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Volume Nr. 15, 13. Oktober 1988

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 15 _ 13. Oktober 1988 201 
13 Schlußbestimmungen 3. Veranstaltungen im Sinne der Nummer 1 sind ferner von anderen 
Trägern (z. B. Gewerkschaften, Behindertenverbänden) durchge- 
13.1 _ Die vorstehenden Grundsätze sind auf Richter entsprechend führte Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, die nach Feststel- 
anzuwenden, soweit für sie im Schwerbehindertengesetz nicht lung der zuständigen Hauptfürsorgestelle Kenntnisse vermitteln, 
Sonderregelungen getroffen sind. die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich 
13.2. Ich bitte, dieses Rundschreiben allen Leitungskräften,. den sind. 
Beauftragten gemäß $ 28 SchwbG, den Personalräten und den 
Ken Adele bie ich za Veransen. aß ale Beerbeitr von * Da die Dienststelle Kosten nach $ 26 Abs, 8 SchwbG nur zu 
f - nn . tragen hat, soweit sie notwendig sind, empfiehlt es sich, im 
Personalangelegenheiten über den Inhalt dieses Rundschreibens Interesse der Klarstellung der Erstattungspflicht und wegen der 
unterrichtet werden. Die Unterrichtung ist jährlich zu wiederholen: Bereitstellung der Haushaltsmittel rechtzeitig vor Teilnahme an 
13.3 Dender Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, der. Schulungs- und Bildungsveranstaltung das Einvernehmen 
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, mit der Dienststelle herbeizuführen. In diesem Zusammenhang 
entsprechend diesem Rundschreiben zu verfahren, soweit sie zur weise ich insbesondere darauf hin, daß mit Rücksicht auf die 
Beachtung seiner Hinweise nicht bereits gesetzlich verpflichtet sind. besonderen Verhältnisse Berlins geeignete Schulungs- und Bil- 
: 4 r dungsveranstaltungen in ausreichender Zahl in Berlin stattfin- 
13.4 Meine Rundschreiben vom 7. September 1972 (DBIl. I Nr. 69),  EAyT U 5 . 
5. August 1975 (DBl. I Nr. 60), 22. März 1977 (DBl. I S. 89), 18. Juli SE anf ET a ET DA 
1980 (DBl. I S. 142) und mein Rundschreiben II Nr. 86/1981 werden COS VOLWEDSUNE OST a a rd ze  edieur 2 ab NN Auch 
aufgehoben. männer und Vertrauensfrauen bei der Erledigung der ihnen nac 
dem Schwerbehindertengesetz obliegenden Aufgaben zu beach- 
ten haben, kommt der Besuch auswärtiger Veranstaltungen daher 
grundsätzlich nicht in Betracht. 
5. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach $ 15 BRKG. Bei 
Anlage 1 Veranstaltungen nach Nummer 3, die nicht von der Hauptfürsor- 
gestelle durch Übernahme der Sachkosten gefördert werden, 
. iS beschränkt sich die. Kostenübernahmepflicht unter dem Ge- 
Kosten der Teilnahme an Schulungs- und sichtspunkt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der 
Bildungsveranstaltungen nach $ 26 Abs. 4 Höhe nach auf die Kosten, die insgesamt bei der Teilnahme an 
des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) einer von der Hauptfürsorgestelle durchgeführten oder von ihr 
Se AS EINS eabe geförderten Schulungs- und 
tst . 
Nach $ 26 Abs. 4 Satz 2 SchwbG sind die Vertrauensmänner und vCungSmASNAMME Cnhfstanden Wären 
Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten für die Teilnahme an ed x ea . 
ei AS 7 6. Ist in besonderen Ausnahmefällen die Teilnahme an einer Veran- 
SC N DE ae ee Ze INS te we staltung außerhalb Berlins erforderlich, so erhalten die Ver- 
VLLT, CHE TUT ATS Arbeit EN OrOST CA SINd, von Ihrer berullichen trauensmänner und Vertrauensfrauen für die Teilnahme an den 
Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezü- Veranstaltungen (Nummer 1) Reisekostenvergütung in entspre- 
EEE er (637 Add hal des Bandes Tr areiies.— gender Anwendung des BRKG- nach den für Beamte der 
Rechtsprechung entschieden, daß Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen. 
die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die 7 Beider Hinreise zur Schulungsstätte wird Tagegeld für die Zeit bis 
für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, zum Ende des Ankunftstages und — wenn eine Übernachtung in 
zur Tätigkeit des Betriebsrates gehört; der Schulungsstätte noch nicht möglich ist — ein Übernachtungs- 
der Arbeitgeber die den Betriebsratsmitgliedern dadurch entste- geld für die erste Nacht gewährt; ist sogleich eine Übernachtung 
henden Kosten grundsätzlich zu tragen hat; in der Schulungsstätte möglich, so werden an Stelle des pauscha- 
: On nn len Übernachtungsgeldes die tatsächlichen Übernachtungsko- 
der Betriebsrat bezüglich der Kosten den Grundsatz der Verhält- sten erstattet. Bei der Rückreise wird Tagegeld von dem Beginn 
TE et BA ad auf de Tntereisen des Betriebes und des Abfahrtstages an gewährt. $ 12 BRKG ist entsprechend 
es Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen hat. anzuwenden: 
Da die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen nach $ 26 Abs. 3 Im übrigen erhalten die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen 
SchwbG gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechts- für jeden vollen Kalendertag des Aufenthalts am Schulungsort in 
stellung wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal- oder Richterrates entsprechender Anwendung des $ 17 BRKG folgende Aufwands- 
haben, sind aus dieser Rechtsprechung Folgerungen auch für die vergütung: 
Anwendung des Schwerbehindertengesetzes zu ziehen. Allerdings ist En ; n 
dabei 8 31 Abs. 2 Satz 4 SchwbG besonders zu berücksichtigen, Es werden die notwendigen Auslagen für Verpflegung und 
wonach die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnah- Unterkunft auf Einzelnachweis erstattet. Daneben wird je Tag ein 
men für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen, Beauftragte der Betrag von 1,80 DM gezahlt. Die Aufwandsvergütung nach 
Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Satz 1 beträgt einschließlich der Sachkosten höchstens 175 v. H. 
Präsidialräte Aufgabe der Hauptfürsorgestelle ist. Damit im öffent- des Tagegeldes der Reisekostenstufe B nach $ 9 Abs. 2 BRKG. 
lichen Dienst des Landes Berlin’ bei der Kostenerstattung für die Sachkosten sind alle durch die Veranstaltung den 
Teilnahme der Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen an Veran- Kosten mit Ausnahme der Fahr-, Verpflegungs- und Übernach- 
staltungen nach $ 26 Abs. 4 SchwbG einheitlich verfahren wird, bitte tungskosten (z. B. Raum- und Materialkosten sowie Referenten- 
i . honorare). Mehrkosten, die dadurch entstehen, daß bereitgestell- 
ICH TOIESHASS zu beachten: {6 Verpfle d/oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht 
e Ver ung und/ode erkunft ohne 
1. Gemäß $ 26 Abs. 8 SchwbG trägt der Arbeitgeber die durch die in Anspruch genommen werden, bleiben unberücksichtigt. 
Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Ko- 
sten. Soweit Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Kenntnis- WE ; Tr 
se vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung 8; Die Ausgaben für die Teilnahme von Vertrauensmännern und 
erforderlich sind, gehört die Teilnahme der Vertrauensmänner Vertrauensfrauen ’an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen 
und Vertrauensfrauen an solchen Veranstaltungen zu der ihnen sind aus.der Haushaltsstelle 527 01 — Dienstreisen für Mitglieder 
obliegenden. Tätigkeit. Solche Veranstaltungen sollen in der der Personalvertretungen — zu leisten. 
Regel 5. Kalendertage im Jahr nicht überschreiten. 
Veranstaltungen im Sinne der Nummer 1 sind die Schulungs- und 9. Die vorstehenden Regelungen gelten für die Gesamtvertrauens- 
Bildungsmaßnahmen, die die Hauptfürsorgestelle gemäß $ 31 männer/Gesamtvertrauensfrauen und den Hauptvertrauens- 
Abs. 2 Satz 4 SchwbG nach Maßgabe des 8 26 Abs. 4 SchwbG mann/die Hauptvertrauensfrau der Schwerbehinderten entspre- 
durchführt. chend.
	        
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