V1/1957
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Nr. 24
\ Lohntabelle 11 III. Lohngruppen, Lohnschlüssel, Grundlöhne,
des Lohnabkommens zum Lohntarifvertrag Akkordbasen, Geldfaktoren
vom 16. März 1956 83
abgeschlossen am 6. Februar 1957 Für die Entlohnung gelten folgende Lohngruppen, Lohn-
gültig ab 1. April 1957 schlüssel, Grundlöhne, Akkordbasen und Geldfaktoren:
Lohngruppen H—IV Lohn- ‚Lohn- Grund- Akkord- Geld-
gruppe schlüssel lohn basis faktor
Frauen: —
LOhD- Arer Grund- Akkord- Geld- } 80% 1:43 be 2.75
gruppe lohn basis faktor z 85% 1,52 1,75 2,91
- & 92% 1,65 1,90 3,16
IT über 19 Jahre 1,22 4 (Ecklohn) 100% 1,79 2,06 3,43
bis 19 Jahre 1,10 140 233 115% 2,06 2,37 3,95
bis 17 Jahre 0,98 ) ) “ 123% 2,20 258 4,21
unter 16 Jahre 0,79 7 138% 2,47 2,84 4,72
III über 19 Jahre 1,29 1
bis 19 Jahre 1,16 1.48 246 Für die Entlohnung der Lohngruppen 1 bis 3 gelten fol-
bis 17 Jahre 1,038 . > gende Altersgruppen und Altersgruppenschlüssel:
unter 16 Jahre 0,84 Altersgruppe Altersgruppenschlüssel
Männer Frauen
"7 über 19 Jahre 1,40 über 19 Jahre 100% 100%
bis 19 Jahre 1,26 1,61 2,68 bis 19 Jahre 85% 90%
bis . 17 Jahre 1,12 bis 17 Jahre 70% 80%
unter 16 Jahre 9,91 unter 16 Jahre 60% 65%
Die Grundlöhne der Lohngruppen für Frauen betragen 85%
der‚Grundlöhne der entsprechenden Lohngruppe für Männer.
Anlage 4
Lohntarif-Vertrag Entlohnung der Jung-Gesellen
in der Fassung vom 6. Februar 1957 8:5
— TR Nr. 4903 V-X/199 — Jung-Gesellen im 1.Jahr nach beendeter Lehrzeit 1,49
Zwischen der Jung-Gesellen im 2. Jahr nach beendeter Lehrzeit 1,57
Schmiede-Innung Berlin Jung-Gesellen im 3.Jahr nach beendeter Lehrzeit 1,65
und der. Jung-Gesellen im 4.Jahr nach beendeter Lehrzeit 1,75
Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik (Siehe Protokollnotiz).
Deutschland 86
— Verwaltungsstelle Berlin — Der Zeitlohn kann bis zum Akkordrichtsatz nach inner-
wurde nachstehender Lohntarifvertrag abgeschlossen. betrieblicher Vereinbarung als Leistungslohn erhöht werden.
I. Geltungsbereich 87
871 Die im Lohntarifvertrag festgesetzten Grundlöhne sind
Mindestlöhne.
Dieser Tarifvertrag gilt: Sn a SE ;
Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Lohnbedin-
1LARäumlich: gungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
Innerhalb der Grenzen des Landes und der Stadt Berlin,
"rachlich: IV. Akkordarbeit
Für alle der Schmiede-Innung angeschlossenen Betriebe 58
und Nebenbetriebe, Akkordarbeit regelt sich nach den Bestimmungen des
Persönlich: Manteltarifvertrages für das metallverarbeitende Hand-
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen WEI:
Arbeitnehmer. V. Schlichtung von Streitigkeiten
Der Tarifvertrag gilt nicht für Lehrlinge und Praktikanten. $ 9
1. Meinungsverschiedenheiten über Eingruppierungen,
II. Arbeitsbewertung Auslegung bzw. Anwendung dieses Vertrages werden
von einer Schlichtungskommission entschieden. Dieselbe
82 besteht aus je 3 Vertretern der vertragschließenden
Die Arbeiten werden entsprechend ihren Anforderungs- Parteien.
merkmalen in 7 Lohngruppen nach den Eingruppierungs- 2. Es bleibt den vertragschließenden Parteien überlassen,
bestimmungen. des Manteltarifvertrages für das metall- welche Mitglieder. sie in die Schlichtungskommission
verarbeitende Handwerk eingruppiert. entsenden.
Die Richtigkeit der Eingruppierung kann durch die 3. Grundsatz ist jedoch, daß kein Mitglied der Schlich-
Schiedsstelle 8 9 nachgeprüft werden. (Siehe Protokoll- tungskommission. mit dem zur Schlichtung stehenden
notiz.) Fall direkt in Verbindung steht.