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Band 4. Mai 1957

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1957 (Public Domain)

V1/1957 
Seite 94. | 
Nr. 24 
\ Lohntabelle 11 III. Lohngruppen, Lohnschlüssel, Grundlöhne, 
des Lohnabkommens zum Lohntarifvertrag Akkordbasen, Geldfaktoren 
vom 16. März 1956 83 
abgeschlossen am 6. Februar 1957 Für die Entlohnung gelten folgende Lohngruppen, Lohn- 
gültig ab 1. April 1957 schlüssel, Grundlöhne, Akkordbasen und Geldfaktoren: 
Lohngruppen H—IV Lohn- ‚Lohn- Grund- Akkord- Geld- 
gruppe schlüssel lohn basis faktor 
Frauen: — 
LOhD-  Arer Grund- Akkord- Geld- } 80% 1:43 be 2.75 
gruppe lohn basis faktor z 85% 1,52 1,75 2,91 
- & 92% 1,65 1,90 3,16 
IT über 19 Jahre 1,22 4 (Ecklohn) 100% 1,79 2,06 3,43 
bis 19 Jahre 1,10 140 233 115% 2,06 2,37 3,95 
bis 17 Jahre 0,98 ) ) “ 123% 2,20 258 4,21 
unter 16 Jahre 0,79 7 138% 2,47 2,84 4,72 
III über 19 Jahre 1,29 1 
bis 19 Jahre 1,16 1.48 246 Für die Entlohnung der Lohngruppen 1 bis 3 gelten fol- 
bis 17 Jahre 1,038 . > gende Altersgruppen und Altersgruppenschlüssel: 
unter 16 Jahre 0,84 Altersgruppe Altersgruppenschlüssel 
Männer Frauen 
"7 über 19 Jahre 1,40 über 19 Jahre 100% 100% 
bis 19 Jahre 1,26 1,61 2,68 bis 19 Jahre 85% 90% 
bis . 17 Jahre 1,12 bis 17 Jahre 70% 80% 
unter 16 Jahre 9,91 unter 16 Jahre 60% 65% 
Die Grundlöhne der Lohngruppen für Frauen betragen 85% 
der‚Grundlöhne der entsprechenden Lohngruppe für Männer. 
Anlage 4 
Lohntarif-Vertrag Entlohnung der Jung-Gesellen 
in der Fassung vom 6. Februar 1957 8:5 
— TR Nr. 4903 V-X/199 — Jung-Gesellen im 1.Jahr nach beendeter Lehrzeit 1,49 
Zwischen der Jung-Gesellen im 2. Jahr nach beendeter Lehrzeit 1,57 
Schmiede-Innung Berlin Jung-Gesellen im 3.Jahr nach beendeter Lehrzeit 1,65 
und der. Jung-Gesellen im 4.Jahr nach beendeter Lehrzeit 1,75 
Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik (Siehe Protokollnotiz). 
Deutschland 86 
— Verwaltungsstelle Berlin — Der Zeitlohn kann bis zum Akkordrichtsatz nach inner- 
wurde nachstehender Lohntarifvertrag abgeschlossen. betrieblicher Vereinbarung als Leistungslohn erhöht werden. 
I. Geltungsbereich 87 
871 Die im Lohntarifvertrag festgesetzten Grundlöhne sind 
Mindestlöhne. 
Dieser Tarifvertrag gilt: Sn a SE ; 
Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere Lohnbedin- 
1LARäumlich: gungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. 
Innerhalb der Grenzen des Landes und der Stadt Berlin, 
"rachlich: IV. Akkordarbeit 
Für alle der Schmiede-Innung angeschlossenen Betriebe 58 
und Nebenbetriebe, Akkordarbeit regelt sich nach den Bestimmungen des 
Persönlich: Manteltarifvertrages für das metallverarbeitende Hand- 
Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen WEI: 
Arbeitnehmer. V. Schlichtung von Streitigkeiten 
Der Tarifvertrag gilt nicht für Lehrlinge und Praktikanten. $ 9 
1. Meinungsverschiedenheiten über Eingruppierungen, 
II. Arbeitsbewertung Auslegung bzw. Anwendung dieses Vertrages werden 
von einer Schlichtungskommission entschieden. Dieselbe 
82 besteht aus je 3 Vertretern der vertragschließenden 
Die Arbeiten werden entsprechend ihren Anforderungs- Parteien. 
merkmalen in 7 Lohngruppen nach den Eingruppierungs- 2. Es bleibt den vertragschließenden Parteien überlassen, 
bestimmungen. des Manteltarifvertrages für das metall- welche Mitglieder. sie in die Schlichtungskommission 
verarbeitende Handwerk eingruppiert. entsenden. 
Die Richtigkeit der Eingruppierung kann durch die 3. Grundsatz ist jedoch, daß kein Mitglied der Schlich- 
Schiedsstelle 8 9 nachgeprüft werden. (Siehe Protokoll- tungskommission. mit dem zur Schlichtung stehenden 
notiz.) Fall direkt in Verbindung steht.
	        
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