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Volume 3. Oktober 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

V1/1961 
Seite 183 
— 
Nr. 45 
im Einzelfall oder allgemein für das Gebiet einer Gemeinde 
zulassen, daß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, 
in der Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre, bestellt 
ist. 
(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher Mittel 
besteht, vorbehaltlich der Vorschriften des 8 45, nicht. 
(4) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaf- 
ten des öffentlichen Rechts sowie gewerbliche Betriebe 
sollen sich in der Regel eines geeigneten Wohnungsunter- 
nehmens oder Organs der staatlichen Wohnungspolitik be- 
dienen. 
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Eigenleistungen der Bauherren 
(1) Öffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden, wenn 
der Bauherr eine angemessene Eigenleistung zur Deckung 
der Gesamtkosten des Bauvorhabens erringt. 
(2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann 
auch «durch andere Finanzierungsmittel erbracht werden, 
soweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz der 
Eigenleistungen anerkannt sind. 
(3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der -Bau- 
herr nicht anderes beantragt, anzuerkennen 
a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatz- 
darlehen nach 8$ 45, 
ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach $ 254 des 
Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darlehen 
aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts, 
ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von 
Wohnraum nach 8 30 des Kriegsgefangenenentschädi- 
gungsgesetzes. 
(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzierung 
dienen, können von der Bewilligungsstelle ganz oder teil- 
weise als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden. 
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Eigenleistung für den Bau von Familienheimen 
(1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum 
Bau eines Familienheimes darf nicht wegen unzulänglicher 
gigenleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr eine 
Eigenleistung erbringt, die zum Bau vergleichbarer Miet- 
wohnungen gefordert wird. Die Vorschriften des 8 44 Abs. 1 
bleiben unberührt. 
(2) Bauherren von Familienheimen in der Form von Eigen- 
heimen oder Eigensiedlungen, die eine Eigenleistung von 
10 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens bei 
einer Kopfquote bis 1500 Deutsche Mark, 
15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens bei 
einer Kopfquote von über 1500 bis 1800 
Deutsche Mark, 
der Gesamtkosten des Bauvorhabens bei 
einer Kopfquote von über 1800 bis 2500 
Deutsche Mark, 
30 vom Hundert der Gesamtkosten des. Bauvorhabens bei 
einer Kopfaquote von über 2500 Deutsche 
Mark 
erbringen, sind bei der Bewilligung öffentlicher Mittel be- 
vorzugt zu berücksichtigen. Zur Berechnung der Kopfquote 
wird das Jahreseinkommen des Bauherrn und der zur Fa- 
milie rechnenden Angehörigen durch die Zahl der Familien- 
mitglieder geteilt. 
(3) Der Bauherr eines Familienheims in der Form des 
Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung ist in glei- 
cher Weise wie ein Bauherr nach Absatz 2 bevorzugt zu 
berücksichtigen, wenn ‚sichergestellt ist, daß der Bewerber 
für das Kaufeigenheim oder die Trägerkleinsiedlung zur 
Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens eine Leistung 
in der in Absatz 2 bezeichneten Höhe erbringt. 
(4) Die‘ Eigenleistung soll. jedoch so hoch. sein,.daß sie 
die Kosten des Baugrundstücks deckt. Dies gilt nicht für 
den Bau-von Kleinsiedlungen. 
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Eigenleistung durch Selbsthilfe 
(1) Soll: die Eigenleistung ganz oder teilweise durch 
Selbsthilfe erbracht werden, so gilt dies als sichergestellt, 
wenn nach der schriftlichen Erklärung eines Betreuungs- 
unternehmens oder der Gemeinde die Gewähr besteht, daß 
die Selbsthilfe in dem im Finanzierungsplan vorgesehenen 
Umfange geleistet wird. 
(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die zur 
Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden 
a) von dem Bauherrn selbst, 
b) von seinen Angehörigen, 
c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit. 
(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrage als 
Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üblichen 
Kosten der Unternehmerleistung erspart wird. 
{4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, einer 
Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung ‚und 
einer Genossenschaftswohnung der Bewerber gleich. 
VIERTER TITEL 
Betreuung der Bauherren 
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Betreuung der Bauherren 
(1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder 
wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des Bau- 
vorhabens eines Betreuers oder eines Beauftragten, so muß 
dieser die für diese Aufgabe erforderliche Eignung und 
Zuverlässigkeit besitzen. Bei Betreuungsunternehmen be- 
darf es in der Regel keiner näheren Prüfung der Eignung 
und Zuverlässigkeit. 
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind 
a) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren 
Aufgaben nach ihrer Satzung die Betreuung von 
Bauherren gehört; 
gemeinnützige Wohnungsunternehmen, gemeinnützige 
ländliche Siedlungsunternehmen und andere Unter- 
nehmen, insbesondere auch freie Wohnungsunterneh- 
men im Sinne des $ 11 der Einkommensteuer-Durch- 
führungsverordnung vom 31. März 1954 (Bundes- 
gesetzbl. I S. 67)7), die durch die für das Wohnungs- 
und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde 
oder die von ihr bestimmte Stelle als Betreuungsunter- 
nehmen zugelassen sind; Unternehmen, die bis zum 
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen ihrer ordent- 
lichen Geschäftstätigkeit Betreuungen durchgeführt 
haben, gelten als zugelassen, sofern nicht die oberste 
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die 
Zulassung widerruft, weil das Unternehmen es bean- 
tragt hat oder weil es nicht die erforderliche Eignung 
und Zuverlässigkeit besitzt. 
(3) Das Betreuungsunternehmen kann von dem Bau- 
herrn für die Betreuungstätigkeit und, falls das Bauvor- 
haben nicht zur Ausführung kommt, für die Bearbeitung 
des Betreuungsantrages eine angemessene Gebühr verlan- 
gen. Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi- 
gen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, Rahmen- 
bestimmungen über die Betreuungsgebühren zu erlassen. 
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Betreuungsverpflichtung zugunsten von Bauherren 
von Familienheimen 
(1) Die in 8 37 Abs.2 bezeichneten Betreuungsunterneh- 
men dürfen die von dem Bauherrn eines Familienheims in 
jer Form des Eigenheims oder der Eigensiedlung verlangte, 
innerhalb des Gebietes ihrer Geschäftstätigkeit durchzu- 
"üihrende Betreuung nur ablehnen, wenn ein wichtiger 
Grund entgegensteht. Das Verlangen kann nur von einem 
Bauwilligen gestellt werden, der nachweist, daß er Eigen- 
tümer eines geeigneten Baugrundstücks ist oder daß der 
7) GVBl.$. 180,
	        
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