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Volume Nr. 9, 1. Dezember 1989

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1989 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 1. Dezember 1989 73 
2.2 Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2.7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„2: die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Lei- „(2) Der Bundesminister des Innern kann die Beihilfefä- 
stungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art higkeit von Aufwendungen für eine Untersuchung oder 
und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein 
Verbandmittel und dergleichen. Soweit für Arznei- anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen.“ 
oder Verbandmittel Festbeträge festgesetzt sind, sind 2.8. Folgende Absätze‘ 3 und 4 werden angefügt: 
Aufwendungen nur bis. zur Höhe des jeweiligen 3) .Der Bundesminister des 1 kann die Beihilfefä 
Festbetrages beihilfefähig; darüber hinausgehende „O) Der Hundesminister des ADET S0N OS Pc ihilfefä- 
Aufwendungen sind nicht beihilfefähig. Nicht beihil- higkei t der Aufwendungen für bestimmte ärztliche und 
fefähig‘ sind: Aufwendungen Hir Mittel, die geeignet zahnärztliche Leistungen, insbesondere der Kieferortho- 
sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. pädie, vom Vorl gen von ST ndikationen abhängig machen. 
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendun- 
En 5 Sch n gen für kieferorthopädische Leistungen ist die Vorlage ei- 
a) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungs- hes Heil und Kostenplanes 
krankheiten und ‚grippalen Infekten einschließlich (4) Der Bundesmini P d I kann die Beihilfefähi 
der bei diesen Krankheiten anzuwendenden kei COS EA EP AE 
N . 5 eit der Aufwendungen ausschließen für 
Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfen- Kar A AAO 
der und hustenlösenden. Mittel für Personen, die 1. Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach übli- 
das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, eher weine be geringfügigen Gesundheitsstörungen ver- 
b) Mund- und Rachentherapeutika, OT UMNSTUET a 
c). Abführmittel, 2. unwirtschaftliche Arzneimittel, 
d) Arzneimittel gegen Reisekrankheit,“ 3. Heilbehandlungen und Hilfsmittel von geringem oder 
umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem 
a ER Abgabepreis. 
2.3 In Absatz 1 Nr. 4 wird folgender Satz 2 eingefügt: EACH Ka 
„Dabei kann der N ondesmmiact des fnnent tür einzelne Er kann ferner die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für 
Hilfsmittel Höchstbeträge und Eigenbehalte festlegen.“ En Dee N r.3 Satz 2 bezeichneten Heilbehandlun- 
2.4 Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung: In $ 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „wegen derselben 
„7 eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige häusli- Krankheit“ gestrichen. 
che Pflege. Bei einer Pflege durch. nahe Angehörige 
($ 5 Abs. 4 Nr. 6) sind die folgenden Aufwendungen 4 In$8 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 werden die Worte „wegen der- 
beihilfefähig selben Krankheit“ gestrichen. 
a) Fahrkosten (Nummer 9), . es “ 
b) eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur 5. $.10 Abs. 1 wird wie folge geändert: 
Höhe des Ausfalles an Arbeitseinkommen, wenn 5.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung: 
wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens »1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebens- 
balbıgiee Se NP Ye eine jahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherken- 
an Ehegatten und Eltern des Pi egebedü tigen ge- nung von Krankheiten, die eine körperliche oder gei- 
währte Vergütung ist nicht beihilfefähig. stige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem 
Im übrigen wird für die ständige häusliche Pflege Maße gefährden.“ 
durch einen nahen Angehörigen eine Beihilfe von igend San 
400 DM monatlich gewährt, wenn beim Pflegebedürf- 5.2‘ Fo ECnCS Nummer 3 wird eingefügt: 
tigen nach dem Zeugnis eines Amts- öder Vertrauens- „3, bei Personen von der Vollendung des fünfunddreißig- 
arztes die Voraussetzungen für eine dauernde Unter- sten Lebensjahres an die Kosten für eine Gesundheits- 
bringung nach $ 9 vorliegen und diese durch eine häus- untersuchung, insbesondere zur Früherkennung von 
liche Pflege vermieden wird, der notwendige Einsatz Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen Sowie der 
einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft entfällt und keine Zuckerkrankheit. Diese ‚Aufwendungen sind jedes 
oder keine höhere Beihilfe nach Satz 2 Buchstabe b zweite Jahr beihilfefähig. 
zusteht. Satz 3 gilt nicht, wenn aus demselben Anlaß n 
aufgrund gesetzlicher Ansprüche häusliche Pflegehilfe 55 4 ADS 2.8912 2 erhöh folgen de Fassung: =. 
oder an deren Stelle eine Geldleistung gewährt „Dies gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind, das 
wird.“ das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, annimmt 
oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt auf- 
2.5 Absatz 1 Nr. 8 Satz 4 erhält folgende Fassung: nimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung 
„Nummer 7 Satz 2 gilt entsprechend.“ der Eltern erteilt ist 
' 7. $14 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende. Fassung: 
2.6 In Absatz 1 Nr. 9 werden der Satz 2 gestrichen und fol- „Dies gilt nicht, wenn sich der Beitrag nach der Hälfte des 
gende neue Sätze 2 bis 5 eingefügt: ı allgemeinen Beitragssatzes bemißt ($ 248 Abs.2 Fünftes 
„Höhere Beförderungskosten dürfen nicht berücksichtigt Buch Sozialgesetzbuch), oder wenn ein Zuschuß, Arbeit- 
werden. Eine Ausnahme ist bei Rettungsfahrten oder dann geberanteil oder dergleichen von mindestens 40 DM mo- 
zulässig, wenn eine anderweitige Beförderung wegen der natlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird.“ 
Schwere oder Eigenart einer bestimmten Erkrankung oder ? 
einer Behinderung unvermeidbar war. Die medizinische 8. In $14 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: 
Notwendigkeit der anderweitigen Beförderung ist durch „Die oberste Dienstbehörde kann die Zuständigkeit nach 
eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Satz 1 auf eine andere Behörde übertragen.“ 
Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. 
Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen 9. Die Anlage 1 (zu $ 6 Abs. 1 Nr. 1) erhält folgende Fas- 
benutzt, ist höchstens der in $ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des sung: 
Bundesreisekostengesetzes genannte Betrag .beihilfefä- „Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnah- 
hig.“ men der psychosomatischen Grundversorgung
	        
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