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Volume 6. Januar 1961

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

Ausgegeben am 6.1. 1961 
Dienstblaft de Vans a®sı Yon Berlin 
Teil VI  Bau- und Wohnungswesen 
PC 
BE 
Fa? | 
Seite 1 
Nr. 12 
In; halt: 
Nr. 1 
Nr. 2 
IT 
Verlängerung der Geltungsdauer von Verwaltungsvorschriften 
Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Enttrümmerungsgesetzes 
VI-1 BauWohn VIII B 
% Fernruf: 87 05 91 — (95) 4582 — 
An die Bezirksämter — BauWohn — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
[12.12.7960 
Seite 1 
Seite 1 
Verlängerung der Geltungsdauer 
von Verwaltungsvorschriften 
Die Geltungsdauer folgender Verwaltungsvorschriften, die 
nach 8 6 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes 
- AZG — vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 947) mit Ablauf des 
31. Dezember 1960 außer Kraft treten würden, wird bis zum 
31. Dezember 1965 verlängert: 
1. Dbl VI/1955 Nr. 6 vom 17. Januar 1955 
Verwendung der Ablösungsgelder — 
Rundverfügung BauWohn Nr. 6/1955 
vom 3. Februar 1955 
Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des 
Mietpreisrechts; hier: Gutachten der privaten Sach- 
verständigen über Miete für Geschäftsraum — 
Rundverfügung BauWohn Nr. 7/1955 
vom 12. Februar 1955 
—-/Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Obdach- 
losenunterkünfte — 
Rundverfügung BauWohn Nr. 59/1955 
vom 12. August 1955 
- Wohnungen für Evakuierte — 
Rundverfügung BauWohn Nr. 61/1955 
vom 10. August 1955 
Änderung des Fachvordrucks VIII (Wohn) 
II1,4-1I1,5 (Wohnungstausch) — 
Rundverfügung BauWohn Nr. 90/1955 
vom 11. November 1955 
Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Obdach- 
losenunterkünfte; hier: Berechnung der Gebühr bei 
Benutzung für einen kürzeren Zeitraum als einen 
Monat — 
Schwedler 
BauWohn IV F 31 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4557 — 
An die Bezirksämter — BauWohn — 
die Behörden und Dienststellen 
der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des Öffentlichen Rechts 
112.12. 1960 
AB] 1960 
S. 1257 
DbI X/1961 
Nr.1 
Verwaltungsvorschriften 
zur Ausführung des Enttrümmerungsgesetzes 
Auf Grund des $18 des Gesetzes über die Abräumung 
von Trümmergrundstücken (Enttrümmerungsgesetz) vom 
25. November 1954 (GVBl S. 654) in Verbindung mit 86 
Abs. 2 .des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes — AZG — 
vom 2. Oktober 1958 (GVBl S.947) erlasse ich zur‘ Aus- 
führung des Enttrümmerungsgesetzes die folgenden Ver- 
waltungsvorschriften. Sie treten an die Stelle der Ver- 
waltungsvorschriften zur Ausführung des Enttrümmerungs- 
gesetzes vom 19. Januar 1955, ABI S. 153, Dbl 1/1955 Nr. 16, 
Dbl VI/1955 Nr. 7, die nach 86 Abs.3 AZG am 31. Dezem- 
ber 1960 außer Kraft treten. Die Änderungen sind durch 
Randbalken gekennzeichnet; die Nummern 21 und 23 der 
bisherigen Verwaltungsvorschriften sind entfallen. 
1. 
(Zu 81) ; 
Der durch einen Schadensbescheid festgestellte Scha- 
densgrad ist für die Anwendung des Gesetzes ohne Be- 
deutung. 
dy- 
(ZU 82 Nr. 1) 
Unter 82 Nr.1 fallen die Sachen, die vor der Zerstö- 
rung. des Bauwerks wesentliche Bestandteile des 
Grundstücks waren ($94 BGB) oder zu vorüber- 
gehendem Zweck mit dem Grundstück oder dem Bau- 
werk fest verbunden waren ($-95-BGB).
	        
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