72 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.9 1. Dezember 1989
Senatsverwaltung für Inneres
An die Mitglieder des Senats. ABl. S. 2191
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofs
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts
mit Dienstherrnfähigkeit
nachrichtlich
an die übrigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts
den Hauptpersonalrat
Rundschreiben Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes ($ 248 Abs. 2
über Beihilfevorschriften Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bemißt oder die einen
K Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben,
Vom 16. Oktober 1989 gelten als Sachleistungen auch - .
Inn IA 13 a) Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel
i nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,
Tel.: 8 67-41 79 oder 8 67 - 1, intern 95-4179 b) Aufwendungen — mit Ausnahme der Aufwendun-
Er | . gen für Wahlleistungen. im Krankenhaus —, die
Hiermit geben wir den Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungs- darauf beruhen; daß der Versicherte die beim Be-
vorschrift zur Anderung der Beihilfevorschriften vom 19. Sep- handler mögliche Sachleistung nicht als solche in
tember 1989 - Anlage - bekannt. Anspruch genommen hat.
Diese Vorschrift gilt nach $ 44 des Landesbeamtengesetzes, den Dies gilt nicht für Leistungen nach dem Bundesozial-
Tarifverträgen vom 26. Mai und vom 20. August 1964. (DBl. hilfegesetz, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger
1/1964 Nr. 71 und 74) sowie nach $ 26 Abs. 5 VVA (DBl. 1978/I übergeleitet sind.“
S. 51, 1979/1 S. 504) auch für die Gewährung von Beihilfen an
die Dienstkräfte und Versorgungsempfänger des Landes Berlin. 1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Nach Mittei ek ; : ;
Nach, Mitteilung, des Bundesminisiers des Innen wird die. „2. gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenan-
Se m teile sowie Aufwendungen für von der Krankenver-
sichtigt, demnächst den Wortlaut der Beihilfevorschriften des sorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmit-
Eat uecben vom 1. Januar 1980 an geltenden Fassung tel für Personen, denen ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil
; und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag
Anlage gewährt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der
(GMBL S. 542) Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes ($.248 Abs. 2
5. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bemißt oder die einen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Anspruch auf eine beitragsfreie Krankenfürsorge ha-
zur Änderung der Beihilfevorschriften ben.“
vom 19. September 1989 1.3 Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Nach $ 200. des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung „8. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß anstelle
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (Bundesgesetz- von Sachleistungen eine Kostenerstattung nach $ 64
blatt I S. 479) wird folgende allgemeine Verwaltungsvor- Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gewährt
schrift zu $ 79 dieses Gesetzes erlassen: wird.“
Artikel 1 ; : 5 7
Änderung der Beihilfevorschriften 2. $ 6 wird wie folge geandert:
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung 2.1. Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Bei- „1. ärztliche und zahnärztliche Leistungen und Leistun-
hilfevorschriften - BhV) vom 19. April 1985 (GMBI S. 290)!, gen eines Heilpraktikers. Die bei einer zahnärztlichen
zuletzt geändert am 12. Februar 1988 (GMBI S. 124)? wird Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213
wie folgt geändert‘ bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Ge-
1. $5 Abs. 4 wird wie folgt geändert: bührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwen-
f dungen für zahntechnische Leistungen sind in Höhe
1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung: von zwei Dritteln, Aufwendungen für Edelmetalle
„1. Sachleistungen. Als Sachleistung gilt auch die Kosten- und Keramikverblendungen jedoch nur. zur Hälfte
erstattung bei kieferorthopädischer Behandlung. Bei beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
Personen, denen ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil und für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Be-
dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag ge- handlung noch bei der Durchführung dieser Vor-
währt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der schriften erbracht werden. Voraussetzungen und Um-
S ; fang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psy-
1 ABl. S. 1000 / DBl. I S. 105 chotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach
2 ABl. S.522 / DBl. I S. 19 Anlage 1,“