Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.6 29. April 1988 45
Anlage F der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
Tarifvertrag vom 14. April 1988 . der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
zur Anderung des Ausbildungsvergütungstarifvertrages vertreten durch den Vorstand,
Nr. 1 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe einerseits
des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes und
ausgebildet werden .
Zwischen andererseits
der Bundesrepublik, Deutschland, wird gemäß $ 10 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der
vertreten durch den Bundesminister des Innern, Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maß-
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes. ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 folgendes verein-
2 bart:
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, .
vertreten durch den. Vorstand, $ 1 - Höhe der Ausbildungsvergütung
einerseits (1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt für
und a) die Schülerin / den Schüler in der Krankenpflege und in
5 der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/
; . andererseits den Schüler in der Entbindungspflege ‘
wird folgendes vereinbart: he ;
N für die Zeit vom
$ 1 - Anderung des Tarifvertrages 1.1: 1.1.90
Der Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 1 für Schülerinnen/ bis an
Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des 31.12.89
Hebammengesetzes ausgebildet werden. vom 28. Februar 1986 . DM DM
wird wie folgt geändert: } N | nn
1. $2 Abs. 2 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung En ersten Ausbildungsjah T 822:34 835,30
gestrichen. im zweiten Ausbildungsjahr 912,60 928,11
2. Es wird folgender $2'a eingefügt: im dritten Ausbildungsjahr 1059,63 1077,64
b) die Schülerin / den Schüler
„82a in der Krankenpflegehilfe 719,94 732,18;
Verzicht auf Spitzenbeiträge (2) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin / des Schülers
gemäß $ 7 des Krankenpflegegesetzes verkürzt oder wird eine
Die Schülerin/Der Schüler, die/der Ausbildungsvergütung andere Ausbildung gemäß $ 8 Satz 2.des Hebammengesetzes
nach $ 1 erhält, kann auf den 749 DM übersteigenden Be- auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Anwendung
trag der Bruttobezüge im Sinne des $2 Abs.2 Satz 2 des des Absatzes 1 Buchst.a die Zeit der Verkürzung bzw. die
Bundeskindergeldgesetzes verzichten. Der Verzicht kann angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.
nur widerrufen werden, wenn sich die Höhe der Ausbil- © z : * x u
Ze ; es Verlängert sich ‚die Ausbildungszeit gemäß 8 23 Abs.1l
en . a eek eeen Se HE Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhält-
Kalendermonats wirksam der auf den Mo a UIG ei d 5 nisse der Schülerinnen/Schüler; die nach Maßgabe des Kran-
die schriftliche Erklärun > dem Trä = d N Dil d nem kenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet
egangen ist 8 PARSE GET ANSSUBENE ZU- werden, erhält die Schülerin / der Schüler während der verlän-
E°gAN8 T gerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung nach Ab-
Bis zum 31. Mai 1988 kann der Verzicht auch mit Rück- satz 1 Buchst. a für das dritte Ausbildungsjahr bzw. die Ausbil-
wirkung bis zum 1. März 1988 erklärt werden.“ dungsvergütung nach Absatz 1 Buchst. b.
j. $3 Abs.2 erhält folgende Fassung: Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats
Di if . . © begonnen, erhält die Schülerin / der Schüler die nach Absatz 1
De UST tete mit AbTau£dES 31. Dezember Buchst. a zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils
. vom Beginn des Kalendermonats an. in dem das vorhergehende
S 2.- Inkrafiireten Ausbildungsjahr endet,
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1988 in Kraft. $2 - Übergangsvorschrift
N a) Die Hebammenschülerin / Der Schüler in der Entbin-
Bonn, den 14. April 1988 dungspflege, deren / dessen Ausbildungsverhältnis nach
dem 30. Juni 1985 und vor dem 1. Januar 1986 begonnen
Anlage G hat, und
8 “ arifv b) die Schülerin / der Schüler in der Krankenpflege oder Kin-
fü SE NE abc. d derkrankenpflege, deren/dessen Ausbildungsverhältnis
r Schülerinnen/ Schüler, die nac gabe des nach dem 31. August 1985 und vor dem 1. Januar 1986 be-
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes gonnen hat.
ausgebildet werden erhält, solange ihr/sein Ausbildungsverhältnis zu demselben
vom 14. April 1988 Ausbildungsträger ununterbrochen fortbesteht, als Ausbil-
Zwisch P dungsvergütung den Betrag, der für das maßgebende Ausbil-
‚WISCHEN dungsjahr in $ 5 Abs. 1 des Tarifvertrages. zur Regelung der
der Bundesrepublik Deutschland, Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger vom
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 1. Januar 1967 jeweils festgelegt ist.