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Volume Nr. 9, 15. Juni 1988

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

70 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.9 15. Juni 1988 
Die Schichtlohnzuschläge für Arbeiter ohne Vorarbeiterzula- andere ständige Lohnzulagen ‚erhalten, die Bestandteil des 
gen ergeben sich aus den jeweiligen Spalten 5 bis 8, für Arbeiter Monatsgrundlohnes sind. 
mit 9 %iger Vorarbeiterzulage aus den jeweiligen Spalten 9 bis Soweit diese Arbeiter den Lohngruppen I bis III angehören, 
12 und für Arbeiter mit 12 %iger Vorarbeiterzulage aus den sind ihnen neben dem sich aus dem jeweils neuen Monats- 
jeweiligen Spalten 13 bis 16. Die in diesen Anlagen enthaltenen grundlohn der Stufe 4 ergebenden Schichtlohnzuschlag die fol- 
Beträge der Schichtlohnzuschläge gelten jedoch nicht für genden zusätzlichen Erhöhungsbeträge gemäß $ 3 Abs. 2 des 
Arbeiter, die mit Ausnahme der Vorarbeiterzulage und gegebe- Tarifvertrages zu $’24 Abs. 4 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) 
nenfalls der 5 %igen Lohngruppenzulage zur Lohngruppe VII vom 1. Juli 1981 (DBI. I S. 185) zu gewähren: 
Zusätzlicher monatlicher Erhöhungsbetrag 
(in DM) 
Lohngruppe 1 Lohngruppe II Lohngruppe II 
ab ab ab ab ab ab ab ab ab 
1.3.88 1.189 11.90 1,388 1.1.89 1.1.90: 1.3.88 1.1.89: 1.190 
Schichtlohnzuschlag 5 % 2,33 2,52 2,76 1,59 1,72 1,88 0,82 - 0,88 0,97 
Schichtlohnzuschlag 7% 3,27 3,53 3,87 2,24 2,42 2,65 . 115 1,24 1,36 
Schichtlohnzuschlag 8 % 3,74 4,05 4,43 2,56 2,77 3,03 1,32 1,43 1,56 
Schichtlohnzuschlag 9 % 4,20. 4,54 4,97 2,88 AU ° 3,40 1,47 1,59 1,75 
Wegen der Auswirkungen der Lohnerhöhungen auf die Voraussetzungen des Satzes 2 oder 3 vorliegen. Im Gegensatz 
Schichtlohnzuschläge weise ich im übrigen auf Nummer 3 und zu den in Satz 2 genannten Ausnahmefällen, in denen der 
Nummer 4 meines Rundschreibens II Nr. 62/1982 hin. Diese erhöhte Lohn nur auf Antrag rückwirkend ab 1. März 1988 zu 
Ausführungen - einschließlich der dort in Bezug genommenen zahlen ist, bedarf es für Arbeiter, die wegen Erfüllung der Vor- 
früheren Veröffentlichungen - sind; soweit es sich nicht um _aussetzungen zum Bezuge des flexiblen oder des vorgezogenen 
inzwischen überholte Lohnsätze handelt, weiterhin zu beach- Altersruhegeldes ihr Arbeitsverhältnis gelöst haben (Satz 3), 
ten. Insbesondere ist erneut zu prüfen, ob die in $ 1 des Tarif- eines solchen Antrages nicht. 
NEUSTER Ne N DAY 4 BMT-G EEE EEE erden Ich habe aus Gründen der Gleichbehandlung keine Bedenken 
N Cu SS E Ne DetE hlls LS sl SNOICN Pi SO dagegen, wenn auch solche Arbeiter ohne Antrag in die Lohn- 
N HG He BOHE Be delt N N He di ST ZU0 AB N Hang erhöhung einbezogen werden, die mit Anspruch auf Versor- 
(Höc Ss JE sträge CHOTCOTHCA WII. IN AICSCEM ANSAMMECNAANE gung nach $ 2 Abs. 2 oder 8 3 VVA aus dem Arbeitsverhältnis 
verweise ich auf die jeweils zweite Fußnote der Anlagen hied ind 
Illa bis III c. ausgeschieden sind. 
Ich mache im übrigen darauf aufmerksam, daß der gegebenen- 1.6 Ich bitte, die Lohnempfänger - soweit noch nicht gesche- 
falls im Einzelfall zu zahlende Höchstbetrag gemäß 8 1 des hen - in geeigneter Form über die Auswirkungen des Monats- 
Tarifvertrages zu $ 24 Abs. 4 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) nur lohntarifvertrages Nr. 18, über die Erhöhung der Erschwernis- 
so lange zusteht, wie er tatsächlich nach der Berechnung gemäß _zuschläge (siehe nachstehende Nummer 2) und über die Erhö- 
82 Nr. 3 aaO erreicht oder überschritten wird (da die Vorschrift hung des Sozialzuschlages (siehe nachstehende Nummer 3) zu 
des 8 1 aaO [nur] einen Auffangtatbestand enthält, führt zum unterrichten. 
Beispiel ein vorübergehendes Erreichen eines der Höchstbe- 
En SEN SET EN EN EEE VON dcr 2 Zu den Auswirkungen des Monatslohntarifvertrages 
zulage nic azu, daß dem Arbeiter auch na: eg T ® s s “s 
Vertretungszulage der Höchstbetrag weiterhin zusteht). Nr. 18 zum BMT-G auf die Erschwerniszuschläge 
2.1 Gemäß 8 1 Satz 1 des Tarifvertrages zu $ 23 BMT-G (Er- 
1.3 Zur Erhöhung des Sozialzuschlages ($ 4 des Monatslohn- Schwerniszuschläge) vom 24. Mai. 1972 in der Fassung vom 
tarifvertrages Nr. 18) wird auf die nachstehende Nummer 3 ver- 17. Mai 1976 (DBI. 1/1973 Nr. 12, 1/ 1976 Nr. 32) erhöhen sich 
wiesen. die bezirklich festgelegten Erschwerniszuschläge jeweils zu 
demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie 
Rn m . . x a der Monatstabellenlohn der Stufe 1 der Lohngruppe IV, also ab 
1.4 Eine An derung der bisherigen Vorschriften über das Auf- 1. März 1988 um 2,4 v.H., ab 1.Januar 1989 um weitere 
steigen in eine höhere Stufe des Monatstabellenlohnes ist nicht 14% H. und ab 1. Januar 1990 um weitere: 1,7 v.H 
eingetreten. Maßgebend ist weiterhin die ungekürzte Beschäfti- DT ) MT 
gungszeit nach $ 6 BMT-G, der gegebenenfalls die nach $ 4 Dadie Erhöhung an den Monatstabellenlohn gekoppelt ist, wir- 
Abs. 2 letzter Unterabsatz des Bundeslohntarifvertrages Nr. 16 ken sich die zum 1. April 1989 und zum 1. April 1990 in Kraft 
(DBl. 1/1970 Nr. 19) zu berücksichtigende Zeit zuzurechnen ist. tretenden Arbeitszeitverkürzungen auf die Erschwernis- 
Daneben kann auch weiterhin die Zeit anderer beruflicher _Zzuschläge nicht aus. 
Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teil- Die hiernach neu erstellte Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarif- 
weise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung vertrag Nr. 3 zum BMT-G vom 17. September 1970 in der Fas- 
für die Einstellung war. Abschnitt I Nr. 3 Abs. 2 bis 4 meines sung vom 10. März 1986, die an die Stelle der bisherigen An- 
Rundschreibens vom 27. Januar 1971 (DBI. 1/1971 Nr. 15) gilt lage 1 zu diesem Tarifvertrag tritt, ist als Anlage IV zu 
entsprechend auch bei der Anwendung des Monatslohntarif- q;esem Rundschreiben abgedruckt. 
vertrages Nr. 18. 
2.2 Pauschalierte Erschwerniszuschläge sind nach Maßgabe 
1.5 Aus $ 7 ergibt sich, daß der Tarifvertrag für die Arbeiter des $2 Abs. 2 der Nebenabrede (siehe Nummer 2.4.3 der Aus- 
keine Anwendung findet, die spätestens mit Ablauf des _führungsvorschriften zum: Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 3 
31. März 1988 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch zum BMT-G vom 25. Juni 1973 [DBI. 1/1973 Nr. 36]) zu ver- 
aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, sofern nicht die ändern.
	        
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