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Volume Nr. 1, 6. Januar 1989

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1989 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.1 6. Januar 1989 5 
(3) An den Sitzungen nehmen außer den Senatsmitgliedern stimmen. Die Ausführung des Beschlusses, dem der Senator 
regelmäßig der Chef der Senatskanzlei, der Leiter des Presse- für Finanzen widersprochen hat, muß unterbleiben, wenn nicht 
und Informationsamtes der Senatskanzlei und die vom Regie- in der zweiten Sitzung in Anwesenheit des Senators für Finan- 
renden Bürgermeister bestimmten Schriftführer teil. Der Re- zen oder seines Vertreters von der Mehrheit aller Senatsmit- 
gierende Bürgermeister kann im Einvernehmen mit dem Senat glieder. der erste Beschluß bestätigt wird und der Regierende 
die Teilnahme weiterer Personen zulassen, wenn ihm dies für Bürgermeister bei diesem Beschluß mit der Mehrheit gestimmt 
die Behandlung eines Gegenstandes als sachdienlich erscheint. hat. 
(4) Die Staatssekretäre können von dem zuständigen Senats- (2) Erhebt der Senator für Finanzen Einspruch gegen einen Be- 
mitglied im Einzelfall zu den Sitzungen hinzugezogen werden. schluß des Senats, durch den einer Haushaltsüberschreitung 
(5) Hält ein Senatsmitglied die Anwesenheit eines Beamten zugestimmt wird, so ist ein Beschluß des Abgeordnetenhauses 
oder Angestellten seiner Verwaltung außer dem Staatssekretär herbeizuführen (Artikel 76 Abs. 3 VvB). 
für erwünscht, so hat es die Genehmigung des Vorsitzenden (3) Beschließt der Senat in Angelegenheiten der Stellenpläne 
einzuholen. Der Beamte oder Angestellte nimmt an der Sitzung und der Beschäftigungsplanung für nichtplanmäßige Dienst- 
nur während der Verhandlung über den Punkt teil, zu dem er kräfte gegen oder ohne die Stimme des Senators für Inneres, so 
hinzugezogen ist. Er darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung kann dieser bis zur nächsten ordentlichen Sitzung gegen den 
des zuständigen Senatsmitgliedes das Wort ergreifen. Beschluß Widerspruch erheben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent- 
(6) Der Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte sprechend. 
seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit 
einfacher Stimmenmehrheit. Auch ein Senatsmitglied, das 817 - Behandlung der Bundesratssachen 
mehrere Geschäftsbereiche leitet, hat nur eine Stimme. Bei (1) Die Drucksachen sowie die Protokolle, Beschlüsse und son- 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ; handl ter] des Bund ? ts und seiner Aus: 
falls der Regierende. Bürgermeister oder der Bürgermeister stigen Verhandlunssuntenr BECH GES AUNCESTAIS UNE SEIET AUS 
Vorsitzender ist. Jedes Senatsmitglied kann verlangen, daß Schüsse werden von dem für Bundesangelegenheiten zuständi- 
Seine Stimmabgabe Zur Niederschrift genommen wird > gen Senator rechtzeitig der Senatskanzlei und allen beteiligten 
. oder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an der Ent- 
(7) NOTE dürfen vor der Verabschiedung durch den scheidung mitwirkenden Senatsmitgliedern zugeleitet. 
Senat der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn x zn . 
alle beteiligten Senatsmitglieder einverstanden sind; in diesen © RO U SE EN Bundesrats A 
Fällen ist das Presse- und Ihformationsamt der Senatskanzlei TOD ADEADE CET NAC stehenden Bestimmungen getroffe- 
zu unterrichten. Bei politisch bedeutsamen Entwürfen ist auch nen Entscheidungen gebunden. 
das Einverständnis des Regierenden Bürgermeisters einzu- (3) Der Senat beschließt vor jeder Bundesratssitzung über die 
holen. Abstimmung im Bundesrat. Für den Fall, daß ein Senatsbe- 
schluß nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entschei- 
8 15 - Niederschriften über die Senatssitzungen det ein Senatsausschuß, dem der Regierende Bürgermeister, 
8 ri . . . ; der Bürgermeister, der für Bundesangelegenheiten zuständige 
(1) Uber’ die N F des Senats wird eine Niederschrift auf- Senator und die beteiligten Senatsmitglieder angehören. $ 12 
ECNOMMEN; WS ehe - e Abs. 4, mit Ausnahme von Satz 4 und 5, und die 88 14 und 15 
1. Angaben über die Dauer und die anwesenden Personen, finden entsprechende Anwendung. 
2. die Beschlüsse des Senats 3 (4) Die Vorlagen des Bundesrats sind, bevor sie dem Senat zur 
enthält. Auf Antrag eines Senatsmitgliedes oder auf Anordnung Beschlußfassung vorgelegt werden, zunächst in der Staatssekre- 
des Vorsitzenden sind weitere Vermerke und Notizen in die tärskonferenz unter Vorsitz des Chefs der Senatskanzlei zu 
Niederschrift aufzunehmen. beraten. Die in der Staatssekretärskonferenz erarbeiteten Ent- 
(2) Die Niederschrift ist vom Regierenden Bürgermeister und Scheidungsvorschläge werden in einer Sitzungsniederschrift 
von dem Schriftführer zu unterzeichnen. festgelegt und vom Chef der Senatskanzlei in der Senatssitzung 
(3) Der Wortlaut der von dem Senat gefaßten Beschlüsse, die vorgetragen. Nimmt der für Bundesangelegenheite 8 zuständige 
, - @ Senator an der Staatssekretärskonferenz teil, so übernimmt er 
nicht auf einer Vorlage beruhen oder von dem Beschlußentwurf ; A ; 5 ES . . 
der Vorlage abweichen, ist. noch in der Senatssitzung festzu- gen VMOTSUz. DIS St MESENICANE SÖMEn Zn hsnahmefällen 
DE ar NT ; Angehörige ihres Geschäftsbereichs hinzuziehen. 
legen und als Unterlage für die Niederschrift von den beteilig- es 5 
ten Senatsmitgliedern abzuzeichnen. {5) Über die Bundesratssachen, die in den Ausschüssen des 
(4) Auszüge aus der Niederschrift, die die zu den einzelnen Be- Bundesrats und gegebenenfalls (gemäß Artikel 43 Abs. 2 GG) 
ratungsgegenständen gefaßten Beschlüsse enthalten, werden im Bundestag beraten werden, entscheidet das Mitglied des be- 
den beteiligten Senatsmitgliedern unverzüglich zugesandt. (reffenden Bundesratsausschusses im Benehmen mit dem für 
Eine vollständige Abschrift.der Niederschrift wird den Senats- Bundesangelegenheiten zuständigen Senator und den anderen 
mitgliedern in der Regel bis spätestens eine Woche nach der beteiligten Senatsmitgliedern. Auf Antrag des Regierenden Bür- 
Sitzung übermittelt. Gegen den Teil.der Niederschrift, der nicht germeisters oder eines beteiligten Senatsmitgliedes kann eine 
die in der Sitzung schriftlich festgelegten Beschlüsse wieder- Entscheidung durch den Senat oder - falls ein Senatsbeschluß 
gibt, können innerhalb von fünf Tagen nach Empfang Einwen- nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann durch den 
dungen. erhoben werden, über die der Senat entscheidet. Die Senatsausschuß gemäß Absatz 3 Satz 2 herbeigeführt werden. 
der erneuten Beschlußfassung zugrunde zu legende Vorlage ist (6) Die Vertreter des Senats in den Ausschüssen des Bundes- 
von dem Senatsmitglied zu fertigen, das die Einwendungen rats und des Bundestags haben auch in der Einzelberatung eine 
erhoben hat. Haltung einzunehmen, die dem Sinne der nach Maßgabe der 
Absätze 2 bis 5 getroffenen Entscheidungen, der ihnen bekann- 
$ 16 - Widerspruchs- und Einspruchsrecht gegen Beschlüsse ten Auffassung des Senats, den Richtlinien der Regierungspoli- 
(1) Beschließt der Senat in einer Frage von finanzieller Bedeu- Ak oder den besonderen‘ Weisungen dos. vam Senat benannten 
tung im Sinne des $ 8 Abs. 4 gegen oder ohne die Stimme des Mitgliedes des betreffenden Bundesratsausschusses entspricht. 
Senators für Finanzen, so kann dieser bis zur nächsten.ordent- (7) In der Regel nehmen der für Bundesangelegenheiten zu- 
lichen Sitzung gegen den Beschluß Widerspruch erheben. Wird ständige Senator in Vertretung des vom Senat benannten Mit- 
Widerspruch erhoben, so ist über die Angelegenheit in der gliedes des betreffenden Bundesratsausschusses oder die ge- 
nächsten ordentlichen Sitzung nochmals zu beraten und abzu- mäß Artikel 52 Abs:4 GG bestellten Beauftragten aus dem
	        
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