Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI XNr.6 4. August 1989 59
d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem
Patienten, Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeits-
e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe zeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
oder von Knochenmark, d) bleiben Schülerinnen in der Krankenpflege, Kinder-
f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten, krankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbin-
g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt Er Alte NE en sich BL Bet DE
- oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radio- nn die Be n NE x hin SEC , ei il n, Au di CAS 6
aktiven Stoffen behandelt werden, ür die Berücksic tigung von te en, auf die Schüle-
en et DUO rinnen angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine En
monatliche Zulage von 90 DM. Nr.7 Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, daß der
N S vorstehenden Krankenschwester weitere Personen
(2) Krankenschwestern/Altenpflegerinnen der Vergü- unterstellt sind.
tungsgruppen Kr. Va bis Kr. VIII, die als ae : 7 E S .
a) Stationsschwestern / Gruppenschwestern / Stations- Nr. 8 Ständige Vertreterinnen sind nicht die Vertreterinnen
pflegerinnen oder in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
b) Krankenschwestern/Altenpflegerinnen in anderen Nr.9 Für Altenpflegerinnen mit einer dreijährigen Ausbil-
Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen einge- dung verkürzt sich die Zeit der Tätigkeit um ein Jahr.
setzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 eben- Nr. 10 Die Weiterbildung setzt voraus, daß mindestens 720
falls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anord- Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theo-
nung. ständig unterstellten Pflegepersonen An- retischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbil-
spruch auf eine Zulage nach Absatz 1 haben. Die dung in spätestens einem Jahr und bei berufsbegleiten-
Zulage steht auch Krankenschwestern/Altenpflege- der Ausbildung in spätestens zwei Jahren vermittelt
rinnen zu, die durch ausdrückliche Anordnung. als werden.
DD ODER ale Des Mind } genannten Nr. 11 Unter Stationsschwestern sind Pflegepersonen zu ver-
stehen, die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen.
(3) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr.I bis Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. In psychia-
Kr. VII, welche die Grund- und Behandlungspflege bei trischen Krankenhäusern entspricht im allgemeinen
schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für eine Abteilung der Station in allgemeinen Krankenhäu-
Schwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstelle für sern.
die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundes-
republik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Nr. 12 Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Grupp enpflegesy-
Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt stem abgestellt sind, gelten nur in den Krankenhäusern,
Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, aus- in denen der Krankenhausträger das Gruppenpflegesy-
üben, erhalten eine Zulage von 10 v. H. der Stundenver- stem eingeführt hat. Unter Gruppenschwestern sind die
gütung (835 Abs. 3) der Vergütungsgruppe Kr. V für Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst
jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Eine einer Gruppe vorstehen. Es handelt sich um das sach-
nach Absatz 1 oder 2 zustehende Zulage vermindert liche Vorstehen.
sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat Nr.13 Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, daß der
nach Satz 1 zusteht. vorstehenden Hebamme weitere Personen unterstellt
Nr.2 Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des sind.
Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages können auf die Nr. 14 Unter Stationspflegerinnen sind Pflegepersonen zu ver-
Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit ganz oder stehen, die dem Pflegedienst auf der Station/Abteilung
teilweise angerechnet werden, sofern sie anzurechnen vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.
WATER, WERE HS IM Geltungsbereich dieses Tatiıfvertra- Nr. 15 Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerk-
ges zurückgelegt worden wären. . z x ;
mals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen minde-
Nr.3 Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Inten- stens einjährigen Lehrgang oder in mindestens zwei
sivbehandlungen und Intensivüberwachung. Dazu Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.
gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehand- Nr. 16 Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen
lung und Intensivüberwachung eingerichtet sind. auch sonstige Angestellte unterstellt sind, gelten sie als
. SEE n nr Pflegepersonen.
Nr.4 Zeiten der Berufstätigkeit sind nur Zeiten, in denen der .
Angestellte in einem höheren als dem in 83 Buchst. q Nr. 17 Unterrichtsschwestern sind Krankenschwestern, die
genannten Umfang beschäftigt war. mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte
an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Kranken-
Nr.5 Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut pflegehilfe eingesetzt sind.
absenommen, Könssrviert und verteilt wird, Nr. 18 Lehrhebammen sind Hebammen, die mindestens zur
Nr.6 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstell- Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Hebammen-
ten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten schulen eingesetzt sind.
Personen abhängt, Nr. 19 Unterrichtsaltenpflegerinnen sind Altenpflegerinnen,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehr-
Organisations- und Stellenplan zur Besetzung aus- kräfte an Schulen für Altenpflege eingesetzt sind.
BeWIESCNE Stellen nicht besetzt sind, Nr. 20 Leitende Krankenschwestern sind Krankenschwestern,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des
dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag ver- Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichs
einbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit haben; dies setzt voraus, daß ihnen gegenüber keine
eines entsprechenden Vollbeschäftigten, . weitere Leitende Krankenschwester und keine Leitende
c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit Hebamme hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbe-
unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in fugt ist.