Ausgegeben am 6.1. 1961
Dienstblaft de Vans a®sı Yon Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
PC
BE
Fa? |
Seite 1
Nr. 12
In; halt:
Nr. 1
Nr. 2
IT
Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Enttrümmerungsgesetzes
VI-1 BauWohn VIII B
% Fernruf: 87 05 91 — (95) 4582 —
An die Bezirksämter — BauWohn —
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
[12.12.7960
Seite 1
Seite 1
Verlängerung der Geltungsdauer
von Verwaltungsvorschriften
Die Geltungsdauer folgender Verwaltungsvorschriften, die
nach 8 6 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
- AZG — vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 947) mit Ablauf des
31. Dezember 1960 außer Kraft treten würden, wird bis zum
31. Dezember 1965 verlängert:
1. Dbl VI/1955 Nr. 6 vom 17. Januar 1955
Verwendung der Ablösungsgelder —
Rundverfügung BauWohn Nr. 6/1955
vom 3. Februar 1955
Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Mietpreisrechts; hier: Gutachten der privaten Sach-
verständigen über Miete für Geschäftsraum —
Rundverfügung BauWohn Nr. 7/1955
vom 12. Februar 1955
—-/Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Obdach-
losenunterkünfte —
Rundverfügung BauWohn Nr. 59/1955
vom 12. August 1955
- Wohnungen für Evakuierte —
Rundverfügung BauWohn Nr. 61/1955
vom 10. August 1955
Änderung des Fachvordrucks VIII (Wohn)
II1,4-1I1,5 (Wohnungstausch) —
Rundverfügung BauWohn Nr. 90/1955
vom 11. November 1955
Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Obdach-
losenunterkünfte; hier: Berechnung der Gebühr bei
Benutzung für einen kürzeren Zeitraum als einen
Monat —
Schwedler
BauWohn IV F 31
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4557 —
An die Bezirksämter — BauWohn —
die Behörden und Dienststellen
der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des Öffentlichen Rechts
112.12. 1960
AB] 1960
S. 1257
DbI X/1961
Nr.1
Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung des Enttrümmerungsgesetzes
Auf Grund des $18 des Gesetzes über die Abräumung
von Trümmergrundstücken (Enttrümmerungsgesetz) vom
25. November 1954 (GVBl S. 654) in Verbindung mit 86
Abs. 2 .des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes — AZG —
vom 2. Oktober 1958 (GVBl S.947) erlasse ich zur‘ Aus-
führung des Enttrümmerungsgesetzes die folgenden Ver-
waltungsvorschriften. Sie treten an die Stelle der Ver-
waltungsvorschriften zur Ausführung des Enttrümmerungs-
gesetzes vom 19. Januar 1955, ABI S. 153, Dbl 1/1955 Nr. 16,
Dbl VI/1955 Nr. 7, die nach 86 Abs.3 AZG am 31. Dezem-
ber 1960 außer Kraft treten. Die Änderungen sind durch
Randbalken gekennzeichnet; die Nummern 21 und 23 der
bisherigen Verwaltungsvorschriften sind entfallen.
1.
(Zu 81) ;
Der durch einen Schadensbescheid festgestellte Scha-
densgrad ist für die Anwendung des Gesetzes ohne Be-
deutung.
dy-
(ZU 82 Nr. 1)
Unter 82 Nr.1 fallen die Sachen, die vor der Zerstö-
rung. des Bauwerks wesentliche Bestandteile des
Grundstücks waren ($94 BGB) oder zu vorüber-
gehendem Zweck mit dem Grundstück oder dem Bau-
werk fest verbunden waren ($-95-BGB).