VI/1961
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Nr. 38
Tarif- gebührenpflichtigen Erläuterungen
Bezeichnung der “ — — — — >" A mtshandlungen
stelle 62€ BOT gebührenfreien m6SAR 5 zu Spalte 2
Gebühren
DM
le
°
6531
5541
6571
7)
von Feuerstätten für Sammelheizungen, Warm-
wasserbereitungen, Lüftungs-, Luftheizungs-
und Klimaanlagen in bestehenden baulichen An-
lagen.
1. bis 20000 kcal/h
2. bis 50000 kcal/h
3. bis 100000 kcal/h
4. bis 200000 kcal/h
5. Über 200 000 kecal/h
Genehmigung und Beaufsichtigung einschl. Ab-
aahme bei Herstellung oder Veränderung von
Schächten oder Gerüsten für Personen- und Lasten-
aufzüge in den bestehenden baulichen Anlagen je
Schacht oder Gerüst
Genehmigung und Beaufsichtigung einschl. Ab-
nahme bei baulichen Anlagen mit schwer bestimm-
barem Rauminhalt
a) für reine Stahlbauten je Tonne
b) für Holzbauten und Stahlbeton-
bauten, z.B. Bunker, Silos und
Ähnliche Bauten, je Meter Länge
oder Höhe jeweils nach der größe-
ren Ausdehnung
für Türme, Masten und freiste-
hende gemauerte oder aus Beton
hergestellte Schornsteine je 1-m
Höhe
1)
für freistehende oder abgespannte
eiserne Schornsteine über 3 m neben einer
Höhe Gebühr von
für Stützmauern und freistehende | 6,00 DM
Wände sowie Brücken je1 m Länge
a)
Prüfung von statischen Berechnungen baulicher
Anlagen, die ohne Inanspruchnahme der Prüfstelle
für Baustatik oder. eines Prüfingenieurs geprüft
werden, je 100 cbhm
Bei der Gebührenerhebung wird der Raum berech-
net, der von den Bauteilen umschlossen wird, die
für die Belastung des nachgewiesenen Bauteiles
herangezogen worden sind. Die Gebühr wird neben
üen Gebühren der Tarifstellen 6401 bis 6405 und
6461, 6471, 6481, 6491, 6501, 6511, 6521, 6531 und
6541 erhoben.
$ 1 Nr. 2 BO
31 Nr.2 BO
6,00
10,00
15,00
20,00
30,00
5,00—30,00
x
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Ay
“99
1,00
2,00
1,00
2,00
A
Gesundheitstechnische Anlagen, Feuerlöschanlagen, Tankanlagen, elektrische Anlagen
9601 Genehmigung und Beaufsichtigung einschl. Ab-
nahme von Wasserversorgungsanlagen
a) bei Herstellung einer Wasserversorgungsanlage
1.-bis 50 mm Nennweite
2. über 50 mm } des Anschlusses
bei Herstellung einer eigenen Wasserversor-
gungsanlage
1. bis 5 cbm täglich
2. bis 100 cbm täglich Fördermenge
3. über 100 cbm täglich |
bei Herstellung einer Druckerhöhungsanlage
für jede Druckerhöhungsanlage
$1Nr.2 BO und 8 1 Nr. 2
der Polizeiverordnung über
die Wasserversorgung und
Entwässerung der Grund-
stücke vom 21. September
1931 (Amtsblatt S. 510)
5,00
10,00
5,00
20,00
50,00
10,00