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Volume Nr. 9, 1. Dezember 1989

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1989 (Public Domain)

72 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.9 1. Dezember 1989 
Senatsverwaltung für Inneres 
An die Mitglieder des Senats. ABl. S. 2191 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofs 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und 
Stiftungen des öffentlichen Rechts 
mit Dienstherrnfähigkeit 
nachrichtlich 
an die übrigen Körperschaften, Anstalten und 
Stiftungen des öffentlichen Rechts 
den Hauptpersonalrat 
Rundschreiben Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes ($ 248 Abs. 2 
über Beihilfevorschriften Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bemißt oder die einen 
K Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, 
Vom 16. Oktober 1989 gelten als Sachleistungen auch - . 
Inn IA 13 a) Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel 
i nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, 
Tel.: 8 67-41 79 oder 8 67 - 1, intern 95-4179 b) Aufwendungen — mit Ausnahme der Aufwendun- 
Er | . gen für Wahlleistungen. im Krankenhaus —, die 
Hiermit geben wir den Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungs- darauf beruhen; daß der Versicherte die beim Be- 
vorschrift zur Anderung der Beihilfevorschriften vom 19. Sep- handler mögliche Sachleistung nicht als solche in 
tember 1989 - Anlage - bekannt. Anspruch genommen hat. 
Diese Vorschrift gilt nach $ 44 des Landesbeamtengesetzes, den Dies gilt nicht für Leistungen nach dem Bundesozial- 
Tarifverträgen vom 26. Mai und vom 20. August 1964. (DBl. hilfegesetz, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger 
1/1964 Nr. 71 und 74) sowie nach $ 26 Abs. 5 VVA (DBl. 1978/I übergeleitet sind.“ 
S. 51, 1979/1 S. 504) auch für die Gewährung von Beihilfen an 
die Dienstkräfte und Versorgungsempfänger des Landes Berlin. 1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: 
Nach Mittei ek ; : ; 
Nach, Mitteilung, des Bundesminisiers des Innen wird die. „2. gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenan- 
Se m teile sowie Aufwendungen für von der Krankenver- 
sichtigt, demnächst den Wortlaut der Beihilfevorschriften des sorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmit- 
Eat uecben vom 1. Januar 1980 an geltenden Fassung tel für Personen, denen ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil 
; und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag 
Anlage gewährt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der 
(GMBL S. 542) Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes ($.248 Abs. 2 
5. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bemißt oder die einen 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Anspruch auf eine beitragsfreie Krankenfürsorge ha- 
zur Änderung der Beihilfevorschriften ben.“ 
vom 19. September 1989 1.3 Folgende Nummer 8 wird angefügt: 
Nach $ 200. des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung „8. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß anstelle 
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (Bundesgesetz- von Sachleistungen eine Kostenerstattung nach $ 64 
blatt I S. 479) wird folgende allgemeine Verwaltungsvor- Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gewährt 
schrift zu $ 79 dieses Gesetzes erlassen: wird.“ 
Artikel 1 ; : 5 7 
Änderung der Beihilfevorschriften 2. $ 6 wird wie folge geandert: 
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung 2.1. Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 
von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Bei- „1. ärztliche und zahnärztliche Leistungen und Leistun- 
hilfevorschriften - BhV) vom 19. April 1985 (GMBI S. 290)!, gen eines Heilpraktikers. Die bei einer zahnärztlichen 
zuletzt geändert am 12. Februar 1988 (GMBI S. 124)? wird Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 
wie folgt geändert‘ bis 232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Ge- 
1. $5 Abs. 4 wird wie folgt geändert: bührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwen- 
f dungen für zahntechnische Leistungen sind in Höhe 
1.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung: von zwei Dritteln, Aufwendungen für Edelmetalle 
„1. Sachleistungen. Als Sachleistung gilt auch die Kosten- und Keramikverblendungen jedoch nur. zur Hälfte 
erstattung bei kieferorthopädischer Behandlung. Bei beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen 
Personen, denen ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil und für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Be- 
dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag ge- handlung noch bei der Durchführung dieser Vor- 
währt wird oder bei denen sich der Beitrag nach der schriften erbracht werden. Voraussetzungen und Um- 
S ; fang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psy- 
1 ABl. S. 1000 / DBl. I S. 105 chotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach 
2 ABl. S.522 / DBl. I S. 19 Anlage 1,“
	        
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