Path:
Volume Nr. 13, 13. September 1988

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.13 13. September 1988 177 
Zu 88 ; Dienstbezüge sind die in $ 1 Abs.2 BBesG genannten 
Bruttobezüge; Versorgungsbezüge sind die in $ 2 Abs. 1 
Der pauschale Höchstbetrag von 30 DM täglich berück- BeamtVG genannten Bruttobezüge. Unfallausgleich 
sichtigt die häusliche Ersparnis. en ; A B NS Ne BCKACHUN BER I nach $ 43 
5 a ; eam' eiben unberücksi eim Zusammen- 
Verpflegt sich der Beihilfeberechtigte ganz oder teil- treffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungsein- 
weise selbst, können die Verpfleqnngskosten auch kommen, Versorgung aus zwischenstaatlicher oder 
ohne Beleg bis zu einem Betrag von */,0 des Höchstbe- überstaatlicher Verwendung, mehrerer Versorgungs- 
trages täglich anerkannt werden, wenn der Beihilfebe- bezüge oder den in $ 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten 
rechtigte versichert, daß ihm hierfür Aufwendungen in Renten ist die Summe aller nach Anwendung von Ru- 
entsprechender Höhe entstanden sind. hens- oder Anrechnungsvorschriften gezahlten Dienst- 
bzw. Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Dem Be- 
trag der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge ist der Zahlbe- 
trag der Renten hinzuzurechnen. Zahlbetrag der Rente 
Zu$89 aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Ren- 
tenbetrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitrags- 
Zu Absatz 1 zuschusses und des Krankenversicherungsbeitrages 
! Pflegebedürftig ist, wer infolge Krankheit, Behinderung ergibt; Leistungen für Kindererziehung aufgrund des 
oder Schädigung so hilflos ist, daß er nicht ohne be- Kindererziehungsleistungs-Gesetzes bleiben ebenfalls 
treuende Pflege bleiben kann. Pflegebedürftigkeit ist unberücksichtigt. 
nicht bei einem Zustand anzunehmen, der allein durch Wird eine an sich dauernd unterbringungsbedürftige, 
eine allgemeine Verminderung der körperlichen und im häuslichen Bereich gepflegte Person vorüberge- 
geistigen Kräfte eingetreten ist und von dem für das Le- hend in eine Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder in 
bensalter typischen Zustand nicht wesentlich abweicht. ein Pflegeheim aufgenommen, so sind die Aufwendun- 
Unter Pflege sind nur personenbezogene Verrichtun- gen nach Absatz 1 beihilfefähig. 
gen zu verstehen, z.B. medizinische Hilfeleistungen, en NE 
das Betten und Lagern, Hilfe beim An- und Auskleiden. Bei vorübergehender Erkrankung einer in einem Alten- 
Eine Pflege liegt somit nicht vor, wenn lediglich son- heim nicht wegen krankheitsbedingter dauernder Pfle- 
stige Hilfeleistungen, wie vor allem hauswirtschaftliche gebedürftigkeit wohnenden Person ist ein zu den allge- 
Arbeiten, erbracht werden müssen. meinen Unterbringungskosten erhobener Pflege- 
: . . re . kostenzuschlag nach $ 6 Abs. 1 Nr. 7 beihilfefähig. 
Pflegeheime sind Einrichtungen, in denen pflegebe- 
dürftige Personen Betreuung und Pflege erhalten. Der- 
artige Einrichtungen können auch in Altenheimen Zu Absatz 2 
oder Altenwohnheimen betrieben werden, und zwar Ein Zeugnis nach Satz 1 ist im allgemeinen nicht einzuholen, 
entweder als besondere Pflegestation oder als einzelner solange eine stationäre Behandlung in einer medizinischen 
Pflegeplatz ($$ 23, 28 der Verordnung über bauliche Abteilung eines Krankenhauses erfolgt. 
Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohn- 
heime und Pflegeheime vom 3. Mai 1983 - BGBl. I 
S. 550”). Eine Einrichtung ist stets dann Pflegeheim, 
wenn die nach $ 18 des Heimgesetzes vom 7. August Zu 8 10 
1974 (BGBL.I S. 1873) zuständige Behörde die nach $.6 
dieses Gesetzes erforderliche Erlaubnis erteilt hat. Zu Absatz 1 
Sind am Ort der Unterbringung oder in seiner Um- Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- 
gebung mehrere öffentliche oder freie gemeinnützige Kenkassen sind im Bundesarbeitsblatt 1977 5.32 veröffent- 
Anstalten oder Pflegeheime vorhanden, so ist der nie- licht, zuletzt geändert am'26. Februar 1982, Beilage zum Bun- 
drigste Satz der Einrichtung maßgebend, in welcher der desanzeiger Nr.125 vom 13. Juli 1982, 
Pflegebedürftige unter. Berücksichtigung des Grades 
seiner Pflegebedürftigkeit untergebracht ist. Zu Absatz 2 
Bei Unterbringung in anderen Einrichtungen ist der Zur Behandlung von Parodontalerkrankungen sind die 
niedrigste Satz der kostengünstigsten Einrichtung nach Aufwendungen für die Leistungen nach den Nummern 100 
Satz 1 maßgebend, die nach dem Grad der Pflegebedürf- und 101 des Gebührenverzeichnisses der GOZ ohne Alters- 
tigkeit in Betracht käme. begrenzung beihilfefähig. Bei Personen, die das 21. Lebens- 
Für die Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen jahr vollendet haben, ist Voraussetzung die Angabe der 
für Unterkunft und Verpflegung bleiben die nach 86 iadgnose. 
Abs. 1 Nr. 7 beihilfefähigen Pflegekosten unberücksich- 
tigt. Werden die Kosten für die Unterkunft und Verpfle- 
gung von der Anstalt bei der Berechnung des Pflegesat- zZ 11 
zes’nicht besonders nachgewiesen, so sind hierfür 80 u$ 
vom Hundert des Pflegesatzes anzusetzen. Zu Absatz 1 
Zu den Kosten der Pflege gehören auch sogenannte Die Aufwendungen für ärztlich verordnete Schwanger- 
Werkstattgebühren, die an sich Bestandteil des Pflege- Schaftsgymnastik sind beihilfefähig. 
satzes sind, jedoch wegen der Anerkennung nach $ 55 
Schwerbehindertengesetz getrennt neben dem Pflege- 74 Absatz 2 
satz in Rechnung gestellt werden, soweit sie nicht nach nen En S EEE S 
8 58 Abs. 1 Buchstabe a Arbeitsförderungsgesetz zutra- Für die Beihilfe nach dieser Vorschrift ist der Nachweis durch 
gen sind (vgl. $ 5 Abs.3 Satz 1). Versicherungsbeiträge Belege nicht erforderlich (vgl. 8.17 Abs.3 Satz 1). Diese Bei- 
für den Behinderten sind, auch wenn sie in den Werk- hilfe ist ohne zusätzlichen besonderen Antrag zu den aus An- 
stattgebühren enthalten sind, nicht beihilfefähig. laß Sn Sag GE an N en zu N 
N A ; . ren. Werden solche endungen nicht geltend gema 
N OEL TANGEIE die Qur0E OtC RE En DE z.B. bei Inanspruchnahme von Sachleistungen ($ 5 Abs.4 
pflicht vorgeschriebenen Sonderschulunterricht ent- Nr.1), so bedarf es eines besonderen Antrages, 
stehen. Die Beihilfe kann auch Beamten gewährt werden, die zur 
Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes unter 
* GVBl. S. 825 Wegfall der Dienst- oder Anwärterbezüge beurlaubt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.