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im Einzelfall oder allgemein für das Gebiet einer Gemeinde
zulassen, daß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer,
in der Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre, bestellt
ist.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher Mittel
besteht, vorbehaltlich der Vorschriften des 8 45, nicht.
(4) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts sowie gewerbliche Betriebe
sollen sich in der Regel eines geeigneten Wohnungsunter-
nehmens oder Organs der staatlichen Wohnungspolitik be-
dienen.
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Eigenleistungen der Bauherren
(1) Öffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden, wenn
der Bauherr eine angemessene Eigenleistung zur Deckung
der Gesamtkosten des Bauvorhabens erringt.
(2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann
auch «durch andere Finanzierungsmittel erbracht werden,
soweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz der
Eigenleistungen anerkannt sind.
(3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der -Bau-
herr nicht anderes beantragt, anzuerkennen
a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatz-
darlehen nach 8$ 45,
ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach $ 254 des
Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darlehen
aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,
ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von
Wohnraum nach 8 30 des Kriegsgefangenenentschädi-
gungsgesetzes.
(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzierung
dienen, können von der Bewilligungsstelle ganz oder teil-
weise als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden.
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Eigenleistung für den Bau von Familienheimen
(1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum
Bau eines Familienheimes darf nicht wegen unzulänglicher
gigenleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr eine
Eigenleistung erbringt, die zum Bau vergleichbarer Miet-
wohnungen gefordert wird. Die Vorschriften des 8 44 Abs. 1
bleiben unberührt.
(2) Bauherren von Familienheimen in der Form von Eigen-
heimen oder Eigensiedlungen, die eine Eigenleistung von
10 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens bei
einer Kopfquote bis 1500 Deutsche Mark,
15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens bei
einer Kopfquote von über 1500 bis 1800
Deutsche Mark,
der Gesamtkosten des Bauvorhabens bei
einer Kopfquote von über 1800 bis 2500
Deutsche Mark,
30 vom Hundert der Gesamtkosten des. Bauvorhabens bei
einer Kopfaquote von über 2500 Deutsche
Mark
erbringen, sind bei der Bewilligung öffentlicher Mittel be-
vorzugt zu berücksichtigen. Zur Berechnung der Kopfquote
wird das Jahreseinkommen des Bauherrn und der zur Fa-
milie rechnenden Angehörigen durch die Zahl der Familien-
mitglieder geteilt.
(3) Der Bauherr eines Familienheims in der Form des
Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung ist in glei-
cher Weise wie ein Bauherr nach Absatz 2 bevorzugt zu
berücksichtigen, wenn ‚sichergestellt ist, daß der Bewerber
für das Kaufeigenheim oder die Trägerkleinsiedlung zur
Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens eine Leistung
in der in Absatz 2 bezeichneten Höhe erbringt.
(4) Die‘ Eigenleistung soll. jedoch so hoch. sein,.daß sie
die Kosten des Baugrundstücks deckt. Dies gilt nicht für
den Bau-von Kleinsiedlungen.
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Eigenleistung durch Selbsthilfe
(1) Soll: die Eigenleistung ganz oder teilweise durch
Selbsthilfe erbracht werden, so gilt dies als sichergestellt,
wenn nach der schriftlichen Erklärung eines Betreuungs-
unternehmens oder der Gemeinde die Gewähr besteht, daß
die Selbsthilfe in dem im Finanzierungsplan vorgesehenen
Umfange geleistet wird.
(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die zur
Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden
a) von dem Bauherrn selbst,
b) von seinen Angehörigen,
c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.
(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrage als
Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üblichen
Kosten der Unternehmerleistung erspart wird.
{4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, einer
Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung ‚und
einer Genossenschaftswohnung der Bewerber gleich.
VIERTER TITEL
Betreuung der Bauherren
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Betreuung der Bauherren
(1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder
wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des Bau-
vorhabens eines Betreuers oder eines Beauftragten, so muß
dieser die für diese Aufgabe erforderliche Eignung und
Zuverlässigkeit besitzen. Bei Betreuungsunternehmen be-
darf es in der Regel keiner näheren Prüfung der Eignung
und Zuverlässigkeit.
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind
a) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren
Aufgaben nach ihrer Satzung die Betreuung von
Bauherren gehört;
gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gemeinnützige
ländliche Siedlungsunternehmen und andere Unter-
nehmen, insbesondere auch freie Wohnungsunterneh-
men im Sinne des $ 11 der Einkommensteuer-Durch-
führungsverordnung vom 31. März 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 67)7), die durch die für das Wohnungs-
und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle als Betreuungsunter-
nehmen zugelassen sind; Unternehmen, die bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen ihrer ordent-
lichen Geschäftstätigkeit Betreuungen durchgeführt
haben, gelten als zugelassen, sofern nicht die oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die
Zulassung widerruft, weil das Unternehmen es bean-
tragt hat oder weil es nicht die erforderliche Eignung
und Zuverlässigkeit besitzt.
(3) Das Betreuungsunternehmen kann von dem Bau-
herrn für die Betreuungstätigkeit und, falls das Bauvor-
haben nicht zur Ausführung kommt, für die Bearbeitung
des Betreuungsantrages eine angemessene Gebühr verlan-
gen. Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi-
gen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, Rahmen-
bestimmungen über die Betreuungsgebühren zu erlassen.
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Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren
von Familienheimen
(1) Die in 8 37 Abs.2 bezeichneten Betreuungsunterneh-
men dürfen die von dem Bauherrn eines Familienheims in
jer Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung verlangte,
innerhalb des Gebietes ihrer Geschäftstätigkeit durchzu-
"üihrende Betreuung nur ablehnen, wenn ein wichtiger
Grund entgegensteht. Das Verlangen kann nur von einem
Bauwilligen gestellt werden, der nachweist, daß er Eigen-
tümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder daß der
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