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Nr. 31—32
Ein Preisvorbehalt in der Form „es gilt der Listenpreis!
am Tage der Lieferung“ ist mit der Maßgabe zu ver-
einbaren, daß er nur dann wirksam wird, wenn der im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Listenpreis
länger als zehn Monate vom Auftragnehmer angewandt
wird. Bei Lieferung hat der Auftragnehmer nachzu-
weisen, $
a) welchen Listenpreis er im Zeitpunkt der Lieferung
anwendet und
falls der Listenpreis während der Lieferzeit geändert
wurde, daß der bei Vertragsschluß gültige Listen-
preis von ihm mehr als zehn Monate angewandt
wurde.
n BauWohn III B
VI-32_ | Fernruf: 8705 91 — (95) 4775 — [ 10.7.1961
Fin II F 14 DbI 1/1961
Fernruf: 240011 — (982) 440 — Nr. 70
An die Bezirksämter — BauWohn — : Dbl 1/1961
die Behörden und Dienststellen Nr. 31
der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Rechnungshof von Berlin
Der Senat hat in seiner Sitzung am 27. Juni 1961 — Senats-
beschluß Nr. 2700/61 —- die nachstehend abgedruckten
Grundsätze für die Einreihung der öffentlichen Grünflächen
zur Ermittlung des Arbeitskräftebedarfs beschlossen, die
ich hiermit bekanntgebe.
In Vertretung
Schneevoigt
Grundsätze
für die Einreihung der öffentlichen Grünflächen
zur Ermittlung des Arbeitskräftebedarfs
Auf Grund des 86 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
Allgemeines
Zur Ermittlung des jährlichen Arbeitskräftebedarfs
der öffentlichen Grünflächen ist dem Senator für Bau-
und Wohnungswesen — III — alljährlich von den Be-
zirksämtern eine. Bestandsnachweisung . aller öffent:
lichen Grünanlagen nach folgenden Grundsätzen ein-
zureichen.
Bei der Nachweisung des Bestandes der zu pflegenden
Grünanlagen sowie bei der Berechnung des hierfür er-
forderlichen ‘ Arbeitskräftebedarfs nach dem Lohn-
stundenschlüssel — Anlage — ist zu unterscheiden
zwischen den zum Grundvermögen gehörenden oder
der Verwaltung des Gartenbauamtes unterstehenden
Grünanlagen, für die die Kräfte aus dem Haushalt des
Gartenbauamtes (HUA 8310) bezahlt werden (Ab-
schnitt A), und solchen Grünflächen, die im Auftrage
anderer Verwaltungen oder Dritter unterhalten und
bewirtschaftet werden (Abschnitt B). Für diese müssen
die Arbeitskräfte aus Mitteln anderer Haushalte, für
die die Gartenbauämter als Wirtschaftsstelle eingesetzt
sind, oder aus Mitteln, die am Ende des Haushalts-
jahres zu erstatten sind, oder aus Mitteln Dritter, die
in Rechnung zu stellen sind, bezahlt werden.
Zugänge und Abgänge am Bestande der Grünflächen
und Straßenbäume sind jeweils auf einem der Bestands-
nachweisung beizufügenden besonderen Blatt zu er-
läutern. Nicht erläuterte Zugänge werden nicht berück-
sichtigt. Die Bestandsnachweisung ist durchgehend zu
numerieren. Die Reihenfolge der aufgeführten Grün-
anlagen ist erstmalig innerhalb der einzelnen Klassen
der Größe nach zu ordnen. Bei den Abschnitten A 7.
und B 3, des Lohnstundenschlüssels ist außer der Stück-
zahl und dem Standort der Bäume auch die Baumart
(botanische Bezeichnung) anzugeben.
De
L.
4. Der Bestandsnachweisung ist jeweils der Stand vom
1. Oktober des Jahres zugrunde zu legen. Im Bau be-
findliche Anlagen, von denen mit Sicherheit feststeht,
daß sie bis zum 30. Juni des nächsten Jahres fertig-
gestellt sind, dürfen in die Bestandsnachweisung mit-
aufgenommen werden.
Einstufung in Bewertungsklassen
Die Grünanlagen werden unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse in zwei Klassen
eingeteilt, die dem Arbeitsaufwand für die Pflege ent-
sprechen.
Einzustufen sind:
in Klasse 1:
Anlagen in sehr dicht bevölkerten und kinderreichen
Staätteilen und an besonders repräsentativen oder ver-
kehrsreichen Punkten,
in Klasse 2:
Anlagen in durchschnittlichen Verhältnissen, die nicht
unter Klasse 1 fallen.
Die erstmalige Einstufung und alle erforderlich wer-
denden Neueinstufungen, Höher- und Herabstufungen
bedürfen des Einvernehmens des Senators für Bau-
und Wohnungswesen, Die Klassenangabe ist in der Be-
standsnachweisung zu vermerken. Die einzelnen An-
lagen sind nach den Klassen 1 und 2 getrennt aufzu-
führen. Zusammengehörende Anlagen sind nicht ge-
sondert zu bewerten, auch wenn sie durch Fahrstraßen
getrennt sind.
Sämtliche durch die Gartenbauämter zu unterhalten-
den Flächen sind unter den bei A 1. bis 8. oder B 1.
bis 5. aufgeführten Bezeichnungen einzuordnen; die
Lohnstunden sind entsprechend.den angegebenen Lohn-
stundenschlüsselzahlen zu berechnen.
IL.
5.
6
7
8
9
In der Berechnung wie in der Bestandsnachweisung
dürfen die zu pflegenden Flächen usw. grundsätzlich
nur einmal bei der Art und der Klasse der Anlagen,
zu welcher sie gehören, aufgeführt werden, Zuschläge
zu den errechneten Lohnstunden für Kranken-, Urlaubs-
und Wächterstunden sind unzulässig, da diese in dem
Jahresdurchschnittslohn berücksichtigt sind.
IN.
Einstufung nach Art und Größe *
der Anlagen
Unter Abschnitt A des Lohnstundenschlüssels sind die
zum Grundvermögen und zur Verwaltung des Garten-
bauamtes gehörenden Grünanlagen einzureihen, für die
die Arbeitskräfte aus dem Haushalt der Gartenbau-
ämter (HUA A 8310) bezahlt werden. Es sind aufzu-
führen unter:
A 1. Waldparkanlagen:
Waldartige Anlagen, die befestigte Fahr- und
Fußwege, Rasen- und Gehölzpflanzungen auf-
weisen.
Grünanlagen:
Sämtliche parkartigen Anlagen, Schmuckplätze,
Grünflächen auf Straßenland und Promenaden,
deren Flächen künstlich angelegt sind und die
Bewässerungsanlagen oder befestigte Wege auf-
weisen, _ ausschließlich der in ihnen gelegenen
Sportplatzflächen. Die Grünanlagen sind nach den
Größenklassen
a) O0 bis 3000 qm
b) 3001 bis 5000 qm
c) 5001 bis 10000 qm
d) 10001 bis 50000 qm
e) 50001 bis 75000 qm
f) 75001 bis 250000 qm
g) über 250 000 qm
getrennt aufzuführen und besonders zu bewerten.
10.