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Volume Nr. 2, 29. Januar 1988

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

D Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.2 29. Januar 1988 
a) für ein Familienheim bis zur Höhe von 135 DM/m? und jedes weitere Kind zu erhöhen. Die nach den Sätzen 1 
Wohnfläche, ; und 2 zum Familienheimdarlehn zugeschlagenen Beträge 
b) für eine Eigentumswohnung bis zur Höhe von bleiben bei den Feststellungen nach Nummer 10 Satz 2 
105 DM/m? Wohnfläche. außer Betracht. 
(2) Die Verwaltungsangehörigen der Gruppe II können (2) Andern sich die Verhältnisse nach Darlehnsvertrags- 
über die Beträge nach Absatz 1 hinaus ein zusätzliches abschluß zugunsten des Verwaltungsangehörigen, so sind 
Ausgleichsdarlehn bis zur Höhe von 180 DM/m? Wohn- die Anderungen dann zu berücksichtigen, wenn sie 
fläche erhalten. im Falle der Errichtung bis zum Ablauf des dritten 
(3) Beträge bis zu 50 DM sind auf volle 100 DM abzu- Monats nach Bezugsfertigkeit, 
runden, Beträge über 50 DM sind auf volle 100 DM auf- im Falle des Erwerbs bis zum Ablauf des dritten Monats 
zurunden. nach dem Eigentumsübergang 
12. (1) Für den Erwerb eines. Familienheimes oder einer eingetreten. sind: 
Eigentumswohnung kann ein Familienheimdarlehn bis zur 
Höhe des sich aus Nummer 11 für die Gruppe II jeweils 
ergebenden Darlehnsbetrages gewährt werden. Der Dar- VII. Verzinsung und Tilgung des Familienheimdarlehns 
lehnsbetrag ist jedoch für jedes angefangene Jahr, das 
zwischen der Bezugsfertigkeit und dem Antrag auf Förde- 16. (1) Der vertragliche Zinssatz des Familienheimdarlehns 
rung des Erwerbs liegt, wie folgt zu senken: richtet sich nach der Förderungsgruppe, welcher der Ver- 
& x : waltungsangehörige im Zeitpunkt des Darlehnsvertrags- 
für das T. bis 20. Jahr um je KV: IE, abschlusses angehört. Der jährliche Zinssatz beträgt in bei- 
für das 21. bis 30. Jahr um je 2 v..H., den Förderungsgruppen 8 v. H. Er wird für die Dauer von 
für das 31. bis 50. Jahr um je 3 v.H. 10 Jahren nach Bezugsfertigkeit 
(2) Auf dem Grundstück ruhende Lasten aus öffentlichen für Verwaltungsangehörige der Gruppe I 
Mitteln sind in Höhe von 75 v. H. der am letzten Tage des auf 2 v.H., 
Jahres der Antragstellung bestehenden Restschuld auf den für Verwaltungsangehörige der Gruppe II 
nach Absatz 1-Satz 1 zustehenden Darlehnsbetrag anzu- auf 4,5 v.H. 
Fechnen. herabgesetzt. Für darauffolgende Zeiten kann der Zinssatz 
x . | . . - nach näherer Bestimmung der Senatoren für Inneres und 
13. Bei, der Tileune von Finanzierunssmitieln durch ein ar fir Justiz durch die WBK bis auf den in Satz 3 genannten 
Familienheimdarlehn darf jedoch die Restschuld. gegen- Zinssatz gesenkt werden, Soweit dies nach den allgemeinen 
über dem bisherigen Dienstherrn oder Arbeitgeber nicht wirtschaftlichen Verhältnisse D vertretbar erscheint. Durch 
überschreiten eine Übertragung des Familienheimdarlehns (Nummer 1 
. Abs. 4 Satz 3) wird die Frist des Satzes 3 nicht unter- 
14. (1) Die förderungsfähige Wohnfläche errechnet sich nach brochen. 
den Grundsätzen des öffentlich geförderten sozialen Woh- (2) Als Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit gilt im Falle des 
nungsbaues. Dabei bleiben jedoch nicht zur Familie ($ 8 Erwerbs (Nummer 12) der Zeitpunkt des Abschlusses des 
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) des Verwaltungsange- Kaufvertrages, im Falle der Tilgung von Finanzierungs- 
hörigen gehörende Personen unberücksichtigt. Im Falle mitteln (Nummer 13) der Tag des Eintritts in den Dienst 
der Förderung des Ausbaues oder der Erweiterung eines des Landes Berlin. 
Familienheimes oder einer Eigentumswohnung ist der (3) Beträgt der Zinssatz nach Absatz 1 8 v.H., dann 
Darlehnsberechnung nach Nummer 11 die nach den Sät- steigen die in Nummer 20 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 2, 
zen 1 und 2 förderungsfähige Wohnfläche abzüglich der Nummer 21 Abs. 2 Satz 1, Nummer 24 und Nummer 25 
vorhandenen Wohnfläche zugrunde zu legen. Im Falle des 2005 
SE . genannten Zinssätze um 2 v. H. 
Erwerbs von Miteigentumsanteilen zum Zwecke der Er- 
langung des Alleineigentums ist der Darlehnsberechnung 7. Das Familienheimdarlehn ist jährlich mit 2 v. H. des ur- 
nach Nummer 12 nur der Teil der nach den Sätzen 1 und 2 sprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der durch die 
förderungsfähigen Wohnfläche zugrunde zu legen, der Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. 
dem Verhältnis der Summe der zu erwerbenden Miteigen- 
tumsanteile zu dem Gesamteigentum entspricht. —— im Falle =. Bestellung Or EDEN N un 
e en u N z atz 1] genannte Tilgungssatz nicht aus, um das Darlehn 
@) Wird die förderungsfähige Wohnfläche unterschritten, bis zum Ablauf des Erbbaurechts völlig zu tilgen, ist der 
so ist der Darlehnsbetrag lediglich nach den tatsächlichen Tilgungssatz entsprechend zu erhöhen. 
Wohnflächen zu ermitteln: 
18. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 0,5 v.H. jährlich; 
VII. Erhöhung des Familienheimdarlehns Bearbeitungsgebühren werden nicht erhoben. 
15. (1) Wird bei der Errichtung eines Familienheimes oder 
einer Eigentumswohnung einem Verwaltungsangehörigen 
ein Familienzusatzdarlehn nach 8 45 des Zweiten Woh- IX. Sicherung des Familienheimdarlehns und seiner 
nungsbaugesetzes nur deswegen nicht gewährt, weil er Zweckbestimmung 
nicht der Förderungsgruppe I angehört, ist sein Familien- 
heimdarlehn auf Antrag um je 2 000 DM für das zweite und 19. Das Familienheimdarlehn ist durch Eintragung eines 
jedes weitere nach 8 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Grundpfandrechts mit dem von der WBK vorgeschriebe- 
berücksichtigungsfähige Kind zu erhöhen. Auch beim Er- nen Rang zu sichern. Für die Bestellung des Grundpfand- 
werb eines Familienheimes oder einer Eigentumswohnung rechts sind .die Bedingungen des dem Verwaltungsange- 
ist für beide Förderungsgruppen der sich aus Nummer 12 hörigen von der WBK zuzusendenden Schuldurkunden- 
ergebende Betrag auf Antrag gemäß Satz 1 für das zweite entwurfs maßgebend.
	        
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