Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.2 29.Januar 1988 5
7. Die dienstlichen Belange, insbesondere die Versetzungs- (3) Soweit sich aus diesen Vorschriften nicht etwas ande-
möglichkeit des Verwaltungsangehörigen, dürfen durch res ergibt, sind bei Errichtung oder Erwerb von Familien-
die Förderung nicht beeinträchtigt werden. Diese Voraus- heimen und Eigentumswohnungen im Gebiet des Landes
setzung ist von der Dienst- oder Beschäftigungsbehörde zu Berlin die
bescheinigen. Der Verwaltungsangehörige kann ‚im Falle a) Richtlinien über die Förderung des: sozialen Woh-
SCHIET. Vers eizung mit der Einwendun 2, daß die Förderu ng nungsbaues in Berlin! (Wohnungsbauförderungsbe-
des Familienheimes oder der Eigentumswohnung seiner .
x ff stimmungen - WFB),
Versetzung entgegenstehe, nicht gehört werden. ;
b) Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnun-
8. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen zu Nummer 6 und gen? (Berechnungsverordnung - BV)
7 können Familienheimdarlehn gewährt werden, wenn der ® . «
Verwaltunssanechörige in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwen-
SIE 8 den, und zwar auch dann, wenn vom Land Berlin aus-
a) am Dienstort oder in angemessener Nähe des Dienst- schließlich Wohnungsfürsorgemittel gewährt werden.
ortes keine dem Besetzungsrecht des Landes Berlin
unterliegende Wohnung. innehat oder (4) Wird in diesen Verwaltungsvorschriften auf Vorschrif-
5) eine dem Besetzungsrecht des Landes Berlin unter- ten oder Leistungen des Öffentlich‘ geförderten sozialen
liegende Wohnung frei macht, wenn das Land Berlin Wohnungsbaues verw 16SECH, 50 sind jeweils die Bestim-
diese Wohnung im Anschluß an die Freimachung vor- MUHECH maßgebend, die m dem Land gelten, N dem sich
aussichtlich wieder mit einem Verwaltungsangehörigen das Grundstück, das Familienheim oder die Eigentums-
besetzen kann - von dem Erfordernis der voraussicht- wohnung befindet oder befinden wird.
lichen Wiederbesetzung kann abgesehen werden, wenn
die Wohnung für den derzeitigen Wohnungsinhaber e ne .
nicht ausreichend ist oder ihr Bezug einem Verwal- VI. Höhe des Familienheimdarlehns
tungsangehörigen nicht zugemutet werden kann oder 10. (1). Die Höhe des Darlehns wird durch die Förderungs-
») den von ihm mietweise bewohnten Wohnraum. als gruppe des Verwaltungsangehörigen bestimmt. Es darf
Familienheim oder Eigentumswohnung zu erwerben 50 v.H. der Gesamtkosten nicht überschreiten. Im Falle
beabsichtigt oder des Erwerbs von Miteigentumsanteilen zum Zwecke der
1) im Falle des Ausbaues oder der Erweiterung ein Fami- Erlangung des Alleineigentums am Grundstück oder an
lienheim oder eine Eigentumswohnung als Alleineigen- einer Eigentumswohnung gelten als Gesamtkosten nur die
tümer oder Miteigentümer (mit seinem Ehegatten) be- dem Verwaltungsangehörigen tatsächlich entstehenden
wohnt und beabsichtigt, den Wohnraum zu vergrößern, Kosten für die von ihm zu erwerbenden Miteigentums-
weil sich seine Familie vergrößert hat oder unterhalts- anteile. Soweit Miteigentumsanteile durch Schenkung
berechtigte Personen aufgenommen werden müssen, oder Vererbung auf den Antragsteller übergehen oder
die mit ihm oder mit seinem Ehegatten im ersten Grade übergegangen sind, bleiben sie beim Kostenansatz. außer
verwandt sind, oder Betracht.
»\ im Falle der Tilgung von Finanzierungsmitteln des bis- Q) Bei Förderung des Ausbaues oder der Erweiterung
herigen Arbeitgebers (Nummer 1 Abs. 1 Buchstabe c) eines Familienheimes oder einer Eigentumswohnung darf
das Familienheim oder die Eigentumswohnung selbst das Darlehn 50 v. H., zusammen mit der Erhöhung nach
bewohnt und die Voraussetzungen der Nummer 5 Nummer 15 80 v. H., der Gesamtkosten dieser Maßnahme
Abs. 1 erfüllt sind. nicht übersteigen. Kosten für bauliche Verbesserungen
. . oder Modernisierungen, die. dem gesamten Wohnraum
Ist eine Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahme (Buch- zugute kommen, sind auf diesen zu verteilen und nur mit
stabe d) technisch nicht durchführbar, so kann ein Fami- ihrem Anteil an dem Ausbau oder der Erweiterung zu
lienheimdarlehn bis zu der Höhe, in der es für einen Aus- berücksichtigen.
bau oder eine Erweiterung vergeben werden könnte, statt - x x
dessen für die Errichtung oder den Erwerb eines anderen G) Folgende Förderungsgruppen sind zu unterscheiden:
Familienheimes oder einer anderen Eigentumswohnung Gruppe I
ECWSNN werden, Verwaltungsangehörige, die Leistungen im Rahmen des
(2) Die Förderung eines Familienheimes oder einer Eigen- öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues erhal-
tumswohnung für einen Verwaltungsangehörigen im ten können oder erhalten könnten, wenn der von ihnen
Ruhestand ist an Stelle von einem der Erfordernisse der in Aussicht genommene Wohnraum förderungswürdig
Nummern 7 und 8 Abs. 1 davon abhängig, daß. er seine wäre;
bisherige Wohnung zur Besetzung mit einem Verwaltungs-
angehörigen frei macht und das Land Berlin an der Woh- Gruppe II
nung ein dringendes Interesse hat. Die Anerkennung eines Verwaltungsangehörige, die nicht der Gruppe I ange-
dringenden Interesses des Landes Berlin bedarf der Zu- hören.
BE EN Dee Ren We Die Verwaltungsangehörigen sind verpflichtet, dem örtlich
Au N mob! des: Grun SC Er im TE land: örtlich RICHT. e zuständigen Wohnungsamt sämtliche zur Feststellung der
bunden 8 jeweiligen Gruppe erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
11. (1) Für die Errichtung von Familienheimen und Eigen-
tumswohnungen können aus Wohnungsfürsorgemitteln
V. Wohnungsfürsorgemittel nachstellige Familienheimdarlehn gewährt werden
9. (1) Wohnungsfürsorgemittel sind keine öffentlichen Mittel ‚71. 7eit: Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977 vom 28. Juli 1977 (ABl.
im Sinne der Wohnungsbaugesetzgebung. S. 1188 / DBI. VI S. 126), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 23. Juni
x an . 1978 (ABl..S. 1047 /DBI. VI S. 161)
2) Die Wohnungsfürsorgemittel werden der WBK zweck- 2 Zur Zeit: Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung vom 5. April 1984
gebunden zugeteilt. (GVBl. S. 680)