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Sem 184 |
Nr. 45
Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist. Gegen-
über einem Betreuungsunternehmen in der Rechtsform der
Genossenschaft oder des Vereins kann das Verlangen nur
von einem Mitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch
eines einzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht her-
geleitet werden.
(2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Betreuung ohne
wichtigen Grund ab, so kann es in Fällen beharrlicher
Weigerung‘ von der obersten Landesbehörde oder der von
ihr bestimmten Stelle von der Berücksichtigung bei der
Bewilligung öffentlicher Mittel ausgeschlossen werden.
FÜNFTER TITEL
Förderungsfähige Bauvorhaben
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Wohnungsgrößen
{1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von Woh-
hungen gefördert werden, deren Wohnfläche die nach-
stehenden Grenzen nicht überschreitet:
a) Familienheime mit nur einer Wohnung
120 Quadratmeter;
b) Familienheime mit zwei Wohnungen
160 Quadratmeter;
c) ‚eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigen-
tumswohnungen 120 Quadratmeter;
d) andere Wohnungen in der Regel 85 Quadratmeter.
(2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden Grenzen
ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hinblick auf die vor-
gesehene Bestimmung der Wohnung als angemessen anzu-
sehen ist und die es ermöglicht, in der Wohnung zwei Kin-
derzimmer zu schaffen, es sei denn, daß die Wohnung für
ältere Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt ist.
(3) Steht der künftige Wohnungsinhaber bereits fest oder
ist die Größe seines Haushalts bestimmbar, so ist die
Wohnfläche als angemessen anzusehen, die es ermöglicht,
daß auf jede Person, die zum Haushalt gehört oder alsbald
hach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haushalt auf-
genommen werden soll, ein Wohnraum ausreichender Größe
entfällt. Darüber hinaus ist die Wohnfläche als angemessen
anzusehen, die zur Berücksichtigung der persönlichen und
beruflichen Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers
Sowie zur Erfüllung eines Anspruchs auf Zuteilung eines
zusätzlichen Raumes nach $ 81 erforderlich ist. Bei Fami-
lienheimen ist auch auf den voraussichtlichen künftigen
Raumbedarf der Familie Rücksicht zu nehmen und minde-
stens die sich aus Absatz 2 ergebende Wohnfläche zuzu-
billigen.
(4) Eine Überschreitung der in Absatz 1 bezeichneten
Wohnflächengrenzen ist zulässig,
a) soweit die Mehrfläche unter entsprechender Anwen-
dung der Vorschriften des Absatzes 3 angemessen ist
oder
soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Bau-
planung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau
öder Erweiterung oder bei der Schließung von Bau-
lücken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundriß-
gestaltung bedingt ist.
(5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der Regel
50 Quadratmeter nicht unterschreiten. Eine Unterschrei-
tung ist in besonderen Fällen, namentlich bei. Wiederauf-
bau und bei Einliegerwohnungen, zulässig. Bei Wohnungen,
die für ältere Ehepaare bestimmt sind, soll jedoch eine
Wohnfläche von 32 Quadratmetern und bei Wohnungen, die
für Alleinstehende bestimmt sind, eine Wohnfläche von
26 Quadratmetern nicht unterschritten werden.
(6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
digen obersten Landesbehörden oder die von ihnen be-
stimmten Stellen können weitere Abweichungen von den
Wohnflächengrenzen zulassen.
(7) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder Er-
weiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergrößerung
einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der Ermitt-
lung der Wohnflächengrenze die Wohnfläche der gesamten
Wohnung zugrunde zu legen. —
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Mindestausstattung der Wohnungen
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von Woh-
nungen gefördert werden, für die folgende Mindestaus-
stattung vorgesehen ist:
a) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der Wohnung;
b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmöglich-
keiten, Wasserzapfstelle. und Spülbecken, Anschluß-
möglichkeit für Kohleherd und Gas- oder Elektroherd
sowie entlüftbarer Speisekammer oder entlüftbarem
Speiseschrank;
neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb der Wohnung;
eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche sowie
Waschbecken;
ausreichender Abstellraum auch innerhalb der Woh-
nung;
Anschlußmöglichkeit ‘für Ofen oder gleichwertiges
Heizgerät für mindestens je einen Wohn- und Schlaf-
raum außer der Kücher
elektrischer Brennstellenanschluß in allen Räumen, in
Küche, Wohn- und Schlafräumen außerdem mindestens
je eine Steckdose;
ausreichender Keller oder entsprechender Ersatzraum;
zur Mitbenutzung Wasch- und Trockenraum sowie Ab-
stellraum für Kinderwagen und Fahrräder.
(2) Bei einer Einliegerwohnung kann auf die in Absatz 1
Buchstaben a, c und e bezeichnete Ausstattung, mit Aus-
nahme einer besonderen Toilette, verzichtet werden; auf
das Bad oder die Dusche kann dann verzichtet werden,
wenn innerhalb der Einliegerwohnung ein größeres Wasch-
becken vorgesehen ist.
3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
digen obersten Landesbehörden oder die von ihnen be-
stimmten Stellen können Abweichungen von den Vor-
Schriften der Absätze 1 und 2 zulassen.
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Städtebauliche Voraussetzungen
(1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben ge-
“ördert werden, die eine geordnete bauliche Entwicklung
des Gemeindegebietes gewährleisten und in Erschließung
und Auflockerung den Zielsetzungen neuzeitlichen Städte-
baues entsprechen.
(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben ge-
fördert werden, bei denen die Gemeinden an die Grund-
stückserschließung, insbesondere den Straßenbau, keine
höheren Anforderungen stellen, als es den Vorschriften des
$ 90 Abs.1 und 2 entspricht.
SECHSTER TITEL
Bewilligung der öffentlichen Mittel
durch die Bewilligungsstelle
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Einsatz der öffentlichen Mittel
(1) Die öffentlichen Mittel, die zur Deckung der für den
Bau der Wohnungen entstehenden Gesamtkosten eingesetzt
werden, sind in der Regel als Darlehen zu bewilligen
(öffentliche Baudarlehen).
(2) Das öffentliche Baudarlehen soll für die nachstellige
Finanzierung bewilligt werden.
(3) Das öffentliche Baudarlehen kann ausnahmsweise vor-
übergehend auch für die erststellige Finanzierung be-
willigt werden, wenn die Verhältnisse des Kapitalmarktes
es erfordern. Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt wer-
den, daß das der erststelligen Finanzierung dienende öffent-
liche Baudarlehen zum Zwecke der Ablösung aus Mitteln
des Kapitalmarktes gekündigt werden kann, wenn die Ver-
hältnisse des Kapitalmarktes es gestatten.
(4) Das öffentliche Baudarlehen kann in besonderen Fällen
auch für die Restfinanzierung bewilligt werden. Dies
gilt nicht für die für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel
des Ausgleichsfonds.