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Volume 22. August 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

| VI/1961 
Seite 112 
Nr. 31—32 
Ein Preisvorbehalt in der Form „es gilt der Listenpreis! 
am Tage der Lieferung“ ist mit der Maßgabe zu ver- 
einbaren, daß er nur dann wirksam wird, wenn der im 
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Listenpreis 
länger als zehn Monate vom Auftragnehmer angewandt 
wird. Bei Lieferung hat der Auftragnehmer nachzu- 
weisen, $ 
a) welchen Listenpreis er im Zeitpunkt der Lieferung 
anwendet und 
falls der Listenpreis während der Lieferzeit geändert 
wurde, daß der bei Vertragsschluß gültige Listen- 
preis von ihm mehr als zehn Monate angewandt 
wurde. 
n BauWohn III B 
VI-32_ | Fernruf: 8705 91 — (95) 4775 — [ 10.7.1961 
Fin II F 14 DbI 1/1961 
Fernruf: 240011 — (982) 440 — Nr. 70 
An die Bezirksämter — BauWohn — : Dbl 1/1961 
die Behörden und Dienststellen Nr. 31 
der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Rechnungshof von Berlin 
Der Senat hat in seiner Sitzung am 27. Juni 1961 — Senats- 
beschluß Nr. 2700/61 —- die nachstehend abgedruckten 
Grundsätze für die Einreihung der öffentlichen Grünflächen 
zur Ermittlung des Arbeitskräftebedarfs beschlossen, die 
ich hiermit bekanntgebe. 
In Vertretung 
Schneevoigt 
Grundsätze 
für die Einreihung der öffentlichen Grünflächen 
zur Ermittlung des Arbeitskräftebedarfs 
Auf Grund des 86 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 
Allgemeines 
Zur Ermittlung des jährlichen Arbeitskräftebedarfs 
der öffentlichen Grünflächen ist dem Senator für Bau- 
und Wohnungswesen — III — alljährlich von den Be- 
zirksämtern eine. Bestandsnachweisung . aller öffent: 
lichen Grünanlagen nach folgenden Grundsätzen ein- 
zureichen. 
Bei der Nachweisung des Bestandes der zu pflegenden 
Grünanlagen sowie bei der Berechnung des hierfür er- 
forderlichen ‘ Arbeitskräftebedarfs nach dem Lohn- 
stundenschlüssel — Anlage — ist zu unterscheiden 
zwischen den zum Grundvermögen gehörenden oder 
der Verwaltung des Gartenbauamtes unterstehenden 
Grünanlagen, für die die Kräfte aus dem Haushalt des 
Gartenbauamtes (HUA 8310) bezahlt werden (Ab- 
schnitt A), und solchen Grünflächen, die im Auftrage 
anderer Verwaltungen oder Dritter unterhalten und 
bewirtschaftet werden (Abschnitt B). Für diese müssen 
die Arbeitskräfte aus Mitteln anderer Haushalte, für 
die die Gartenbauämter als Wirtschaftsstelle eingesetzt 
sind, oder aus Mitteln, die am Ende des Haushalts- 
jahres zu erstatten sind, oder aus Mitteln Dritter, die 
in Rechnung zu stellen sind, bezahlt werden. 
Zugänge und Abgänge am Bestande der Grünflächen 
und Straßenbäume sind jeweils auf einem der Bestands- 
nachweisung beizufügenden besonderen Blatt zu er- 
läutern. Nicht erläuterte Zugänge werden nicht berück- 
sichtigt. Die Bestandsnachweisung ist durchgehend zu 
numerieren. Die Reihenfolge der aufgeführten Grün- 
anlagen ist erstmalig innerhalb der einzelnen Klassen 
der Größe nach zu ordnen. Bei den Abschnitten A 7. 
und B 3, des Lohnstundenschlüssels ist außer der Stück- 
zahl und dem Standort der Bäume auch die Baumart 
(botanische Bezeichnung) anzugeben. 
De 
L. 
4. Der Bestandsnachweisung ist jeweils der Stand vom 
1. Oktober des Jahres zugrunde zu legen. Im Bau be- 
findliche Anlagen, von denen mit Sicherheit feststeht, 
daß sie bis zum 30. Juni des nächsten Jahres fertig- 
gestellt sind, dürfen in die Bestandsnachweisung mit- 
aufgenommen werden. 
Einstufung in Bewertungsklassen 
Die Grünanlagen werden unter Berücksichtigung der 
unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse in zwei Klassen 
eingeteilt, die dem Arbeitsaufwand für die Pflege ent- 
sprechen. 
Einzustufen sind: 
in Klasse 1: 
Anlagen in sehr dicht bevölkerten und kinderreichen 
Staätteilen und an besonders repräsentativen oder ver- 
kehrsreichen Punkten, 
in Klasse 2: 
Anlagen in durchschnittlichen Verhältnissen, die nicht 
unter Klasse 1 fallen. 
Die erstmalige Einstufung und alle erforderlich wer- 
denden Neueinstufungen, Höher- und Herabstufungen 
bedürfen des Einvernehmens des Senators für Bau- 
und Wohnungswesen, Die Klassenangabe ist in der Be- 
standsnachweisung zu vermerken. Die einzelnen An- 
lagen sind nach den Klassen 1 und 2 getrennt aufzu- 
führen. Zusammengehörende Anlagen sind nicht ge- 
sondert zu bewerten, auch wenn sie durch Fahrstraßen 
getrennt sind. 
Sämtliche durch die Gartenbauämter zu unterhalten- 
den Flächen sind unter den bei A 1. bis 8. oder B 1. 
bis 5. aufgeführten Bezeichnungen einzuordnen; die 
Lohnstunden sind entsprechend.den angegebenen Lohn- 
stundenschlüsselzahlen zu berechnen. 
IL. 
5. 
6 
7 
8 
9 
In der Berechnung wie in der Bestandsnachweisung 
dürfen die zu pflegenden Flächen usw. grundsätzlich 
nur einmal bei der Art und der Klasse der Anlagen, 
zu welcher sie gehören, aufgeführt werden, Zuschläge 
zu den errechneten Lohnstunden für Kranken-, Urlaubs- 
und Wächterstunden sind unzulässig, da diese in dem 
Jahresdurchschnittslohn berücksichtigt sind. 
IN. 
Einstufung nach Art und Größe * 
der Anlagen 
Unter Abschnitt A des Lohnstundenschlüssels sind die 
zum Grundvermögen und zur Verwaltung des Garten- 
bauamtes gehörenden Grünanlagen einzureihen, für die 
die Arbeitskräfte aus dem Haushalt der Gartenbau- 
ämter (HUA A 8310) bezahlt werden. Es sind aufzu- 
führen unter: 
A 1. Waldparkanlagen: 
Waldartige Anlagen, die befestigte Fahr- und 
Fußwege, Rasen- und Gehölzpflanzungen auf- 
weisen. 
Grünanlagen: 
Sämtliche parkartigen Anlagen, Schmuckplätze, 
Grünflächen auf Straßenland und Promenaden, 
deren Flächen künstlich angelegt sind und die 
Bewässerungsanlagen oder befestigte Wege auf- 
weisen, _ ausschließlich der in ihnen gelegenen 
Sportplatzflächen. Die Grünanlagen sind nach den 
Größenklassen 
a) O0 bis 3000 qm 
b) 3001 bis 5000 qm 
c) 5001 bis 10000 qm 
d) 10001 bis 50000 qm 
e) 50001 bis 75000 qm 
f) 75001 bis 250000 qm 
g) über 250 000 qm 
getrennt aufzuführen und besonders zu bewerten. 
10.
	        
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