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Volume Nr. 2, 29. Januar 1988

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

5 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.2 29. Januar 1988 
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen prüfen das Vorliegen sozialen Wohnungsbau geschehen - die zur Förderung im 
der Voraussetzungen der Nummer 1 Abs. 4 und 5 und der sozialen Wohnungsbau. erforderlichen Unterlagen einzu- 
Nummern 2 bis 5, der Nummer 6 Satz 1 und 3 und der reichen. 
ve EST Bei Erwerb eines Familienheimes oder einer Eigentums- 
nicht erfüllt sind ohne Einleitung des Verfahrens ich WONNUNE oder bei ieung en. EDS as 
Absatz 3 > bisherigen Arbeitgebers oder Dienstherrn werden die Un- 
terlagen von der WBK angefordert und sind dort-einzu- 
(3) Liegen die nach den in Absatz 2 genannten Vorschrif- reichen. 
ten erforderlichen Voraussetzungen vor, holt die in Ab- 
satz 1 Satz 1 genannte Stelle mit dem Formblatt Bau- 
Wohn 528 bei dem örtlich zuständigen Wohnungsamt eine XII. Vordrucke 
Soweit dies nach Absatz 1 erforderlich Ist. Alsdann über; 29 Als Vordrucke für Lastenberochnungen, Baubeschreibun- 
sendet sie eine Ausfertigung des Antrages, gegebenen- gen und dergleichen sind - auch im Falle der Nummer 9 
falls zusammen mit der Stellungnahme des örtlich zu- Abs. 4 - die im Land Berlin geltenden, m Fachhandel 
ständigen Wohnungsamtes, der WBK. Nach Prüfung des erhältlichen Vordrucke für die Förderung im sozialen 
Antrages gemäß Nummer 1 Abs.2 und Berechnung des Wohnungsbau zu verwenden. ‚Die Vordrucke sind sinn- 
Darlehns leitet die WBK ihre Stellungnahme der nach Ab- gemäß zu ändern bzw. zu ergänzen. 
satz 1 Satz 1 zuständigen Stelle zu, die dann unter Beach- 
tung der Nummer 6 Satz 2 über den Antrag entscheidet. XIV. Ablösung 
(4) Den Bescheiden über die Gewährung von Familien- 
heimdarlehn ist die aus der Anlage ersichtliche Fas- 30. Die Ablösung von Familienheimdarlehn unter Einräu- 
sung zu geben. Sind die Bescheide unanfechtbar geworden mung eines Nachlasses ist nach Ablauf von zwei Jahren 
(Beamte und Richter) oder ist mitgeteilt worden, daß keine nach Bezugsfertigkeit möglich. Die für die Ablösung 
Klage erhoben wird (Angestellte und Arbeiter), sind der öffentlicher Baudarlehn maßgeblichen Vorschriften finden 
WBK eine Bescheidabschrift sowie die Antragsunterlagen entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesen Ver- 
zu übersenden. Die WBK schließt mit dem Antragsteller waltungsvorschriften nichts anderes ergibt. 
einen Vertrag über die Gewährung eines Familienheim- 
darlehns und führt die sich aus diesem Vertrage für sie 
ergebenden Aufgaben durch. Dazu gehört auch die Ent- e. - 
scheidung über Anträge auf Übertragung von Familien- XV. Übergangs- und Schlußvorschriften 
EEE TENN, NE NEE vn EN ce 31.* (1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Ersten des 
SUSE VOR AMHENNENNEATCHN NACH MANEADS GEF. auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin folgen- 
mer 30. den Monats in Kraft. 
(5) Erheben Beamte, Richter oder Versorgungsempfänger, (2) Familienheimdarlehn werden nicht gewährt, wenn im 
deren Bezüge auf einem früheren Beamten- oder Richter- Falle der Nummer 1 Abs. 1 Buchstabe a die Bauarbeiten vor 
verhältnis beruhen, Widerspruch gegen Entscheidungen, dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften begon- 
die auf Grund der Stellungnahme der WBK ergangen nen wurden. Bei späterem Baubeginn ist nach den nach 
waren, übersenden die in Absatz 1 genannten Stellen die Nummer 9 Abs. 3 und 4 maßgebenden Vorschriften zu ver- 
Vorgänge nochmals der WBK. Verbleibt die WBK bei ihrer fahren. 
Stellungnahme, leiten die in Absatz 1 genannten Stellen 
die Vorgänge an die über den Widerspruch entscheidenden ; 
Stellen weiter: Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Familienheimvorschriften in ihrer 
ursprünglichen Fassung vom 1. Oktober 1963. Die Zeitpunkte des Inkrafttretens 
(6) Beabsichtigt ein Verwaltungsangehöriger, der ein Fa- der späteren Änderungen ergeben sich aus den jeweiligen Änderungsvorschrif- 
milienheimdarlehn erhalten hat, aus dem Dienst des Lan- ten 
des Berlin auszuscheiden oder ändert sich seine Anschrift, 
unterrichten die in Absatz 1 genannten Stellen unverzüg- Anlage 
lich die WBK. 
(Nummer 26 Abs. 4 FHV) 
27. (1) Angebote und Anträge nach Nummer 20 Abs, 1 Satz 2 
und 4 sind bei dem Senator für Bau- und Wohnungswesen ea . 
- Abteilung IV - einzureichen, der unter Beteligung des Bewilligungsbescheid 
Senators für Inneres entscheidet. Betr.: Gewährung eines Familienheimdarlehns 
(2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn dem Darlehns- . 
nehmer nicht binnen sechs Wochen nach Eingang seines Vorgang: Ihr „Antras vom 
Antrages ein ablehnender Bescheid. zugegangen ist. Im Ich bin/Wir sind damit einverstanden, daß die Wohnungsbau- 
Streitfalle hat der Verwaltungsangehörige den Eingang des Kreditanstalt Berlin mit Ihnen einen Vertrag über die Gewäh- 
Antrages zu beweisen. rung eines Darlehns aus Wohnungsfürsorgemitteln (Familien- 
heimdarlehn) in Höhe von 
A a DM 
zu den sich aus den Gemeinsamen Verwaltungsvorschriften 
XII. Antragsunterlagen über die Gewährung von Familienheimdarlehn an Verwal- 
; tungsangehörige des Landes Berlin ergebenden und den nach- 
28. Soll die Errichtung eines Familienheimes oder einer Eigen- stehenden Bedingungen abschließt. h 
tumswohnung gefördert werden, sind auf Anforderung der « r a, 
WBK, des Senators für Bau- und Wohnungswesen oder des Die weiteren Bedingungen sind: 
örtlich zuständigen Wohnungsamtes - falls nicht bereits Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin wird hiervon unterrich- 
im Zusammenhang mit dem Antrag auf Förderung im tet werden und Ihnen, sobald dieser Bescheid unanfechtbar ge-
	        
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