Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I‘ Nr. 13° 13. September 1988 179
Zu Absatz 6 trag durch Vorlage des Versicherungsscheines oder
: ; . z x einer Bescheinigung der Krankenversicherung er-
Bei dauernder AnstalisunterbAngd ung "slleinstehender Dei bracht werden. Änderungen der Versicherungsverhält-
hilfeberechtigter und bei gleichzeitiger Unterbringung des nisse sind bei der nächsten Antragstellung nachzuwei-
Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen An- sen. Abweichende geringere Erstattungen können im
gehörigen ($ 9) gilt das Einvernehmen des Bundesministers Einzelfall nachgewiesen werden.
des Innern! dazu als erteilt, daß der Bemessungssatz nach
Nummer 3 auf Antrag erhöht werden kann, wenn Einkom- Übersteigt der Betrag der nach $ 14 errechneten Beihilfe
men ‚und Regelbeihilfe nicht ausreichen, die Kosten der zusammen mit den Leistungen aus einer Krankenversi-
Unterbringung zuzüglich der Aufwendungen für notwendige cherung usw. den Gesamtbetrag der dem Grunde nach
persönliche Bedürfnisse sowie für eine etwa bestehende beihilfefähigen Aufwendungen, so ist die Beihilfe um
Krankenversicherung, die durch die Anstalt im Rahmen der den übersteigenden Betrag zu kürzen.
Unterbringungs- und Pflegekosten nicht befriedigt werden, zu
decken. Zu $ 16
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch eine Gegen- Für die bis zum Tode oder aus Anlaß des Todes eines
ÜbErstelung Beihilfeberechtigten für ihn und seine berücksichti-
a) der Aufwendungen der Dauerunterbringung zuzüglich gungsfähigen Angehörigen entstandenen Aufwendun-
eines Betrages von 180 DM monatlich je untergebrachte gen sind die sich für die einzelnen Personen nach $ 14
Person für persönliche Bedürfnisse sowie der Aufwen- ergebenden Bemessungssätze zugrunde zu legen, wie
dungen für eine angemessene Krankenversicherung und sie am Tage vor dem Tode maßgebend waren.
1 der Einnahmen (hierzu gehören neben den Versorgungs- Bis zum Zeitpunkt des Todes des Beihilfeberechtigten
bezügen auch die Sonderzuwendung, Renten, Kapitaler- erlassenen Beihilfebescheide sind aus Anlaß des Todes
träge, sonstige Einnahmen, Wohngeld usw., jedoch nicht nicht zurückzunehmen.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
sowie Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs- Zu 8 17
Gesetz) zuzüglich der Regelbeihilfe Zu Absatz 1
festzustellen. Besteht im Zeitpunkt der Antragstellung keine Beihilfe-
Die jährliche Sonderzuwendung ist dabei im laufenden Kalen- berechtigung mehr, so sind Beihilfen zu den Aufwen-
derjahr monatlich mit einem Zwölftel der für das vergangene dungen zu gewähren, für die die Voraussetzungen nach
Jahr gezahlten Zuwendung zu berücksichtigen. 8 5 Abs. 2 erfüllt waren.
Ergibt sich danach ein ungedeckter Aufwand, so ist der Regel-
bemessungssatz bis zu 20 vom Hundert, jedoch höchstens auf .
90 vom Hundert zu erhöhen.
Zu Absatz 2
Zu Absatz 1 Zu $ 15 Die Antragsgrenze von 200 DM gilt nicht, wenn der Beihilfe-
berechtigte aus dem beihilfeberechtigten Personenkreis aus-
Für die Begrenzung der Beihilfen sind die in einem Bei- geschieden ist oder den Dienstherrn gewechselt hat.
hilfeantrag zusammengefaßten, dem Grunde nach beihilfe-
fähigen Aufwendungen den dazu gewährten Leistungen aus Zu Absatz 3
einer Krankenversicherung usw. gegenüberzustellen. Dem pie Aufwendungen sind nach Möglichkeit durch Originalbe:
Grunde nach beihilfefähig sind alle in den $$ 6 bis 13 näher lege DACHEU WEIDEN. Duplikate, Kopien und Abschriften sollen
bezeichneten Aufwendungen, auch WENN und soweit sie über anerkannt werden, wenn sie beglaubigt oder wenn sie er-
etwaige Höchstbeiräge, Sonstige Begrenzungen oder Ein- kennbar vom Rechnungssteller ausgefertigt sind, es sei denn,
schränkungen hinausgehen (z. B. Kosten eines teureren Bril- Originalbelege sind vorgeschrieben ($ 16 Abs. 1 Satz 3, $ 17
lengestells, Kosten eines Einbettzimmers bei Krankenhaus- Abs.3 Satz 2) ; "
behandlungen, Arzthonorare, die den Höchstsatz der Gebühren- . )
ordnungen übersteigen), nicht jedoch Aufwendungen für Zu Absatz 4°
nicht verordnete Medikamente, für Mittel nach $ 6 Abs. 1 Nr. 2 4/2088
Satz 2 sowie die nach $ 6 Abs.2 Satz 1 von der Beihilfefähig- ...
keit ausgeschlossenen Aufwendungen.
Zu Absatz 6
Zu Absatz 2 Die Verwendung der Belege für Beihilfezwecke soll in der
1 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist nicht Weise kenntlich gemacht werden, daß auch bei mehreren
jedem einzelnen Rechnungsbetrag - etwa für die einzel- Beihilfeberechtigungen andere Verwaltungen die Verwen-
nen Positionen - die hierzu jeweils gewährte Versiche- dung erkennen können.
rungsleistung gegenüberzustellen. Vielmehr sind alle
im Antrag geltend gemachten Aufwendungen, ausge- Zu Absatz 7
nommen solche nach $$ 8, 9 den insgesamt hierzu ge- Soweit ein Krankenhaus oder eine Dialyse-Institution auch
währten Versicherungsleistungen gegenüberzustellen. beim Nachweis der Beihilfeberechtigung auf Vorauszahlun-
Beitragsrückerstattungen sind keine Leistungen aus gen nicht- verzichtet, kann ein Abschlag mit den
Anlaß einer Krankheit. ; Formblättern 4 von diesen Einrichtungen angefordert werden.
Der Nachweis darüber, daß Versicherungsleistungen
aufgrund des Versicherungsvertrages nach einem Zu Absatz 10
Vomhundertsatz bemessen sind, soll beim ersten An- . Bei Versäumnis der Antragsfrist ist eine Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern die Vor-
1 In Berlin: des Senators für Inneres aussetzungen des $ 32 VwV{fG vorliegen. ;
2 In Berlin: Es sind die vom Senator für Inneres herausgegebenen Vordrucke Soweit ein Sozialhilfeträger Leistungen erbringt, für die
iit-dem Voraruck Id} (200 und die yorlerive Ansrkenmung der Beibüle- Beihilfen zu gewähren sind, ist für den Beginn der An-
fähigkeit von Aufwendungen ist mit dem Vordruck Inn II 1202 zu beantra- tragsfrist
gen: dies gilt auch für Sozialhilfeträger bei überleitbaren Ansprüchen nach ng n -
8 90 BSHG. - bei überleitbaren Ansprüchen ($ 90 BSHG) das Datum
3 In Berlin: Auf 1 Nr. 3 AV zu'$ 44 LBG (DB. 1985 I S. 124) wird verwiesen. der Rechnungsausstellung Dritter (z.B. einer Kran-
4 Inn II 1019 und Inn II 1210 kenanstalt),