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Volume Nr. 4, 28. April 1989

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1989 (Public Domain)

40 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 4 28. April 1989 7 
Anlage zum Zielort und zurück entstehen. Die Straßenkilometer des 
kürzesten zumutbaren Reiseweges ergeben sich aus der Orts- 
= X ” liste der Senatsverwaltung für Arbeit, Verkehr und Betriebe. 
Gemeinsame Ausführungsvorschriften Mögliche Ersparnisse an Fahrkosten (z. B. Rückfahrkarten) 
für die Gewährung von Flugkostenzuschüssen sind anzurechnen. Bei Reisen in das Ausland gilt, abgesehen 
(Flugkostenvorschriften - FKV) von den in Absatz 8 genannten Fällen, der deutsche Grenzüber- 
VER ÖKO G gang als Zielort. 
om 6. Oktober 1988 (2) Weist der Antragsteller nach, daß bei Benutzung des Land- 
reiseweges keine oder-geringere Kosten als nach Absatz 1 ent- 
Aufgrund dss standen wären, So ist dies bei der Berechnung des Flugkosten- 
8119 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom zuschusses zu berücksichtigen. Konnten Vergünstigungen im 
20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz Ferjenziel-Reiseverkehr mit Omnibussen oder im Gelegen- 
vom 10. Dezember 1986 (GVBl. S. 2013), heitsverkehr mit Omnibussen nicht in Anspruch genommen 
877 Abs. 1 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom Werden, wird für die kürzeste Wegstrecke von Berlin zum Ziel- 
27. April 1970 (GVBl. S. 642, 1638), zuletzt geändert durch Ort und zurück ein Betrag je Kilometer der Berechnung 
Gesetz vom 19. Mai 1987 (GVBl. S. 1636), zugrunde gelegt, den die Senatsverwaltung für Inneres entspre- 
56. Abs 3 des Allgemeinen‘ Zuständigkeitsgesetzes: vom chend den N RE EN dem genannten 
* d Reiseverkehr mit. Omnibussen allgemein festsetzt. 
2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947, 1020), zuletzt geändert durch S 
Gesetz vom 6. April 1987 (GVBl. S. 1302), (3) Der Berechnung der Flugkostenzuschüsse können nur die 
werden im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Arbeit, Flughäfen Hamburg, Hannover, Nürnberg oder München 
Verkehr und Betriebe folgende Verwaltungsvorschriften erlas- ZUgrunde gelegt werden, es sei denn, daß die Reise über einen 
sen: anderen Flughafen in Westdeutschland preisgünstiger ist. Die 
von den Fluglinien angebotenen Spartarife sollten nach Mög- 
1 - Berechtigter Personenkreis lichkeit in Anspruch genommen werden. 
(1) Dienstkräfte und ehemalige Dienstkräfte des Landes Ber- (4) Antragsteller, die ein Kraftfahrzeug für die Reise benutzt 
lin, die nach der Allgemeinen Anweisung über die Einschrän- haben, erhalten als Zuschuß 
kung der Wahl von Reisezielen, Reisewegen und Verkehrsmit- a) die Flugkosten zu dem dem Zielort nächstgelegenen der in 
teln für Mitarbeiter in Sicherheitsangelegenheiten vom 30. Sep- Absatz 3 genannten Flughäfen und zurück sowie Taxi- 
tember 1980 bei privaten Reisen zwischen Berlin und West- kosten für Fahrten zum und vom Flughafen in Berlin oder 
are vn tw A oT (falls kostengünstiger) die Parkgebühren am Flughafen; 
eiseziel im Ausland einen anderen als den üblichen Land- R ; en T 
reiseweg.benutzen müssen, erhalten auf Antrag für diese Rei- b) die nachgewiesenen Überführungskosten zu dem nach 
sen Flugkostenzuschüsse. BES a An nn nee bis zu CE 
N grenze, die die Senatsverwaltung für Inneres allgemein 
(2) Nach Absatz 1 Berechtigte erhalten Flugkostenzuschüsse festsetzt, wenn das Kraftfahrzeug. von nicht mitreisenden 
auch für Personen überführt wurde, sowie notwendige Parkgebüh- 
a) Ehegatten, ren am Überführungsort; 
b) Kinder, die bei der Bemessung des Ortszuschlages oder des c) den Unterschied zwischen den Kosten, die bei Benutzung 
Sozialzuschlages berücksichtigt werden oder zu berück- des kürzesten Reiseweges mit dem Kraftfahrzeug entstan- 
sichtigen wären, wenn Ortszuschlag oder..Sozialzuschlag den wären, und den bei einer Reise über den nach Buch- 
zustehen würde, stabe a maßgebenden Flughafen entstehenden höheren 
Se en en Kusli G . Kosten. Der Berechnung wird die kürzeste Wegstrecke und 
c) andere Familienangehörige, die in häuslicher‘ Gemein- der sich aus Absatz 2 Satz 2 ergebende Betrag zugrunde 
schaft mit ihnen leben. gelegt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 
Familienangehörige im Sinne von Buchstabe c sind Personen, Dje jn Buchstabe b genannten Zuschüsse werden nicht gewährt 
die mit dem Berechtigten in gerader Linie verwandt, verschwä- fir die Überführung von Kraftfahrzeugen durch Angehörige im 
gert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in Sinne der Nummer 1 Abs. 2. Die in Buchstabe b und c genann- 
der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum on Zuschüsse werden nicht gewährt 
zweiten Grade verschwägert sind, Verlobte sowie Lebens- se - 
gefährten und deren Kinder. — wenn nach den Umständen des Einzelfalles davon auszu- 
Für Reisen, bei denen es sich nicht um gemeinsame Reisen mit nen Ist. daß A N RE N U A a was 
> raftfahrzeug für die Reise nicht benutzt hätte, 
gleichem Reiseziel. handelt, werden Flugkostenzuschüsse für zn S d Ö 
die unter Buchstabe a bis c genannten Familienangehörigen — für die Überführung eines Mietwagens. 
Gen HR wenn Den N N SAD 6 Soweit bewisbsbedinet oder infolge Ave Unfalles Sn Ersatz- 
esgebiet den Landreiseweg benutzt haben Oder ın den KOM- ahrzeug in Anspruch genommen wird, können ausnahmsweise 
EA NER NE aan ve ae aan davon Zuschüsse für eine Kraftfahrzeugüberführung gezahlt werden. 
sind Fahrten der minderjährigen Kinder im Rahmen einer 8 ae ı 7 
Gruppenreise oder im Klassenverband auf den Transitstrecken (S) Verzichtet der Antragsteller auf die Überführung eines 
durch die DDR und nach Ost-Berlin, Kraftfahrzeugs, das ihm oder einer in Nummer 1 Abs. 2 genann- 
ten Person gehört und das er sonst für die Reise benutzt hätte, 
2 - Höhe der Flugkostenzuschüsse wird auf Antrag ein Zuschuß zu den Kosten eines Mietfahr- 
x RB du ied zeugs am Zielflughafen gewährt. 
(1) Als Flugkostenzuschuß wird in der Regel der Unterschie % 
zwischen den Fahrkosten, die bei Benutzung des Landreise- Der Antragsteller erhält als Zuschuß 
weges von Berlin zum Zielort und zurück mit der Eisenbahn a) die Flugkosten zu dem dem Zielort nächstgelegenen der in 
oder mit dem Linienbus entstanden wären, und. den notwendi- Absatz 3 genannten Flughäfen und zurück, gemindert um 
gen höheren Fahrkosten erstattet, die bei einer Flugreise zu ersparte Eigenkosten, sowie Taxikosten für Fahrten zum 
dem dem Zielort. nächstgelegenen Flughafen (Absatz 3) mit und. vom Flughafen in Berlin oder (falls kostengünstiger) 
anschließender Weiterfahrt auf dem kürzesten Landreiseweg die Parkgebühren am Flughafen.
	        
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