Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.4 28. April 1989 41
Für die Berechnung der ersparten Eigenkosten wird die (2) Soweit Mehrkosten der Reise aufgrund anderer Vorschrif-
kürzeste Wegstrecke zum Zielflughafen und der Betrag ten oder sonst von dritter Seite übernommen oder erstattet wer-
gemäß Absatz 2 Satz 2 zugrunde gelegt. Absatz 1 Satz 3 gilt den oder hätten übernommen oder erstattet werden können,
entsprechend. sind sie auf die Flugkostenzuschüsse anzurechnen.
Andere als in Absatz 3 genannte Flughäfen in West-
deutschland können benutzt werden. Die Berechnung des 4 Verfah
Flugkostenzuschusses wird jedoch auf der Grundlage der 7. VerMAArEN
in Absatz 3 genannten dem Zielort nächstgelegenen Flug- (1) Anträge auf Gewährung von Flugkostenzuschüssen sind
hafen durchgeführt. Die ersparten Eigenkosten berechnen unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Beendigung
sich nach dem tatsächlichen Zielflughafen; der Flugreise, den personalaktenführenden Stellen einzu-
") gegen Nachweis einen Zuschuß zu den Kosten eines Miet- reichen. Den Anträgen sind beizufügen:
fahrzeugs (Mietgebühren, Kosten für eine Kaskoversiche- a) die Flugkarten (im Falle des Verlustes eine Ersatzbeschei-
rung sowie eine Insassenversicherung) bis zur Höhe des nigung der Fluggesellschaft mit Angabe der Flugzeiten),
Betrages, der für die Überführung eines Kraftfahrzeuges b) notwendige Nachweise und Erklärungen (insbesondere
von Berlin nach Hannover und zurück festgesetzt ist. über das Reiseziel).
Das Mietfahrzeug soll höchstens nach Größe und Hubraum 5 en
dem Fahrzeug entsprechen, das nicht überführt wurde. Aus- Soweit dem Antragsteller die Beschaffung von Unterlagen
nahmen sind in begründeten Fällen möglich, wenn hierfür der UNnmöglich ist, genügt die dienstliche Versicherung der Richtig-
notwendige Nachweis angetreten wird. keit der Angaben.
Ein Zuschuß zu den Kosten eines Mietwagens wird nicht (2) Die personalaktenführenden Stellen entscheiden, ob die
gewährt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles davon aus- Voraussetzungen für die Gewährung der Flugkostenzuschüsse
zugehen ist, daß der Antragsteller ohne Landreiseverbot für die S!füllt sind, und berechnen die Höhe der Flugkostenzuschüsse.
Reise eine Kraftfahrzeugüberführung nicht hätte durchführen Die Berechnungen können der Senatsverwaltung für Arbeit,
lassen. Verkehr und Betriebe zur fachlichen Prüfung übersandt wer-
en den. Sind zur Berechnung besondere Fachkenntnisse erforder-
(6) Absatz 4 und 5 gelten entsprechend für dienstlich veran- lich, so übernimmt die Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr
laßte Reisen von Antragstellern, wenn die Mitnahme eines nd Betriebe nach Maßgabe der Entscheidung der personal-
Kraftfahrzeuges für private Zwecke im Hinblick auf die lange axtenführenden Stelle die Berechnung. Die Antragsteller erhal-
Dauer des dienstlichen Aufenthalts in Westdeutschland allge- {en einen schriftlichen Bescheid mit Durchschrift der Berech-
mein üblich ist. nung.
(7) Weist der Antragsteller andere nicht von ihm zu vertre- (3) Die Anweisung der von den personalaktenführenden Stel-
tende notwendige Kosten als die in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 len errechneten Flugkostenzuschüsse obliegt dem Landesver-
geregelten nach, so werden sie in angemessenem Umfange —waltungsamt. Nach Berechnung der Flugkostenzuschüsse sind
erstattet. Empfängern von Flugkostenzuschüssen, die nach- die Vorgänge dem Landesverwaltungsamt zur Erteilung der
weislich ohne eigenes Verschulden zusätzliche Übernachtungs- Zahlungsanordnung zu übersenden. Den Zahlungsanordnun-
oder Verpflegungskosten tragen müssen, werden hierfür gen ist eine von der personalaktenführenden Stelle nach den
Zuschüsse bis zur Höhe der Sätze des Reisekostenrechts Vorschriften der Landeshaushaltsordnung festgestellte Durch-
gewährt. schrift des Bescheides als Anlage beizufügen.
(8) Bei Reisen zu einem ausländischen Zielort, der aus den in
Nummer 1 Abs. 1 genannten Gründen nicht auf dem üblichen 5 - Abschlagzahlungen
Landreiseweg erreicht werden kann, werden außer den in den ,f Flugkostenzuschüsse können. in begründeten Fällen auf
Absätzen d; 2,4 und 7 genannten Zuschüssen Flugkostenzu- Antrag Abschlagzahlungen geleistet werden. Die Abrechnung
schüsse bis zur Höhe der dadurch entstehenden notwendigen der Abschlagzahlungen ist zu überwachen.
Mehraufwendungen in angemessenem Umfange gewährt. Für
die Berechnung der Kosten für Umwegkilometer gilt Absatz ’4
Buchstabe c Satz 2 entsprechend. 6 - Richter
x GE Diese Verwaltungsvorschriften gelten auch für Richter.
3 - Einschränkungen
(1) Für Flugreisen von Berlin in das Ausland werden keine 7° Inkrafitreten
Flugkostenzuschüsse gewährt. Kann die Flugreise in das Aus-
land erst auf einem Flughafen in Westdeutschland angetreten Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 1989 in Kraft.
werden, so gilt für die Hin- und Rückreise zu diesem Flughafen Gleichzeitig treten die Flugkostenvorschriften vom 10. April
Nummer 2 Abs. 1 bis 3 und 7 1975 (DBl.1S. 177) außer Kraft