Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.4 28. April 1989 43
$ 1 - Geltungsbereich Protokollnotiz zum Absatz 1
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer Buchst, a:
r ee 8 ; Zu den Bildschirmgeräten im Sinne des Absatzes 1 Buchst. a
8) der Ausstellungs-Messe-Kongreii-GmbH (AMK Berlin); gehören auch textverarbeitende Systeme. Ein textverarbeiten-
b) des Bauhaus-Archivs, des System ist ein Bürogerät oder eine Büroanlage für die Ein-
c) des Fernheizwerkes Neukölln AG, und Ausgabe und die Textverarbeitung mit mindestens folgen-
© wi 5 den Einrichtungen:
d) der Freien Universität Berlin, 5
e r — Eingabeeinrichtung,
e) der Hochschule der Künste Berlin, Rn
SA . — Einrichtung, die mit Hilfe von Programmen die Textverar-
f) des Jüdischen Krankenhauses Berlin, beitung durchführen kann,
g) des Jugendaufbauwerks Berlin, — Textträger zur Speicherung von Texten,
h) des Landes Berlin, — Ausgabeeinrichtung.
i) des Lette-Vereins Berlin, Ein textverarbeitendes System im vorstehenden Sinn erfordert
j) des Oskar-Helene-Heims, mindestens einen Halbseitenbildschirm (ca. 20.bis 24 Zeilen).
k) des Pestalozzi-Fröbel-Hauses, Protokollnotiz zum Absatz 1
1) des Studentenwerks Berlin, Buchst. b: '
m) der Technischen Universität Berlin, Für Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Absatzes 1
8 . x Buchst. b gilt die im Teil II Abschnitt B der Anlage 1 a zum
n) der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin, BAT enthaltene Begriffsbestimmung.
die durchschnittlich mindestens 18 Stunden wöchentlich
beschäftigt sind, wenn auf diese Arbeitnehmer der BAT, der Sa .
BMT-G oder ein Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts ange- 53 - Zusammenarbeit mit den Personal- und Betriebsvertretun-
wendet wird und sie auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Infor- gen und Information der Arbeitnehmer
mationstechnik eingesetzt sind oder werden (Bedienungs- Über die Auswahl der Arbeitsbereiche, in denen Bildschirmge-
kräfte). räte verwendet werden sollen, über die vorgesehenen Geräte,
den Einsatz sowie über wesentliche Änderungen der Verfahren
$ 2 - Begriffsbestimmungen und die Gestaltung der Arbeitsplätze sind die Personalvertre-
(1) Als Geräte der Informationstechnik im Sinne dieses Tarif- tungen bzw. die Betriebsvertretungen sowie die betroffenen
vertrages werden angesehen: Arbeitnehmer zu informieren. Die Personalvertretungen bzw.
. e nn die Betriebsvertretungen sollen so frühzeitig unterrichtet wer-
a) Bildschirmgeräte aller Art den, daß sie noch im Planungsstadium durch Vorschläge gestal-
und tend eingreifen können. Dies gilt auch bei Übernahme extern
; entwickelter Verfahren.
b) Datenverarbeitungsanlagen,
die auf elektronischem Wege Zeichen aufnehmen, speichern 4 _ Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Geräten
und/oder verarbeiten und/oder wiedergeben und/oder weiter- der Informationstechnik
gehen; ® SAL S “ ne x Arbeitsplätze, an denen Bildschirmgeräte eingesetzt werden,
(2) Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige sojljen so ausgestattet und gestaltet sein, daß für die Arbeitneh-
von Zeichen oder graphischen Bildern, wie Bildschirmgeräte er eine möglichst geringe psychische und physische Belastung
mit Kathodenstrahl- oder Plasmaanzeige oder vergleichbare pe; der Tätigkeit entsteht. Es gelten die „Sicherheitsregeln für
Geräte. Als Bildschirmgerät im Sinne dieses Tarifvertages gel- pilaschirmarbeitsplätze im Bürobereich“ und die „Sicherheits-
ten auch Mikrofilm-Lesegeräte für Rollfilme, Mikrofiches und regeln für Büroarbeitsplätze“, herausgegeben vom Bundesver-
vergleichbare Systeme. band der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand -
(3) Nicht zu den Bildschirmgeräten im Sinne dieses Tarifver- BAGUV - (GUV 17.7 und 17.8) in der jeweiligen Fassung. Im
trages gehören Fernsehgeräte, Monitore und Digitalanzeigege- Übrigen ist von den neuesten gesicherten arbeitswissenschaftli-
räte sowie vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, es Chen Erkenntnissen auszugehen. Es gilt das Arbeitssicherheits-
sei denn, sie werden im bestimmenden Maße für die digitale gesetz in der jeweiligen Fassung.
Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.
5 Bdschi AR a 5 8 5 - Schutzbestimmungen
ildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen die x z x x .
Arbeitsvorgänge, die mit und an Bildschirmgeräten zu erledi- Der erstmalige Einsatz Smes Arbeitnehmers auf einem
5 N Ad N DEE 7 ildschirmarbeitsplatz bedarf seiner Zustimmung, wenn er das
gen sind, bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitneh- 55. Lebensjahr vollendet hat
mer sind. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitnehmer mit durch- N J .
schnittlich mindestens der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit an (2) Die Umstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers auf die
diesen Geräten eingesetzt werden. Bildschirmarbeiten sind alle Erledigung der Arbeitsaufgabe mit Hilfe eines Gerätes der
Tätigkeiten, die fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm _Informationstechnik ist grundsätzlich so vorzunehmen, daß sie
oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage nicht zu einer Abwertung der tariflichen Bewertung der Tätig-
voraussetzen. keit führt.
a : n . Rn . Ergibt sich dennoch eine niedrigere tarifliche Bewertung und
a en Bene zeit wii Kann dem Arbeitnehmer - gegebenenfalls nach Umschulung -
aber die Arbeitsvorgänge mit und an Bildschirmgeräten nicht kein der bisherigen tariflichen Bewertung enlsprechender
bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmer sind Arbeitsplatz angeboten werden, findet 56 des Tarifvertrages
” über den Rationalisierungsschutz für Angestellte/$ 7 des Tarif-
(6) Mischarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, an denen sowohl vertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom
Arbeitsvorgänge mit und an Bildschirmgeräten als auch andere 9. Januar 1987 in der jeweils maßgebenden Fassung entspre-
Arbeitsvorgänge zu erledigen sind. chende Anwendung.