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Volume Nr. 13, 13. September 1988

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

176 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 13 13. September 1988 . 
z Bettenfreihaltegebühren sind bis zu den Höchstsätzen 1!.18 Magnetfeldtherapie 
für Unterkunft und Verpflegung von 17 DM bzw. 10 DM Die Therapie mit Magnetfeldern ist wissenschaftlich 
nach Nummer 2 Buchstabe a) beihilfefähig, wenn sie für allgemein nur anerkannt für die Behandlung der atro- 
Unterbrechungen durch Krankheit oder bis zur Dauer phen Pseudarthrose sowie bei Endoprothesenlocke- 
von 6 Wochen aus sonstigem wichtigen Grunde erho- rung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter 
ben werden. Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit 
einer sachgerechten chirurgischen Therapie durch- 
geführt wird. 
Zu Absatz 1 Nr. 11 1.19 Brechkraftändernde Operation der Hornhaut des Au- 
Die Aufwendungen für die Registrierung sind nach $ 6 Abs. 1 ges (sog. Keratomileusis) nach Professor Barraquer 
Nr. 1 beihilfefähig. 1.20 Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von 
Ardenne 
Zu Absatz 2 1.21 Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) 
L Gemäß Satz 1 wird für die nachstehenden wissenschaft- Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung 
Lich nicht allgemein anerkannten Methoden die Bei- von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chroni- 
hilfefähigkeit der Aufwendungen ganz oder teilweise schen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren 
ausgeschlossen: Verbrennungen, Gasembolien und peripherer Ischä- 
1.1  Frischzellentherapie mie, 
1.2  Trockenzellentherapie 1.22  Therapeutisches Reiten 
1.3 Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur 1.23. Chelat-Infusionstherapie 
Ausgenommen Aerosol-Inhalationskuren mit hoch- 1.24 Rolfing-Behandlungen 
wirksamen Medikamenten, z.B. mit Aludrin, 1.25. Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Aus- 
1.4  Bogomoletz-Serum schwitzen 
1.5 Hämatogene Oxydationstherapie nach Dr. Wehrli, 1.26 Psycotron-Therapie 
Lugano 1.27 Sauerstoff-Darmsanierung (Colonics) 
Aufwendungen für die hämatogene Oxydationsthera- “ E ; 
pie sind nur dann beihilfefähig, wenn diese bei periphe- 1:28 ColomMydro Therapie ; 
ren Durchblutungsstörungen mit Hypoxie des Gewe- 1.29 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen The- 
bes nach Versagen der üblichen erprobten Behand- rapie 
lungsverfahren angewendet wird und die Festsetzungs- ti ; ; 
stelle aufgrund des Gutachtens eines von ihr bestimm- 30 Thermoregula ons agnostik 
ten Amts- oder Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit 11 Kariesdetektor 
vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. Bestehen Zweifel, ob eine neue Behandlungsmethode 
1.6 Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon und wissenschaftlich allgemein anerkannt ist und werden 
Elektro-Neural-Diagnostik . diese durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gut- 
e . z achten bestätigt, ist der obersten Dienstbehörde* zu 
1.7 Vibrationsmassage des Kreuzbeins berichten. 
1.8 Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder ge- Zu 87 
zielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative Zu Absatz 1 
statische Elektrizität 
A Auch bei einer anerkannten Sanatoriumsbehandlung 
1.9 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose gelten für die in $ 6 Abs. 1 Nr.3 bezeichneten Heilbe- 
1.10 Höhenflüge zur Keuchhustenbehandlung oder handlungen die in den Hinweisen hierzu festgesetzten 
Asthmabehandlung Höchstbeträge ebenfalls. 
1.11 Klimakammerbehandlungen Die behördliche Feststellung der Notwendigkeit einer 
Soweit in Einzelfällen alle anderen üblichen Heilmetho- Begleitperson bei Schwerbehinderten ergibt sich aus 
den ohne Erfolg angewandt worden sind, können aus- dem amtlichen Ausweis (Merkzeichen „B“ bzw. „BN“). 
nahmsweise Beihilfen zu Aufwendungen für Klima- Bei Kindern genügt‘ statt dessen die Feststellung des 
kammerbehandlungen gewährt werden; Vorausset- Amts- oder Vertrauensarztes, daß wegen des Alters des 
zung hierfür ist jedoch, daß die Festsetzungsstelle auf- Kindes und seiner eine Langzeittherapie erfordernden 
grund des Gutachtens eines von ihr bestimmten Amts- schweren Erkrankung zur stationären Nachsorge eine 
oder Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit entspre- Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig 
chender Aufwendungen vor Beginn der Behandlung ist. 
anerkannt hat, Nach Nummer 6 sind die Kosten eines ärztlichen 
1.12 Therapie mit Regeneresen Schlußberichts beihilfefähig. Der Schlußbericht soll be- 
sotallisati ne stätigen, daß eine Sanatoriumsbehandlung ordnungs- 
1.13 SET al ONSTeSIS zur Erkennung von Krebs gemäß durchgeführt‘ worden ist. Darüber hinaus- 
g gehende medizinische Angaben sind nicht erforderlich. 
1.14 Gasinsufflationen 
Aufwendungen sind nur dann beihilfefähig, wenn damit Zu Absatz 2 
arterielle Verschlußerkrankungen behandelt werden Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Sanatoriumsbehand- 
und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens lung nicht anerkannt worden, so sind nur die Aufwendungen 
eines von ihr bestimmten Amts- oder Vertrauensarztes nach $ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beihilfefähig. 
We BP NO Kel vor Beginn der Behandlung aner- Zu Absatz3 
% 8 . z Bei der Anwendung von Satz 2 Nr. 1 muß eine wiederholte Be- 
1.15 An nen auf bioelektrisch-heilmagne- handlung in einem Sanatorium zur Nachsorge der schweren 
g Erkrankung erforderlich sein, die den Aufenthalt in einem 
1.16 Behandlungen mit nicht beschleunigten Elektronen Krankenhaus oder Sanatorium notwendig gemacht hatte; auf 
nach Dr. Nuhr einen engen zeitlichen Zusammenhang kommt es nicht an. 
1.17 Bruchheilung ohne Oper: ation * In Berlin: dem Senator für Inneres
	        
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