Senatsbibliotkek
. Berlin Bi
Dienstblatt des Senats von Berlin RB 3 RR | | N
Teil | — Inneres, Finanzen,
Justiz, Wirtschaft
Nr. 7 Berlin, den 31. August 1989
INHALT
Ausführungsvorschriften zu 8 9 des Berliner Stra-
Bengesetzes (AV Gehwegüberfahrten) ........ 67
Rundschreiben über Beihilfevorschriften; hier:
Verzeichnis der Gutachter und Obergutachter für
Psychotherapie ....... we
Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe _ _ X. Befestigte Gehwegüberfahrten
1 - Herstellung und Änderung von Gehwegüberfahrten im Zu-
An die Bezirksämter ABl. S. 1723 sammenhang mit Maßnahmen des Straßenbaulastträgers
nachrichtlich (1) Bei der erstmaligen Herstellung der Gehwege werden auf
an die Mitglieder des Senats Wunsch der Anlieger die Gehwegüberfahrten mit angelegt.
den Präsidenten des Rechnungshofs Dem Anlieger entstehen dafür keine unmittelbaren Kosten; die
die Eigenbetriebe Aufwendungen für die Anlegung dieser Überfahrten werden
durch den Erschließungsbeitrag abgegolten. Weil jede Gehweg-
überfahrt die Herstellungskosten für den Gehweg verteuert,
Ausführungsvorschriften das Berliner Erschließungsbeitragsrecht jedoch keine Möglich-
. keit bietet, die Erstattung der Mehrkosten für weitere oder auf-
zu $ N U OCT E EEN eizes wendigere Überfahrten zu verlangen, ist dem Wunsch der An-
(AV. Gehwegübe en lieger nach mehr als einer oder einer verstärkten oder breiteren
. Überfahrt nur zu entsprechen, wenn diese Forderung berech-
Vom 21. Juli 1989 tigt ist (z. B. bei Tankstellen).
(2) Müssen infolge von Straßenbaumaßnahmen Gehwegüber-
AVB MB 4 fahrten verändert werden, trägt der Straßenbaulastträger die
Tel.: 867-3169 oder 867-1, intern 95-31 69 Kosten der Änderung.
; 7 - (@) Werden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen auf Wunsch
Aufgründ des $18 Abs.3 des Berliner Straßengesetzes vom der Anlieger erstmalig Gehwegüberfahrten angelegt, hat der
28. Februar 1985 (GVBl. S. 518), zuletzt geändert durch Gesetz Anlieger die anfallenden Mehrkosten zu erstatten. Der Anlie-
vom 30. Juni 1988 (GVBl. S. 977), werden zur Ausführung die- ger ist vor Beginn der Arbeiten über die Höhe der Mehrkosten
ses Gesetzes folgende Ausführungsvorschriften erlassen: zu informieren.
I Allgemeines 2 - Herstellung und Änderung von Gehwegüberfahrten in sonsti-
In Straßen, für die Berlin Träger der Baulast ist, ist bei der Her- gen Tallen 7 nn
stellung, Anderung oder Beseitigung von Gehwegüberfahrten (1) Die Herstellung und Anderung der Überfahrten setzt grund-
nach diesen Ausführungsvorschriften zu verfahren. Die erfor- sätzlich einen Antrag des Anliegers voraus. Wird kein Antrag
derlichen bau- und entwurfstechnischen Bestimmungen sindin gestellt, obwohl eine Überfahrt offensichtlich notwendig ist
den Ausführungsvorschriften zu $7 des Berliner Straßengeset- (z. B. bei vorhandenen Stellplätzen auf dem Grundstück), muß
zes über die Anlegung von Geh- und Radwegen (AV Geh-und der Straßenbaulastträger von sich aus tätig werden. Die Maß-
Radwege vom 2. Juli 1981, ABl. S. 1412/DBl. VI S. 213) geregelt. nahme ist dem Anlieger anzukündigen:
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