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(4) In den Fällen zu b) finden nach $ 16 des Gebühren-
gesetzes die 88 307 bis 317 AO entsprechende Anwendung.
(5) Die Kosten, die dem Gebührenschuldner durch die
Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes ent-
stehen, können im Widerspruchsverfahren nicht geltend
gemächt werden. Es gibt keine allgemeine Vorschrift des
Bundes- oder des Berliner Landesrechts, nach der solche
Kosten für ein erfolgreiches Rechtsmittel im Verwaltungs-
verfahren zu erstatten wären (vgl. hierzu auch BVerwG,
Urteil vom 6: November 1959, DVBI 1960 S. 255). Folgt dem
Widerspruchsverfahren jedoch ein Verwaltungsstreitverfah-
ren, so gilt 8 162 VwGO. Danach sind Kosten die Gerichts-
kosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckent-
sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich
der Kosten des Vorverfahrens.
19. Verschiedenes
a) Bearbeitung der Widersprüche
Bei der Senatsverwaltung für Finanzen werden Wider-
sprüche in Verwaltungsgebührensachen einheitlich von
I B bearbeitet. Widersprüche sind mit einem Bericht
und den einschlägigen Vorgängen dieser Stelle zu über-
senden.
In Widerspruchs- und Verwaltungsstreitverfahren über
Verwaltungsgebühren ist die Senatsverwaltung für Fi-
nanzen (I B) bei grundsätzlichen Fragen rechtzeitig
einzuschalten. In jedem Falle sind Entscheidungsab-
schriften zu übersenden.
Zitierung der Tarifstellen im Gebührenverzeichnis
Die Tarifstellen im Gebührenverzeichnis sind teilweise
alphabetisch und weiterhin nach Nummern unterteilt.
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind wie folgt
zu zitieren:
bei nur alphabetischer Unterteilung
Tarifstelle und Buchstabe,
bei alphabetischer Unterteilung und nach Nummern
Tarifstelle, Buchstabe und Nummer.
9)
Abschnitt IV
Schlußvorschriften
20. Besondere Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften der zuständigen Mitglieder des
Senats für einen‘ Geschäftsbereich, Einzelfälle oder eine
Mehrzahl von Fällen bleiben unberührt.
21. Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. April 1961 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März
1966 außer Kraft.