1b. Dienstblatt des Senats von Berlin TeillI Nr.13 13. September 1988
Anlas- In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland nieder-
gelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die
Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens
Hinweise zum Gebührenrecht ermittelt.
Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Nieder-
3. Gegenüberstellung der Leistungsverzeichnisse schlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
nach 85 Abs. 1 ats an N Bernie vorschrifteh (BhV) Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeich-
vom 19. April 1985 (GMBI. S. 290) nis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Be-
rechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.
7 £ n x z Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht aus-
0 A SON verschiedene Leistungen aufge- drücklich vereinbart wurde, kann 'der Patient davon ausgehen,
C daß sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge
— mit unterschiedlichen Gebühren bewertet werden, ist die bewegt.
GebüH-Nr. in der Reihenfolge der Leistungsaufzählung
untergliedert in A, B etc.,
unter verschiedenen Nrn. mit einer einheitlichen Gebühr
bewertet werden, ist der GebüH-Nr. nur die GOÄ-Nr. für Allgemeine Grundsätze
die erste Leistung gegenübergestellt. I. Bei einer korrekten Rechnungsstellung sind. anzugeben:
Ist eine Leistungsbeschreibung nur bedingt vergleichbar, ist der a) Name und Wohnort des Patienten
GOÄ-Nr. das Kennzeichen A für analoge Bewertung vorange- b) die vollständige Diagnose
stellt. c) das Datum der Leistungserbringung
In die GOÄ nicht aufgenommene Leistungen sind - soweit d) jede Einzelleistung mit der entsprechenden GebüH-
möglich - analog bewertet oder mit Anmerkungen versehen, Ziffer
die z. B. auf.die wissenschaftlich nicht allgemeine Anerkennung e) jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung
nach $6 Abs. 2.BhV hinweisen. f) Injektions- und Infusionspräparate,
bei homöopatischen Mitteln jeweils mit Angabe der
Potenz. Sie sollten nach Art, Menge und Einzelpreis an-
gegeben werden, falls die Ampullen nicht auf Rezept
vom Patienten aus der Apotheke bezogen wurden.
Gebührenverzeichnis* für Heilpraktiker Anmerkung:
(GebüH) Nach $ 4, Abs. 3 der Musterversicherungsbedingungen der
privaten Krankenversicherung werden Arzneimittel grund-
Einführung sätzlich nur dann erstattet, wenn sie vom Behandler ver-
ordnet und vom Patienten aus der Apotheke bezogen wer-
Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus und den. Ohne Rechtspflicht erstatten einige Leistungsträger
zählt zu den freien Berufen im Sinne des $ 18 EStG. Arzneimittelkosten auch dann, wenn nicht der Patient das
En n 4 n Mittel aus der Apotheke bezieht, sondern aus einer
Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürger- Packung mit mehreren Ampullen aus Praxisvorräten nur
lichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der eine verwendet wird und diese mit Namen und Preis auf der
Vertrag ist laut $ 145 BGB nicht an eine Form gebunden und Rechnung erscheint.
kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige
Handlungen zustande kommen. HI. Fremdleistungen sowie sonstige Materialien und Auslagen
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstver- können nur nn dem Ch hen Een den
trag ($$ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Berechnung A0MMEN- er eistungsträger. kann den
Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krank- Kostennachweis durch Belege verlangen.
heit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur III. Falls der Heilpraktiker Mitglied eines Berufsverbandes ist,
Gewährung einer Vergütung verpflichtet. sollte die Rechnung zusätzlich mit dem Verbandsstempel
N versehen werden.
Nach $ 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Verein- S ER "
barung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn 11V. Die Blutdruckmessung ist grundsätzlich Bestandteil der
beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Untersuchung oder Beratung und daher nicht gesondert
Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach $ 612 berechnungsfähig. .
BGB als vereinbart. ” Im Rahmen einer umfassenden und ganzheitlichen Be-
. x rare . . handlung ist der Heilpraktiker berechtigt, alle zur Ver-
Ve m en earr Te fügung stehenden diagnostischen und therapeutischen
sehen (S 612 Abs. 2) 8 8 Methoden anzuwenden, sofern keine einschränkenden
. VS gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sind.
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestim- Leistungen im obigen Sinne, welche nicht im GebüH ent-
mung der Leistung nach billigem Ermessen ($315 BGB). halten: sind, können entsprechend einer gleichwertigen
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg oder ähnlichen Leistung berechnet werden.
abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflich- In der Rechnung ist die entsprechend bewertete Leistung
tung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der verständlich zu beschreiben und mit der Ziffer sowie der
Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. Bezeichnung der als gleichwertig angesehenen Leistung zu
versehen.
* Herausgegeben 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Fehlt eine vergleichbare Leistung, erfolgt die F estlegung
Deutschland. des jeweiligen Honorars nach billigem Ermessen.
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