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Volume 12. September 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

“VL/1961 
Seite 159 
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Nr. 38 
(7) Die im 82 Abs. 2 VGebO vorgesehene Gebühren- 
freiheit für Gebietskörperschaften usw. außerhalb des Gel- 
tungsbereichs des Grundgesetzes ist im Gegensatz zu den 
Bestimmungen im $ 2 Abs. 1 eine Kannvorschrift. Ge- 
bührenfreiheit wird nur gewährt, wenn Gegenseitigkeit 
gewährleistet ist. Es ist daher zu prüfen, ob -die Gegen: 
seitigkeit für gleiche Fälle vorgesehen ist und auch tat- 
sächlich geübt wird. In Zweifelsfällen sind Verwaltungs- 
gebühren zu erheben. 
8. Entstehung der Gebührenschuld 
und Kreis der Gebührenschuldner 
(1) Die. Gebührenschuld entsteht im Regelfall mit der 
Vollendung der Amtshandlung, beim Vorliegen eines An- 
trages mit dessen Eingang. Die Pflicht zur Erstattung von 
Barauslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen, 
die die Aufwendungen des zu erstattenden Betrages erfor- 
dern (8 9 Abs. 1 und 4 des Gebührengesetzes). 
(2) Schuldner einer Verwaltungsgebühr ist, wer eine 
Amtshandlung und damit die besondere Tätigkeit der Ver- 
waltung selbst oder durch Dritte (z. B. Bevollmächtigte), 
deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, veranlaßt. Wird eine 
Verwaltungsgebühr von mehreren Personen geschuldet, so 
haften diese als Gesamtschuldner ($ 10 Abs. 1 und 4 des 
Gebührengesetzes). 
9. Zuständigkeit 
(1) Für die Heranziehung zu Verwaltungsgebühren ist 
nach 8 11 des Gebührengesetzes die Verwaltungsstelle zu- 
ständig, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt. 
(2) Ändert sich im Laufe eines Verwaltungsverfahrens 
die sachliche oder örtliche Zuständigkeit einer Verwaltungs- 
stelle, so geht auch die Zuständigkeit zur Erhebung von 
Verwaltungsgebühren auf die neue Stelle zu dem Zeitpunkt 
über, an dem die Zuständigkeitsänderung wirksam wird 
Das gleiche gilt für die Erstattung etwa überzahlter Ver- 
waltungsgebühren. 
10. Erhebungsformen 
(1) Schriftliche Bescheide über Verwaltungsgebühren 
müssen enthalten: 
a) die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr, 
b) die Bezeichnung der Zahlungspflichtigen, 
c) die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Verwal- 
tungsgebühr, 
d) die Berechnung der Verwaltungsgebühr, 
e) die Angabe, wo, wann und wie die Verwaltungsgebühr 
zu entrichten ist, 
f) die Rechtsmittelbelehrung 
(vgl. hierzu auch $$ 12 und 13 des Gebührengesetzes). 
(2) Der schriftliche Bescheid ist auf Grund 8 16 Abs. 1 
VwVerfG nach den Vorschriften des Verwaltungszustel- 
lungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (GVBl S. 648) dem Pflichti- 
gen zuzustellen. j 
11. Bemessung 
(1) Die Höhe der jeweils zu erhebenden Gebühr ist aus 
Spalte 4 des. Gebührenverzeichnisses abzulesen. Darüber 
hinaus sind allgemeine Bestimmungen in den $$ 3 bis 6 der 
VGebO über die Verwaltungsgebühren 
a) nach dem Wert des Gegenstandes ($ 3), 
b) nach einem Gebührenrahmen (Mindest- und Höchst- 
sätze 8 4), 
c) bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages ($ 5), 
d) im Widerspruchsverfahren ($ 6) 
getroffen. Hierbei ist folgendes zu beachten: 
Zu a) Die wirtschaftlichen - Vorteile einer Amtshandlung 
können so verschieden sein, daß die Festlegung einer 
Einzelgebühr vielfach nicht der Billigkeit entspricht. 
Grundsätzlich ist der Wert nach den Angaben des 
Antragstellers zugrunde zu legen, im Zweifelsfalle 
ist der Nachweis zu fordern oder. der. Wert von Amts 
wegen zu schätzen. 
BEL 
Zub) Die im 8 4 VGebO aufgestellten Grundsätze für die 
Bemessung bei Rahmengebühren, und zwar 
1. nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem 
wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, 
nach dem Umfang der Amtshandlung und den 
Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung 
der Amtshandlung ergeben, 
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ge- 
bührenschuldners 
sind in der Regel - gleichwertig nebeneinander zu 
werten. 
Zu c) 
Bei der Ablehnung oder der Rücknahme eines An- 
trages können nach 8 5 Abs. 1 und 2 VGebO nur dann 
Verwaltungsgebühren erhoben werden, wenn für die 
Vornahme der Amtshandlung eine Verwaltungs- 
gebühr im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist. Be- 
fand sich der Antragsteller in einem unverschuldeten 
Irrtum über die Rechts- und Sachlage, kann die 
Verwaltungsgebühr erlassen oder — falls die Gebühr 
noch nicht festgesetzt und zum Soll gestellt ist — 
von der Erhebung abgesehen werden. 
Die Erhebung einer ermäßigten Verwaltungsgebühr 
setzt in den Fällen der Rücknahme eines Antrages 
voraus, daß mit der sachlichen Bearbeitung bereits 
begonnen ist, die Amtshandlung jedoch noch nicht 
beendet war. War die Amtshandlung beendet, ist die 
volle Gebühr zu erheben. Die Bearbeitung gilt auch 
dann als begonnen, wenn der Sachbearbeiter nur 
informatorisch tätig geworden ist oder wenn er eine 
andere Verwaltungsstelle um Auskunft oder Stel- 
lungnahme ersucht hat. Eine Amtshandlung ist da- 
gegen nicht begonnen, wenn der Antrag nur regi- 
striert worden ist. 
Der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer 
Amtshandlung ist es gleichzusetzen, wenn die Amts- 
handlung deshalb nicht vollständig durchgeführt 
werden kann, weil die Beteiligten eine Voraussetzung 
für die Beendigung der Amtshandlung nicht erfüllen, 
z. B. Anfragen nicht beantworten oder Auflagen 
nicht erfüllen. 
Zu d) Die Erhebung von Gebühren im Widerspruchsverfah- 
ren nach 8 6 der VGebO ist in mehrfacher Hinsicht 
beschränkt, nämlich: 
die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ist nur 
dann -gebührenpflichtig, wenn die beantragte 
Amtshandlung versagt worden und diese Versa- 
gung gebührenpflichtig ist, 
die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid 
ist nur zu erheben, soweit die Entscheidung der 
ersten Verwaltungsstelle aufrechterhalten wird, 
die Verwaltungsgebühr im Widerspruchsverfahren 
ist nur in Höhe der Verwaltungsgebühr für die 
gebührenpflichtige Versagung zu erheben. 
(2) Wird die Ablehnung ‚einer Amtshandlung im Wider- 
spruchs- ‚oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben, 
ist die Verwaltungsgebühr für die Ablehnung aber bereits 
entrichtet, so ist die Gebühr auf die Verwaltungsgebühr für 
die Amtshandlung anzurechnen oder gegebenenfalls zu er- 
statten ($ 5 Abs. 1 Satz 2 VGebO). 
(3) Da nach $ 6 Abs. 3 VGebO die Beschränkung in 
den Absätzen 1 und 2 des 8 6 für Entscheidungen über 
Widersprüche gegen die Heranziehung‘ zu Gebühren und 
Beiträgen nicht gelten, finden die vorstehenden Ausfüh- 
rungen auf diese Fälle keine Anwendung. 
12: Verjährung 
Die Ansprüche auf Zahlung von Verwaltungsgebühren 
und von Kosten für das Rechtsmittelverfahren sowie auf 
Erstattung von Barauslagen unterliegen der Verjährung. 
Die Verjährungsfrist beträgt nach 8 21 Abs. 1 des Gebüh- 
rengesetzes drei Jahre; sie beginnt mit dem Ablauf des 
Kalenderjahres, in dem. der Anspruch entstanden ist. Im 
übrigen finden die 8$ 146 bis 149 AO entsprechende An- 
wendung.
	        
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