierungsmittel in angemessener Höhe vorgesehen sind. Wird 
durch Selbsthilfe eine höhere als die in $ 35 vorgesehene 
Eigenleistung erbracht, so darf das der nachstelligen Finan- 
zierung dienende öffentliche Baudarlehen nicht deshalb ge- 
kürzt werden; das gleiche gilt, wenn ein Aufbaudarlehen 
nach dem Lastenausgleichsgesetz oder ein ähnliches Dar- 
lehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts gewährt 
wird. 
(2) Das Baudarlehen soll, unbeschadet der Vorschriften 
der Absätze 2 bis 6, zu einem niedrigen Zinssatz oder zins- 
los gewährt werden. 
(3) Bei der Bestimmung des Zinssatzes für das Bau- 
darlehen dürfen Zinszuschüsse für erststellige Finanzie- 
rungsmittel nicht berücksichtigt werden, die aus Mitteln 
eines öffentlichen Haushalts, die nicht öffentliche Mittel im 
Sinne des 8 6 Abs.1 sind, namentlich aus Mitteln für die 
landwirtschaftliche Siedlung, gewährt werden. 
(4) Wird zum Bau eines Familienheims das Baudarlehen 
nur zu einem Betrag beantragt, der mindestens um ein 
Drittel niedriger ist als der Betrag, der für Bauvorhaben 
vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung üblicherweise 
gewährt wird, so soll es zinslos gewährt werden. 
(5) Bei Familienheimen darf eine Erhöhung des für das 
Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung 
für das zinslos gewährte Baudarlehen nicht gefordert 
werden. 
(6) Das Baudarlehen soll zu einem gleichbleibenden 
Tilgungssatz, der sich nur um den Betrag ersparter Zinsen 
erhöht, gewährt werden. Eine weitere Erhöhung der Til- 
gung darf vor Ablauf der Zeit nicht gefordert werden, die 
für eine planmäßige Tilgung erststelliger Finanzierungs- 
mittel bei einem Tilgungssatz von 1 vom Hundert üblich ist. 
$ 459 
Familienzusatzdarlehen 
(1) Werden einem Bauherrn, der zwei oder mehr Kinder 
hat, zum Bau eines Familienheims in der Form des Eigen- 
heims oder der Eigensiedlung öffentliche Mittel nach $ 42 
Abs.2 oder Abs.6 bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein 
zusätzliches öffentliches Baudarlehen (Familienzusatzdar- 
lehen) zu bewilligen. Das Familienzusatzdarlehen beträgt 
2000 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind 
und ist zinslos und zu einem Tilgungssatz von höchstens 
2 vom Hundert zu gewähren. Zu berücksichtigen sind die- 
jenigen Kinder, für die dem Bauherrn Kinderfreibeträge 
nach 8 32 Abs. 2 Nr.1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 
zustehen oder gewährt werden. Maßgebend sind die Ver- 
hältnisse bei Antragstellung; ändern sich die Verhältnisse 
bis zum Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit 
zugunsten des Bauherrn, so sind die geänderten Verhält- 
nisse zu berücksichtigen. Der Antrag auf Bewilligung des 
Familienzusatzdarlehens kann bis zur Bewilligung der 
öffentlichen Mittel gestellt werden; haben sich die Verhält- 
nisse geändert, so kann der Antrag bis zum Ablauf des 
vierten Monats nach Bezugsfertigkeit gestellt werden. 
(2) Die öffentlichen Mittel nach $ 42 Abs.2 oder Abs. 6 
dürfen nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Familien- 
zusatzdarlehen zu bewilligen ist. Das Familienzusatz- 
darlehen ist auf Antrag des. Bauherrn für die Restfinanzie- 
rung oder für die erststellige Finanzierung zu bewilligen. 
Auf das der erststelligen Finanzierung dienende Familien- 
zusatzdarlehen finden die Vorschriften des $ 42 Abs. 3 keine 
Anwendung. 
(3) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form 
des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen 
auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag oder 
Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abgeschlossen 
und erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen, die in Ab- 
satz 1 für die Gewährung eines Familienzusatzdarlehens 
an einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen Antrag 
ein Familienzusatzdarlehen unter entsprechender Anwen- 
dung der Vorschriften des Absatzes 1 Sätze 1 bis 3 und des 
Absatzes 2 zu bewilligen. Maßgebend sind die Verhältnisse 
bei Bezugsfertigkeit; ändern sich die Verhältnisse bis zum 
Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten 
des Bewerbers, so sind die geänderten Verhältnisse maß- 
gebend. Wird der auf Übertragung des Eigentums gerich- 
tete Vertrag oder Vorvertrag erst später abgeschlossen, so 
sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluß maßgebend. Der 
Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann 
bis zu einem Jahr nach. Bezugsfertigkeit des Familienheims 
gestellt werden. 
S 46 
Miet- und Lastenbeihilfen 
zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher Mittel 
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige 
oberste Landesbehörde hat dafür zu sorgen, daß die öffent- 
lichen Mittel gemäß 8 42 in der Weise eingesetzt werden, 
8) Auf Familienheime, die bis zum 31. Dezember 1961 bezugsfertig 
geworden sind oder werden, findet 8 45 des Zweiten Wohnungs- 
baugesetzes in der bisherigen Fassung vom 27. Juni 1956 (Bun- 
desgesetzbl. I._S. 523 / GVBl S. 795) weiterhin Anwendung (Arti- 
kel II 8 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbau- 
gesetzes, anderer wohnungsbaurechtlicher Vorschriften und über 
die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom 21. Juli 1961 
— Bundesgesetzbl. I_S. 1041 _/_GVBIl_S. 1036).
	        
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