Dienstblatt des Senats von !Berlimummsn bene 2) m RI { N
Teil I — Inneres, Finanzen,
Justiz, Wirtschaft
Nr. 16 Berlin, den 18. Oktober 1988
Der Senator für Inneres Diese Aufzählung führt nur Regelbeispiele auf und erhebt kei-
. nerlei Anspruch auf Vollständigkeit. So ist 1987 die EG-Flagge
HE zur Aushändigung des Europapreises 1987 an den Bezirk Neu-
An SE N ET N N bs dnheichl kölln von Berlin und in diesem Jahr bereits zu den Feierlichkei-
den Berliner Det es N be: an et auses ten aus Anlaß der Wahl Berlins zur „Kulturstadt Europas 1988“
die EB Bezirken utZDcaulragien (Eröffnungszyklus) sowie zum Staatsbesuch des portugiesi-
die Sönderbehörden schen Staatspräsidenten in Berlin gezeigt worden.
die nichtrechtsfähigen Anstalten 4 Um dies sicherzustellen, bitte ich, m ich künftig möglichst
die Eigenbetriebe . rechtzeitig - etwa drei Wochen vor Beginn der Veranstaltung
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen usw. - von allen europabezogenen Anlässen in Kenntnis zu set-
des öffentlichen Rechts zen, die nach Ihrer Einschätzung eine landesweite Be-
nachrichtlich flaggung rechtfertigen könnten.
an die Eigengesellschaften Europabezogene Anlässe, von nur begrenzter
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen Bedeutung bitte ich rechtzeitig den Bezirken zur
_ Berlin überwiegend beteiligt ist Kenntnis zu geben, damit sie über eine örtliche, gegebenenfalls
die Landespostdirektion Berlin bezirksweite Beflaggung entscheiden können.
Rundschreiben 5 Bestehen im Einzelfall Zweifel,
über die Beflaggung öffentlicher Gebäude — ob es sich um einen die Beflaggung rechtfertigenden Anlaß
und Verkehrsmittel mit der EG-Flagge mit Europabezug handelt oder
- ob eine landesweite oder auf einen Bezirk beschränkte Be-
Vom 12. September 1988 flaggung angemessen ist,
Inn TA 6 bitte ich, meine Entscheidung einzuholen.
Tel.: 8 67 - 40 66 oder 8 67 - 1, intern 95 - 40 66 e ; £
6 Wird aus einem europabezogenen Anlaß geflaggt, geschieht
1 Die Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften dies wie am Europatag. Danach gilt folgende Regelung:
7 EEE TS EDEN DEN Se Euro-- 67 Sind Dienstgebäude nur mit zwei Flaggenmasten oder
Bet s) en de ball N DD a Sehreibuhe a Tlüs- 186 ib Sn Vorrichtungen für zwei Flaggen ausgestattet, wird an bevorzug-
ms de Ant symbolische Beschreibung der Flagge ergibt sich +, Stelle nur die EG-Flagge gezeigt. Da Bundes- und Landes-
aus der n ABO, . flagge immer: nur zusammen gezeigt werden dürfen, ist es
2 Der Gründung des Europarats am 5. Mai 1949 (Europatag) unzulässig, nur die Bundes- oder die Landesflagge neben der
wird alljährlich durch die Beflaggung mit der Europa-Flagge ge- EG-Flagge zu zeigen. Es wäre aber zweckmäßig, daß eine dritte
dacht. Beflaggungsmöglichkeit geschaffen wird, damit am Europatag
Das Zeigen des Europa-Symbols allein am Europatag ist aber Und bei sonstigen europabezogenen Beflaggungen sowohl die
nicht mehr ausreichend, deshalb hat.der Bundesminister des Furopaflagge/EG-Flagge als auch Bundes- und Landesflagge
Innern den Bundesministerien bereits sein generelles Einver- Zusammen gezeigt werden können. Ist dies nicht möglich,
ständnis zum Setzen der EG-Flagge bei Anlässen mit europäi- Mmpfehle ich das Hissen zweier Flaggen mit dem Europa-
schem Bezug erklärt. Symbol. um ein geschlossenes Beflaggungsbild zu erzielen.
Es ist ein wichtiges Anliegen des Senats, im Bewußtsein der Be- 6.2 Sind mehr als zwei Maste oder Vorrichtungen für mehr als
völkerung den Europagedanken noch weiter zu verstärken. zwei Flaggen vorhanden, wird die EG-Flagge zusammen mit
Hierzu trägt das häufige Zeigen der Europa-Flagge bei. Zu- der Bundes- und der Landesflagge gesetzt, die Reihenfolge
gleich wird durch das Zeigen der EG-Flagge auch die Zugehö- richtet sich nach Nummer 15 der Ausführungsvorschriften zum
rigkeit des Landes Berlin zum freien Europa für die Öffentlich- Gesetz über die Hoheitszeichen des.Landes Berlin vom 16. De-
keit deutlich hervorgehoben. zember 1986 (ABl. 1987 S. 117/DBl. 1987 I S. 15).
3 Ich werde deshalb verstärkt mein Augenmerk darauf rich- 6.3 Bei Neubauten bitte ich, entsprechend $ 3 Abs. 3 der Be-
ten, daß bei allen geeigneten Anlässen mit Europabezug Farben flaggungsverordnung vom 21. Juni 1972 (GVBl. S. 1097), zuletzt
und Symbol der Europäischen Gemeinschaften gezeigt werden. geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1984 (GVBl.
. zn km ; S. 1744), darauf zu achten, daß möglichst drei Flaggenmaste er-
Hierzu gehören beispielsweise richtet bzw. Vorrichtungen für drei Flaggen angebracht werden.
— Ausstellungen, Messen, Kongresse mit EG-Bezug,
- Besuche von Delegierten EG-europäischer Partnerstädte Zusatz für die Berliner Verkehrs-Betriebe (BVG)
und -gemeinden, Dies gilt sinngemäß auch für die öffentlichen Verkehrsmittel
- Staatsbesuche von Staatsoberhäuptern der Mitgliedsstaa- und, soweit sie zu beflaggen sind, die U-Bahnhöfe und die
ten der EG. S-Bahnhöfe.