Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.2 29.Januar 1988 7
20. (1) Der nach diesen Vorschriften geförderte Wohnraum ist c) eine sonstige Verpflichtung aus dem Darlehnsvertrag
grundsätzlich dazu bestimmt, dem Darlehnsnehmer und verletzt hat, es sei denn, daß die Verletzung auf Um-
seiner Familie als Heim zu dienen. Wird der Wohnraum ständen beruht, die er nicht zu vertreten hat,
nicht von ihm oder seiner Familie bewohnt, so ist der Dar- d) den mit Familienheimdarlehn geförderten Wohnraum
lehnsnehmer verpflichtet, den Wohnraum dem Land Ber- ohne Zustimmung des Landes Berlin vermietet oder
lin zur Besetzung anzubieten. Diese Verpflichtung besteht, veräußert
bis das Darlehn getilgt ist. Eine anderweitige Vermietung . “
bedarf in jedem Falle der Zustimmung des Landes Berlin. e) die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflich-
Wird der Wohnraum innerhalb dieser Frist ohne Zustim- tungen schuldhaft gröblich verletzt,
mung des Landes Berlin vermietet, so ist das Familien- f) "die Kleinsiedlung nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet
heimdarlehn - unbeschadet der Bestimmungen der Num- oder eine zweckfremde Verwendung zuläßt,
mern 22 bis 25 - auf.die Dauer der Vermietung mit bis zu : ES SE
6 v.H. zu verzinsen. g) oder sein Ehegatte neben dem Familienheimdarlehn
- . ES S ein anderes Darlehn auf Grund einer Tätigkeit im
(2) Wird der Ausbau oder die Erweiterung eines Familien- öffentlichen Dienst ($ 40 Abs.7 BBesG) zu einem
heimes oder einer Eigentumswohnung (Nummer 1 Abs. 1 gleichen oder ähnlichen Zweck bewilligt erhält,
Satz 2 bis 4) gefördert, so besteht die Verpflichtung des A N S
Darlehnsnehmers, den Wohnraum unter den in Absatz 1 h) aus einem in seiner Person liegenden Grunde aus dem
Satz:2 genannten Voraussetzungen dem Land Berlin zur Dienste des Landes Berlin ausscheidet, ohne daß ihm
Besetzung anzubieten, nur insoweit, als der vorhandene Versorgung gewährt wird oder der Versicherungsfall
Wohnraum dieser Verpflichtung bereits unterliegt. Ergibt eingetreten Ist,
sich hiernach eine solche Verpflichtung nicht und wird der i) infolge Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf
neugeschaffene Wohnraum vermietet, so ist das Familien- Widerruf (868 Abs.1 LBG) oder wegen Ablaufs des
heimdarlehn unbeschadet der Nummern 22 bis 25 für die für sein Beschäftigungsverhältnis maßgeblichen Zeit-
Dauer der Vermietung mit bis zu 6 v. H. zu verzinsen. vertrages (Nummer 2 Abs.3) aus dem Dienste des
(3) Für Familienheime und Eigentumswohnungen, zu Landes Berlin ausscheidet,
deren Finanzierung auch öffentliche Mittel eingesetzt sind, j) stirbt und der Ehegatte und die in seinem Haushalt
dürfen im Falle der Vermietung höchstens die nach den lebenden Kinder den mit dem Familienheimdarlehn
Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und den geförderten Wohnraum nicht als Eigentümer weiter-
dazugehörenden Durchführungsvorschriften zulässigen bewohnen.
Mieten Berechnet werden. 2 ? N Diese Widerrufs- und Kündigungsgründe sind neben den
(4) Bei Wohnungen, die nicht mit öffentlichen Mitteln sonst üblichen Gründen .in die Bedingungen der Schuld-
gefördert sind, darf die Kostenmiete nicht überschritten urkunde aufzunehmen.
werden. Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaft- . en
lichkeitsberechnung nach den Vorschriften der Zweiten (2) Von dem Widerrufs- und Kündigungsrecht nach Ab-
Berechnungsverordnung zu berechnen. satz 1 soll in den Fällen der Buchstaben h und i dann kein
Gebrauch gemacht werden, wenn der Darlehnsnehmer in
21. (1) Nach dem Tode des Darlehnsnehmers verbleibt das den Dienst einer landesunmittelbaren Körperschaft, An-
Familienheimdarlehn dem überlebenden Ehegatten und stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts übertritt. Tritt
den in seinem Haushalt lebenden Kindern zu den Bedin- der Darlehnsnehmer später zu einem anderen als in ‚Ab-
gungen des Darlehnsvertrages, vorausgesetzt, daß sie das satz 1 und in Satz 2 genannten Dienstherrn oder Arbeitge-
Familienheim bzw. die Eigentumswohnung als Eigen- ber über, können die Rechte nach Absatz 1 geltend
tümer bewohnen. gemacht werden. Jeden Wechsel des Dienstherrn oder
Arbeitgebers hat der Darlehnsnehmer unverzüglich der
(2) Das Familienheimdarlehn ist mit 6 v. H. zu verzinsen, WBK anzuzeigen.
wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet. Die Zins-
erhöhung tritt mit dem Ersten des Monats ein, der auf die 24, Vom Tage des Wirksamwerdens der Kündigung nach
Eheschließung folgt. Satz 1 gilt nicht, wenn der neue Ehe- Nummer 23 an ist das Familienheimdarlehn mit 3 v. H.
gatte wiederum Verwaltungsangehöriger im Sinne dieser über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-
Vorschriften ist. bank, mindestens mit 6 v. H., höchstens jedoch mit 10 v. H.
jährlich zu verzinsen.
X. Widerruf der Darlehnszusage und Kündigung des 25. In den Fällen der Nummer 23 Abs. 1 Buchstabe a bis g ist
Familienheimdarlehns das Land Berlin - unbeschadet weitergehender Rechte -
berechtigt, an stelle der Kündigung den vertraglichen Zins-
22. Der Darlehnsnehmer kann das Familienheimdarlehn ganz satz für den noch nicht getilgten Teil des Familienheim-
oder teilweise zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter darlehns bis zur Höhe von 10 v.H. zu erhöhen.
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Sei-
tens der WBK ist das Familienheimdarlehn grundsätzlich XI. Verfahren
unkündbar.
26. (1) Anträge auf Gewährung von -Familienheimdarlehn
23. (1) Vorbehaltlich weitergehender Rechte kann das Land sind in doppelter Ausfertigung bei den personalaktenfüh-
Berlin den Bewilligungsbescheid widerrufen oder die WBK renden Stellen oder - soweit Anträge von. Versorgungs-
den Darlehnsvertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn empfängern gestellt werden - bei den Pensionsregelungs-
der. Darlehnsnehmer behörden einzureichen. Den Anträgen ist jeweils ein aus-
nn ES br gefülltes Formblatt BauWohn 528 in doppelter Ausferti-
a) EEE Va En ehe „ gung beizufügen, soweit nicht beim örtlich zuständigen
WOR De "fe N rasen rung des Familienheimdarlehns Wohnungsamt bereits eine Bescheinigung nach den Richt-
8 ? linien über die Förderung des sozialen Wohnungsbaues in
b) mit der Zahlung einer Zins- oder Tilgungsrate ganz Berlin (WFB) in der jeweils geltenden Fassung beantragt
oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug bleibt. worden ist.