2 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I’ Nr.18 20. Dezember 1988
Feststellung der Eignung und der fachlichen Leistungen Landesverwaltungsamt Berlin
sehen das Laufbahngesetz und die Laufbahnverordnungen mn
hinsichtlich der An’die Mitglieder des Senats
— Probezeit (8 13 Abs. 1 Satz 2 LfbG), den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
- Beförderung (8 15 Abs. 4 Nr. 2 und 3 LfbG sowie z. B. den ee ee ee
$19 Abs.1 VLVO) und der die Bezirksämter \
Einführungszeit beim prüfungsfreien Aufstieg (z. B.$ 18 die: Sonderbehörden
Abs. 3 Satz 1 VLVO) die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Ableistung bestimmter Zeiten vor. Die für diese Zeiten Rundschreiben über die Öffnungszeiten
erforderliche dienstliche Beurteilung der Leistungen und der Fernschreibleitstelle im Rathaus Schöneberg
der Eignung als Grundlage für die Feststellung einer er-
folgreichen Probezeit, sonstigen Bewährungszeit oder der Vom 14. November 1988
Einführungszeit muß sich grundsätzlich auf den vorge- LVwA IV C3
schriebenen Zeitraum erstrecken und setzt daher voraus, Tel.: 8 67 - 44 64 oder 8 67 - 1, intern 95 - 44 64
daß eine angemessene Dienstzeit auch tatsächlich abgelei- }
stet worden ist. Aus diesem Grunde können derartige im Ab2. Januar 1989 ist die Fernschreibleitstelle im Rathaus. Schö-
Laufbahngesetz und in den Laufbahnverordnungen vorge- neberg montags bis freitags, Feiertage ausgenommen, regel-
schriebenen Zeiten dann nicht als erfüllt angesehen wer- mäßig von 7.50 bis 18.00 Uhr geöffnet.
den, wenn die’in diese Zeiträume fallenden, auf Krankheit,
Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge usw. be-
ruhenden Abwesenheitszeiten ein vertretbares Maß über-
schreiten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen teilzeit- Der Senator für Inneres
beschäftigten Beamten, deren Arbeitszeit bis auf die Hälfte — — —
der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt ist ($ 35a Abs.1 An die Mitglieder des Senats
Nr..1.und $ 43 Abs. 1 Nr. 1 LBG), und Beamten mit Voll- den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
zeitbeschäftigung während der Probezeit oder sonstiger den Präsidenten des Rechnungshofs
laufbäahnrechtlicher Bewährungszeiten. Bei Beamten mit den Berliner Datenschutzbeauftragten
einer aufgrund der genannten Bestimmungen bis auf die die Bezirksämter
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigten Arbeitszeit die Sonderbehörden
können - wie bisher - Abwesenheitszeiten regelmäßig inso- die nichtrechtsfähigen Anstalten
weit nicht als abgeleistete Probezeit oder für Beförderung und die Eigenbetriebe
Einführung abzuleistende Zeit angesehen werden, als sie ein die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
Viertel, bei Beamten mit Vollzeitbeschäftigung die Hälfte der des öffentlichen Rechts
jeweils vorgeschriebenen Zeit überschreiten; die vorge-
schriebenen Zeiten verlängern sich also grundsätzlich um Berichtigung zu den Ersten Verwaltungsvorschriften
die darüber hinausgehenden Abwesenheitszeiten. zur Änderung der Ausführungsvorschriften
zur. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
Mit AA der in nn u und S 15 Da $ Sn 3 für den gehobenen nichttechnischen Dienst
und genannten Fälle rechnet jede andere Beurlau- x
bung ohne Bezüge, z.B. also auch.die Zeit eines Erzie- der allgemeinen Verwaltung (AV APOgD)
hungsurlaubs, nicht als Dienstzeit im laufbahnrechtlichen Vom 18. November 1988
Sinne. Wie bisher sind jedoch die Schutzfristen aufgrund Inn IN F3
der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen . = 1 re
des Landes Berlin nicht als Abwesenheitszeiten im Sinne Tel 867-4411 oder 8 67 4. intem SS 441
der obigen Nummer 1 anzusehen. In den Ersten Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Aus-
führungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und
Die Beamten sollten bei Beginn ihrer Probezeit wie bisher Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der allge-
auf die Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit infolge meinen Verwaltung (AV APOgD) vom 7. Oktober 1988 (DBI. I
längerer Abwesenheitszeit aufmerksam gemacht werden. S. 205) sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
Entsprechendes gilt für die Zulassung von Beamten zur n
Einführungszeit beim prüfungsfreien Aufstieg gemäß $ 12 K DE N Las DEN En De NEAR IN A
Abs. 3 LfbG (88.13, 18, 23 VLVO). SAN DEM MICH! Sr )
2. Bei den Nummern 5 bis 8 heißt es in den Hinweiszeilen
. und folgenden Überschriften
Unberührt bleiben die besonderen Vorschriften der Aus- was
bildungs- und Prüfungsordnungen über die Einführungs- statt _ richtig Se
zeit beim Aufstieg mit Laufbahnprüfung. Nummer 15 Nummer 14
Nummer 16 Nummer 15
1. Nummer 17 Nummer 16
Mein Rundschreiben II Nr. 31/1986 wird aufgehoben. Nummer 18 Nummer 17
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - IB 61 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Telefon: 8 67 - 68 72, intern 95 - 68 72
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - I B 62 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Telefon: 8 67 - 44 61, intern 95 - 44 61
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin. Kohlfurter Straße 41-43. 1000 Berlin 36
220