Path:
Volume 3. Oktober 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

VI/1961 ' 
Sem 184 | 
Nr. 45 
Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist. Gegen- 
über einem Betreuungsunternehmen in der Rechtsform der 
Genossenschaft oder des Vereins kann das Verlangen nur 
von einem Mitglied gestellt werden. Ein Rechtsanspruch 
eines einzelnen auf Betreuung kann hieraus nicht her- 
geleitet werden. 
(2) Lehnt das Betreuungsunternehmen die Betreuung ohne 
wichtigen Grund ab, so kann es in Fällen beharrlicher 
Weigerung‘ von der obersten Landesbehörde oder der von 
ihr bestimmten Stelle von der Berücksichtigung bei der 
Bewilligung öffentlicher Mittel ausgeschlossen werden. 
FÜNFTER TITEL 
Förderungsfähige Bauvorhaben 
$ 39 
Wohnungsgrößen 
{1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von Woh- 
hungen gefördert werden, deren Wohnfläche die nach- 
stehenden Grenzen nicht überschreitet: 
a) Familienheime mit nur einer Wohnung 
120 Quadratmeter; 
b) Familienheime mit zwei Wohnungen 
160 Quadratmeter; 
c) ‚eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigen- 
tumswohnungen 120 Quadratmeter; 
d) andere Wohnungen in der Regel 85 Quadratmeter. 
(2) Innerhalb der sich aus Absatz 1 ergebenden Grenzen 
ist die Wohnfläche zuzulassen, die im Hinblick auf die vor- 
gesehene Bestimmung der Wohnung als angemessen anzu- 
sehen ist und die es ermöglicht, in der Wohnung zwei Kin- 
derzimmer zu schaffen, es sei denn, daß die Wohnung für 
ältere Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt ist. 
(3) Steht der künftige Wohnungsinhaber bereits fest oder 
ist die Größe seines Haushalts bestimmbar, so ist die 
Wohnfläche als angemessen anzusehen, die es ermöglicht, 
daß auf jede Person, die zum Haushalt gehört oder alsbald 
hach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haushalt auf- 
genommen werden soll, ein Wohnraum ausreichender Größe 
entfällt. Darüber hinaus ist die Wohnfläche als angemessen 
anzusehen, die zur Berücksichtigung der persönlichen und 
beruflichen Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers 
Sowie zur Erfüllung eines Anspruchs auf Zuteilung eines 
zusätzlichen Raumes nach $ 81 erforderlich ist. Bei Fami- 
lienheimen ist auch auf den voraussichtlichen künftigen 
Raumbedarf der Familie Rücksicht zu nehmen und minde- 
stens die sich aus Absatz 2 ergebende Wohnfläche zuzu- 
billigen. 
(4) Eine Überschreitung der in Absatz 1 bezeichneten 
Wohnflächengrenzen ist zulässig, 
a) soweit die Mehrfläche unter entsprechender Anwen- 
dung der Vorschriften des Absatzes 3 angemessen ist 
oder 
soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Bau- 
planung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau 
öder Erweiterung oder bei der Schließung von Bau- 
lücken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundriß- 
gestaltung bedingt ist. 
(5) Die Wohnfläche einer Wohnung soll in der Regel 
50 Quadratmeter nicht unterschreiten. Eine Unterschrei- 
tung ist in besonderen Fällen, namentlich bei. Wiederauf- 
bau und bei Einliegerwohnungen, zulässig. Bei Wohnungen, 
die für ältere Ehepaare bestimmt sind, soll jedoch eine 
Wohnfläche von 32 Quadratmetern und bei Wohnungen, die 
für Alleinstehende bestimmt sind, eine Wohnfläche von 
26 Quadratmetern nicht unterschritten werden. 
(6) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän- 
digen obersten Landesbehörden oder die von ihnen be- 
stimmten Stellen können weitere Abweichungen von den 
Wohnflächengrenzen zulassen. 
(7) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder Er- 
weiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergrößerung 
einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der Ermitt- 
lung der Wohnflächengrenze die Wohnfläche der gesamten 
Wohnung zugrunde zu legen. — 
7 
$ 40 
Mindestausstattung der Wohnungen 
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von Woh- 
nungen gefördert werden, für die folgende Mindestaus- 
stattung vorgesehen ist: 
a) Wohnungsabschluß mit Vorraum in der Wohnung; 
b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmöglich- 
keiten, Wasserzapfstelle. und Spülbecken, Anschluß- 
möglichkeit für Kohleherd und Gas- oder Elektroherd 
sowie entlüftbarer Speisekammer oder entlüftbarem 
Speiseschrank; 
neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb der Wohnung; 
eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche sowie 
Waschbecken; 
ausreichender Abstellraum auch innerhalb der Woh- 
nung; 
Anschlußmöglichkeit ‘für Ofen oder gleichwertiges 
Heizgerät für mindestens je einen Wohn- und Schlaf- 
raum außer der Kücher 
elektrischer Brennstellenanschluß in allen Räumen, in 
Küche, Wohn- und Schlafräumen außerdem mindestens 
je eine Steckdose; 
ausreichender Keller oder entsprechender Ersatzraum; 
zur Mitbenutzung Wasch- und Trockenraum sowie Ab- 
stellraum für Kinderwagen und Fahrräder. 
(2) Bei einer Einliegerwohnung kann auf die in Absatz 1 
Buchstaben a, c und e bezeichnete Ausstattung, mit Aus- 
nahme einer besonderen Toilette, verzichtet werden; auf 
das Bad oder die Dusche kann dann verzichtet werden, 
wenn innerhalb der Einliegerwohnung ein größeres Wasch- 
becken vorgesehen ist. 
3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän- 
digen obersten Landesbehörden oder die von ihnen be- 
stimmten Stellen können Abweichungen von den Vor- 
Schriften der Absätze 1 und 2 zulassen. 
$ 41 
Städtebauliche Voraussetzungen 
(1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben ge- 
“ördert werden, die eine geordnete bauliche Entwicklung 
des Gemeindegebietes gewährleisten und in Erschließung 
und Auflockerung den Zielsetzungen neuzeitlichen Städte- 
baues entsprechen. 
(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben ge- 
fördert werden, bei denen die Gemeinden an die Grund- 
stückserschließung, insbesondere den Straßenbau, keine 
höheren Anforderungen stellen, als es den Vorschriften des 
$ 90 Abs.1 und 2 entspricht. 
SECHSTER TITEL 
Bewilligung der öffentlichen Mittel 
durch die Bewilligungsstelle 
$ 42 
Einsatz der öffentlichen Mittel 
(1) Die öffentlichen Mittel, die zur Deckung der für den 
Bau der Wohnungen entstehenden Gesamtkosten eingesetzt 
werden, sind in der Regel als Darlehen zu bewilligen 
(öffentliche Baudarlehen). 
(2) Das öffentliche Baudarlehen soll für die nachstellige 
Finanzierung bewilligt werden. 
(3) Das öffentliche Baudarlehen kann ausnahmsweise vor- 
übergehend auch für die erststellige Finanzierung be- 
willigt werden, wenn die Verhältnisse des Kapitalmarktes 
es erfordern. Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt wer- 
den, daß das der erststelligen Finanzierung dienende öffent- 
liche Baudarlehen zum Zwecke der Ablösung aus Mitteln 
des Kapitalmarktes gekündigt werden kann, wenn die Ver- 
hältnisse des Kapitalmarktes es gestatten. 
(4) Das öffentliche Baudarlehen kann in besonderen Fällen 
auch für die Restfinanzierung bewilligt werden. Dies 
gilt nicht für die für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel 
des Ausgleichsfonds.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.