Ausgegeben am 1.2. 1961
®
Dienstblatt des
Teil VI
ni
V1/1961
Seite 17
zen afs von Berlin
Nr. 6
Bau- und Wohnungswesen
Inhalt:
Richtlinien für die Gewährung von Darlehen aus öffentlichen Mitteln zur Instandsetzung gefähr-
deter Wohnraumsubstanz (Sub-Richtlinien 1961) .:.......0000 HH KERNE EHRE Ha
Bauaufsichtliche Behandlung der Abräumung nach dem EnttrümmerungsgesetZ ................
Nr. 6
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Nr. 7
a BauWohn IV C 21 Pr
( VI-6 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 48 42 — | 4.1.1961
An die Bezirksämter — BauWohn — . ABI S. 102
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
Richtlinien
für die Gewährung von Darlehen
aus öffentlichen Mitteln
zur Instandsetzung gefährdeter Wohnraumsubstanz
(Sub-Richtlinien 1961)
1. Grundsätze für die Gewährung von Sub-Darlehen
Sub-Darlehen für die Instandsetzung gefährdeter Wohn-
raumsubstanz sind nach den jeweils geltenden Vorschriften
- zur Zeit „Grundsätze für die Bewilligung und Verwaltung
von Darlehen aus öffentlichen Mitteln, die zur Instandset-
zung gefährdeter Wohnraumsubstanz bestimmt sind (Sub-
Darlehen)“ vom 21. Februar 1956 — ABI S. 190 / Dbl VI/1956
Nr. 26 — zu gewähren und zu verwalten.
2. Anwendung auf künftig zu bewilligende Darlehen
Diese Richtlinien gelten für alle nach dem 31. Dezember
1960 von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK)
bewilligten Sub-Darlehen.
5. Förderungswürdige Baumaßnahmen
(1) Maßnahmen zur Beseitigung akuter Einsturzgefahren
Hierzu gehören insbesondere. die Fälle, in denen die Bau-
aufsichtsbehörde im Unvermögensfalle des Eigentümers
einen Dritten beauftragen würde, eine Gefahr zu beseitigen.
(2) Maßnahmen, die notwendig sind, um Substanzver-
luste zu vermeiden
Hierzu können unter gegebenen Voraussetzungen auch
Fassadenarbeiten gehören.
(3) Maßnahmen zur Erhaltung der Bewohnbarkeit be-
nutzter Wohnräume und Wohnungen in Verbindung mit
anderen förderungswürdigen Maßnahmen,
(4) Die Neuschaffung einzelner Wohnräume und von
Wohnungen
kann gleichzeitig mit den in Absatz 1 bis 3 genannten
Arbeiten gefördert werden. Hierzu gehören auch Maß-
nahmen, durch die bewohnte, infolge Kriegsschäden oder
nicht mehr auf die Dauer bewohnbare Wohnräume oder
Wohnungen vollständig instand gesetzt, d. h. in einen
Zustand versetzt werden, der in bauaufsichtlicher und ge-
sundheitspolizeilicher Hinsicht ein zeitlich unbegrenztes
Bewohnen ermöglicht. Für diese Maßnahmen gelten die
Vorschriften für den mit öffentlichen Mitteln geförderten
sozialen Wohnungsbau.
Die auf die Substanzerhaltungsarbeiten und die auf die
Neuschaffung von Wohnräumen oder Wohnungen entfallen-
den Kosten sind getrennt zu ermitteln und abzurechnen;
für die Neuschaffung von Wohnungen ist ein „Antrag auf
ein — öffentliches Baudarlehen — Aufbaudarlehen (Sammel-
darlehen)‘“ — Kurzbezeichnung: „WP-Antrag“ - dreifach -
einzureichen. Der Vordruck ist im Fachhandel erhältlich.
Die WBK erteilt die Bewilligungsbescheide nach den für
sie geltenden Grundsätzen getrennt für Sub- und WP-
Mittel.
(5) Die nach Nummer 3 zuständige Stelle kann im Ein-
zelfall fordern, daß bestimmte Baumaßnahmen, die zur
völligen Instandsetzung des Gebäudes oder der Außen-
anlagen notwendig sind, in den Sub-Antrag einbezogen
werden.
3. Zuständigkeit
Für die bautechnische Prüfung sind zuständig:
a) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen — Abt.
VII D — (Berlin-Wilmersdorf, Württembergische
Straße 6-10), soweit es sich um Kleinsiedlungen
handelt,
der Senator für Bau- und Wohnungswesen — Abt.
IV TW -— (Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 3),
wenn neben Substanzerhaltungsarbeiten auch Woh-
nungen neugeschaffen werden,
die Bezirksämter, Abteilung Bau- und Wohnungswesen
— Amt für Baulenkung —, in allen übrigen Fällen.
4. Förderungswürdigkeit des Gebäudes
(1) Das Gebäude ‘soll bis zum 31. Dezember 1949 be-
zugsfertig geworden sein.
(2) Die Nutzfläche aller Gebäude auf dem Grundstück
soll bei Eigenheimen und Kleinsiedlungen mehr als zur
Hälfte, bei sonstigen Grundstücken mehr als zu zwei Drittel
Wohnzwecken dienen.
(8) Lage, Alter, Zustand und Grundrißgestaltung des
Gebäudes sollen die Durchführung der vorgesehenen Bau-
arbeiten städtebaulich, bautechnisch, wohnungshygienisch
und volkswirtschaftlich sinnvoll erscheinen lassen.
(4) Wenn das Gebäude nicht sämtliche in Absatz 1 bis 3
genannten Voraussetzungen erfüllt oder wenn die vollstän-
dige Instandsetzung des Gebäudes nicht erreicht wird,
dürfen Sub-Darlehen nur in der Höhe bewilligt werden, die
zur Erhaltung des zur Zeit genutzten Wohnraumes unbe-
dingt notwendig: ist.
(5) Uneingeschränkt förderungswürdige Gebäude sollen
möglichst völlig instand gesetzt werden.
6. Von der Förderung ausgeschlossene Baumaßnahmen
(1) Nicht gefördert werden sollen Arbeiten
a) in oder an Gebäuden, deren längerer Bestand fraglich
ist (z. B. weil sie von Planungsmaßnahmen betroffen
sind),
b) zur laufenden Unterhaltung des Gebäudes oder von
Wohnräumen,
c) an oder für Wohnlauben, Notwohnungen, Behelfsbauten
und gewerblich genutzte(n) Räume(n),
d) in Wohnungen oder Wohnräumen, deren Fußboden-
oberkante unter Terrainhöhe liegt.
(2) Sub-Darlehen unter 1000 DM sollen nicht gewährt
werden.
7. Vor Erteilung des Bewilligungsbescheides
ausgeführte Arbeiten
dürfen aus Sub-Mitteln nicht kreditiert werden. Die nach
Nummer 3 zuständige Stelle kann in zwingenden Fällen auf
einen vor Beginn der Arbeiten gestellten Antrag Ausnah-
men zulassen.