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Volume 12. September 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

"Vi/1961: 
— Seite 161 
Nr. 38 
(4) In den Fällen zu b) finden nach $ 16 des Gebühren- 
gesetzes die 88 307 bis 317 AO entsprechende Anwendung. 
(5) Die Kosten, die dem Gebührenschuldner durch die 
Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes ent- 
stehen, können im Widerspruchsverfahren nicht geltend 
gemächt werden. Es gibt keine allgemeine Vorschrift des 
Bundes- oder des Berliner Landesrechts, nach der solche 
Kosten für ein erfolgreiches Rechtsmittel im Verwaltungs- 
verfahren zu erstatten wären (vgl. hierzu auch BVerwG, 
Urteil vom 6: November 1959, DVBI 1960 S. 255). Folgt dem 
Widerspruchsverfahren jedoch ein Verwaltungsstreitverfah- 
ren, so gilt 8 162 VwGO. Danach sind Kosten die Gerichts- 
kosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckent- 
sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung 
notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich 
der Kosten des Vorverfahrens. 
19. Verschiedenes 
a) Bearbeitung der Widersprüche 
Bei der Senatsverwaltung für Finanzen werden Wider- 
sprüche in Verwaltungsgebührensachen einheitlich von 
I B bearbeitet. Widersprüche sind mit einem Bericht 
und den einschlägigen Vorgängen dieser Stelle zu über- 
senden. 
In Widerspruchs- und Verwaltungsstreitverfahren über 
Verwaltungsgebühren ist die Senatsverwaltung für Fi- 
nanzen (I B) bei grundsätzlichen Fragen rechtzeitig 
einzuschalten. In jedem Falle sind Entscheidungsab- 
schriften zu übersenden. 
Zitierung der Tarifstellen im Gebührenverzeichnis 
Die Tarifstellen im Gebührenverzeichnis sind teilweise 
alphabetisch und weiterhin nach Nummern unterteilt. 
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind wie folgt 
zu zitieren: 
bei nur alphabetischer Unterteilung 
Tarifstelle und Buchstabe, 
bei alphabetischer Unterteilung und nach Nummern 
Tarifstelle, Buchstabe und Nummer. 
9) 
Abschnitt IV 
Schlußvorschriften 
20. Besondere Verwaltungsvorschriften 
Verwaltungsvorschriften der zuständigen Mitglieder des 
Senats für einen‘ Geschäftsbereich, Einzelfälle oder eine 
Mehrzahl von Fällen bleiben unberührt. 
21. Geltungsdauer 
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1. April 1961 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 
1966 außer Kraft.
	        
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