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Volume 1. Februar 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

Ausgegeben am 1.2. 1961 
® 
Dienstblatt des 
Teil VI 
ni 
V1/1961 
Seite 17 
zen afs von Berlin 
Nr. 6 
Bau- und Wohnungswesen 
Inhalt: 
Richtlinien für die Gewährung von Darlehen aus öffentlichen Mitteln zur Instandsetzung gefähr- 
deter Wohnraumsubstanz (Sub-Richtlinien 1961) .:.......0000 HH KERNE EHRE Ha 
Bauaufsichtliche Behandlung der Abräumung nach dem EnttrümmerungsgesetZ ................ 
Nr. 6 
Seite 17 
Seite 19 
Nr. 7 
a BauWohn IV C 21 Pr 
( VI-6 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 48 42 — | 4.1.1961 
An die Bezirksämter — BauWohn — . ABI S. 102 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
Richtlinien 
für die Gewährung von Darlehen 
aus öffentlichen Mitteln 
zur Instandsetzung gefährdeter Wohnraumsubstanz 
(Sub-Richtlinien 1961) 
1. Grundsätze für die Gewährung von Sub-Darlehen 
Sub-Darlehen für die Instandsetzung gefährdeter Wohn- 
raumsubstanz sind nach den jeweils geltenden Vorschriften 
- zur Zeit „Grundsätze für die Bewilligung und Verwaltung 
von Darlehen aus öffentlichen Mitteln, die zur Instandset- 
zung gefährdeter Wohnraumsubstanz bestimmt sind (Sub- 
Darlehen)“ vom 21. Februar 1956 — ABI S. 190 / Dbl VI/1956 
Nr. 26 — zu gewähren und zu verwalten. 
2. Anwendung auf künftig zu bewilligende Darlehen 
Diese Richtlinien gelten für alle nach dem 31. Dezember 
1960 von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) 
bewilligten Sub-Darlehen. 
5. Förderungswürdige Baumaßnahmen 
(1) Maßnahmen zur Beseitigung akuter Einsturzgefahren 
Hierzu gehören insbesondere. die Fälle, in denen die Bau- 
aufsichtsbehörde im Unvermögensfalle des Eigentümers 
einen Dritten beauftragen würde, eine Gefahr zu beseitigen. 
(2) Maßnahmen, die notwendig sind, um Substanzver- 
luste zu vermeiden 
Hierzu können unter gegebenen Voraussetzungen auch 
Fassadenarbeiten gehören. 
(3) Maßnahmen zur Erhaltung der Bewohnbarkeit be- 
nutzter Wohnräume und Wohnungen in Verbindung mit 
anderen förderungswürdigen Maßnahmen, 
(4) Die Neuschaffung einzelner Wohnräume und von 
Wohnungen 
kann gleichzeitig mit den in Absatz 1 bis 3 genannten 
Arbeiten gefördert werden. Hierzu gehören auch Maß- 
nahmen, durch die bewohnte, infolge Kriegsschäden oder 
nicht mehr auf die Dauer bewohnbare Wohnräume oder 
Wohnungen vollständig instand gesetzt, d. h. in einen 
Zustand versetzt werden, der in bauaufsichtlicher und ge- 
sundheitspolizeilicher Hinsicht ein zeitlich unbegrenztes 
Bewohnen ermöglicht. Für diese Maßnahmen gelten die 
Vorschriften für den mit öffentlichen Mitteln geförderten 
sozialen Wohnungsbau. 
Die auf die Substanzerhaltungsarbeiten und die auf die 
Neuschaffung von Wohnräumen oder Wohnungen entfallen- 
den Kosten sind getrennt zu ermitteln und abzurechnen; 
für die Neuschaffung von Wohnungen ist ein „Antrag auf 
ein — öffentliches Baudarlehen — Aufbaudarlehen (Sammel- 
darlehen)‘“ — Kurzbezeichnung: „WP-Antrag“ - dreifach - 
einzureichen. Der Vordruck ist im Fachhandel erhältlich. 
Die WBK erteilt die Bewilligungsbescheide nach den für 
sie geltenden Grundsätzen getrennt für Sub- und WP- 
Mittel. 
(5) Die nach Nummer 3 zuständige Stelle kann im Ein- 
zelfall fordern, daß bestimmte Baumaßnahmen, die zur 
völligen Instandsetzung des Gebäudes oder der Außen- 
anlagen notwendig sind, in den Sub-Antrag einbezogen 
werden. 
3. Zuständigkeit 
Für die bautechnische Prüfung sind zuständig: 
a) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen — Abt. 
VII D — (Berlin-Wilmersdorf, Württembergische 
Straße 6-10), soweit es sich um Kleinsiedlungen 
handelt, 
der Senator für Bau- und Wohnungswesen — Abt. 
IV TW -— (Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 3), 
wenn neben Substanzerhaltungsarbeiten auch Woh- 
nungen neugeschaffen werden, 
die Bezirksämter, Abteilung Bau- und Wohnungswesen 
— Amt für Baulenkung —, in allen übrigen Fällen. 
4. Förderungswürdigkeit des Gebäudes 
(1) Das Gebäude ‘soll bis zum 31. Dezember 1949 be- 
zugsfertig geworden sein. 
(2) Die Nutzfläche aller Gebäude auf dem Grundstück 
soll bei Eigenheimen und Kleinsiedlungen mehr als zur 
Hälfte, bei sonstigen Grundstücken mehr als zu zwei Drittel 
Wohnzwecken dienen. 
(8) Lage, Alter, Zustand und Grundrißgestaltung des 
Gebäudes sollen die Durchführung der vorgesehenen Bau- 
arbeiten städtebaulich, bautechnisch, wohnungshygienisch 
und volkswirtschaftlich sinnvoll erscheinen lassen. 
(4) Wenn das Gebäude nicht sämtliche in Absatz 1 bis 3 
genannten Voraussetzungen erfüllt oder wenn die vollstän- 
dige Instandsetzung des Gebäudes nicht erreicht wird, 
dürfen Sub-Darlehen nur in der Höhe bewilligt werden, die 
zur Erhaltung des zur Zeit genutzten Wohnraumes unbe- 
dingt notwendig: ist. 
(5) Uneingeschränkt förderungswürdige Gebäude sollen 
möglichst völlig instand gesetzt werden. 
6. Von der Förderung ausgeschlossene Baumaßnahmen 
(1) Nicht gefördert werden sollen Arbeiten 
a) in oder an Gebäuden, deren längerer Bestand fraglich 
ist (z. B. weil sie von Planungsmaßnahmen betroffen 
sind), 
b) zur laufenden Unterhaltung des Gebäudes oder von 
Wohnräumen, 
c) an oder für Wohnlauben, Notwohnungen, Behelfsbauten 
und gewerblich genutzte(n) Räume(n), 
d) in Wohnungen oder Wohnräumen, deren Fußboden- 
oberkante unter Terrainhöhe liegt. 
(2) Sub-Darlehen unter 1000 DM sollen nicht gewährt 
werden. 
7. Vor Erteilung des Bewilligungsbescheides 
ausgeführte Arbeiten 
dürfen aus Sub-Mitteln nicht kreditiert werden. Die nach 
Nummer 3 zuständige Stelle kann in zwingenden Fällen auf 
einen vor Beginn der Arbeiten gestellten Antrag Ausnah- 
men zulassen.
	        
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