176 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 13 13. September 1988 .
z Bettenfreihaltegebühren sind bis zu den Höchstsätzen 1!.18 Magnetfeldtherapie
für Unterkunft und Verpflegung von 17 DM bzw. 10 DM Die Therapie mit Magnetfeldern ist wissenschaftlich
nach Nummer 2 Buchstabe a) beihilfefähig, wenn sie für allgemein nur anerkannt für die Behandlung der atro-
Unterbrechungen durch Krankheit oder bis zur Dauer phen Pseudarthrose sowie bei Endoprothesenlocke-
von 6 Wochen aus sonstigem wichtigen Grunde erho- rung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter
ben werden. Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit
einer sachgerechten chirurgischen Therapie durch-
geführt wird.
Zu Absatz 1 Nr. 11 1.19 Brechkraftändernde Operation der Hornhaut des Au-
Die Aufwendungen für die Registrierung sind nach $ 6 Abs. 1 ges (sog. Keratomileusis) nach Professor Barraquer
Nr. 1 beihilfefähig. 1.20 Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von
Ardenne
Zu Absatz 2 1.21 Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
L Gemäß Satz 1 wird für die nachstehenden wissenschaft- Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung
Lich nicht allgemein anerkannten Methoden die Bei- von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chroni-
hilfefähigkeit der Aufwendungen ganz oder teilweise schen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren
ausgeschlossen: Verbrennungen, Gasembolien und peripherer Ischä-
1.1 Frischzellentherapie mie,
1.2 Trockenzellentherapie 1.22 Therapeutisches Reiten
1.3 Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur 1.23. Chelat-Infusionstherapie
Ausgenommen Aerosol-Inhalationskuren mit hoch- 1.24 Rolfing-Behandlungen
wirksamen Medikamenten, z.B. mit Aludrin, 1.25. Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Aus-
1.4 Bogomoletz-Serum schwitzen
1.5 Hämatogene Oxydationstherapie nach Dr. Wehrli, 1.26 Psycotron-Therapie
Lugano 1.27 Sauerstoff-Darmsanierung (Colonics)
Aufwendungen für die hämatogene Oxydationsthera- “ E ;
pie sind nur dann beihilfefähig, wenn diese bei periphe- 1:28 ColomMydro Therapie ;
ren Durchblutungsstörungen mit Hypoxie des Gewe- 1.29 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen The-
bes nach Versagen der üblichen erprobten Behand- rapie
lungsverfahren angewendet wird und die Festsetzungs- ti ; ;
stelle aufgrund des Gutachtens eines von ihr bestimm- 30 Thermoregula ons agnostik
ten Amts- oder Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit 11 Kariesdetektor
vor Beginn der Behandlung anerkannt hat. Bestehen Zweifel, ob eine neue Behandlungsmethode
1.6 Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon und wissenschaftlich allgemein anerkannt ist und werden
Elektro-Neural-Diagnostik . diese durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gut-
e . z achten bestätigt, ist der obersten Dienstbehörde* zu
1.7 Vibrationsmassage des Kreuzbeins berichten.
1.8 Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder ge- Zu 87
zielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative Zu Absatz 1
statische Elektrizität
A Auch bei einer anerkannten Sanatoriumsbehandlung
1.9 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose gelten für die in $ 6 Abs. 1 Nr.3 bezeichneten Heilbe-
1.10 Höhenflüge zur Keuchhustenbehandlung oder handlungen die in den Hinweisen hierzu festgesetzten
Asthmabehandlung Höchstbeträge ebenfalls.
1.11 Klimakammerbehandlungen Die behördliche Feststellung der Notwendigkeit einer
Soweit in Einzelfällen alle anderen üblichen Heilmetho- Begleitperson bei Schwerbehinderten ergibt sich aus
den ohne Erfolg angewandt worden sind, können aus- dem amtlichen Ausweis (Merkzeichen „B“ bzw. „BN“).
nahmsweise Beihilfen zu Aufwendungen für Klima- Bei Kindern genügt‘ statt dessen die Feststellung des
kammerbehandlungen gewährt werden; Vorausset- Amts- oder Vertrauensarztes, daß wegen des Alters des
zung hierfür ist jedoch, daß die Festsetzungsstelle auf- Kindes und seiner eine Langzeittherapie erfordernden
grund des Gutachtens eines von ihr bestimmten Amts- schweren Erkrankung zur stationären Nachsorge eine
oder Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit entspre- Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig
chender Aufwendungen vor Beginn der Behandlung ist.
anerkannt hat, Nach Nummer 6 sind die Kosten eines ärztlichen
1.12 Therapie mit Regeneresen Schlußberichts beihilfefähig. Der Schlußbericht soll be-
sotallisati ne stätigen, daß eine Sanatoriumsbehandlung ordnungs-
1.13 SET al ONSTeSIS zur Erkennung von Krebs gemäß durchgeführt‘ worden ist. Darüber hinaus-
g gehende medizinische Angaben sind nicht erforderlich.
1.14 Gasinsufflationen
Aufwendungen sind nur dann beihilfefähig, wenn damit Zu Absatz 2
arterielle Verschlußerkrankungen behandelt werden Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Sanatoriumsbehand-
und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens lung nicht anerkannt worden, so sind nur die Aufwendungen
eines von ihr bestimmten Amts- oder Vertrauensarztes nach $ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beihilfefähig.
We BP NO Kel vor Beginn der Behandlung aner- Zu Absatz3
% 8 . z Bei der Anwendung von Satz 2 Nr. 1 muß eine wiederholte Be-
1.15 An nen auf bioelektrisch-heilmagne- handlung in einem Sanatorium zur Nachsorge der schweren
g Erkrankung erforderlich sein, die den Aufenthalt in einem
1.16 Behandlungen mit nicht beschleunigten Elektronen Krankenhaus oder Sanatorium notwendig gemacht hatte; auf
nach Dr. Nuhr einen engen zeitlichen Zusammenhang kommt es nicht an.
1.17 Bruchheilung ohne Oper: ation * In Berlin: dem Senator für Inneres