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Volume Nr. 13, 13. September 1988

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

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ige ZA 
. Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 13 13. September 1988 
Anl‘ 
Nach $ 200 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) 
wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu $ 79 
dieses Gesetzes erlassen: 
Artikel 1 
Allgemeine Verwaltungsvorschrift 
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, 
Geburts- und Todesfällen 
(Beihilfevorschriften — BhV —) 
Vom 19. April 1985* 
1 2. Beamte und Richter, . 
Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und a) wenn das Dienstverhältnis. auf weniger als ein Jahr 
Rechtsnatur befristet ist, es sei denn, daß sie insgesamt minde- 
(1) Diese Vorschrift regelt die Gewährung von Beihilfen stens ‚ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen 
in Krankheits-, Gebürts- und Todesfällen, bei Maßnahmen Dienst (8 40 Abs.7 Bundesbesoldungsgesetz) be- 
zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimp- schäftigt sind, 
fungen. Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Ei- wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 
genvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten durchschnittlich weniger als die Hälfte der regel- 
ist. mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbe- 
(2) Diese Vorschriften gelten‘ für Bundesbeamte und schäftigten beträgt, 
Richter im Bundesdienst sowie Versorgungsempfänger 3. Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, denen 
des Bundes. Leistungen nach $ 11 des Europaabgeordnetengeset- 
z Se n zes, $ 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechen- 
(3) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der den vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zu- 
Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfän- stehen. 
det werden; er ist nicht vererblich. 
(4) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendun- in 5 3 = 
gen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berück- Berücksichtigungsfähige Angehörige 
sichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. (1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind 
1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten, 
$2 2. die im Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsge- 
Beihilfeberechtigte Personen setz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfebe- 
(1) Beihilfeberechtigt sind an Ch EEE 
ı i Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des 
Deamte und Richter, “ « ; Beihilfeberechtigten gilt .die Mutter des Kindes als be- 
Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie rücksichtigungsfähige Angehörige 
frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähig- gung ; N . . 
keit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wor- (2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht 
den oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden 1. Geschwister des Behilfeberechtigten oder seines Ehe- 
sind, gatten, 
Witwen und Witwer sowie die in $ 23. des Beamten- 2. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen, 
versorgungsgesetzes genannten Kinder der in Num- die Kinder eines Beihilfeberechtigten hinsichtlich der 
mer 1 und 2 bezeichneten Personen. Geburt eines Kindes. | 
(2) Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 bezeichneten 
Personen besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, 84 
Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsge- Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen 
bührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, (1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechti- 
Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten. gungen aufgrund beamtenrechtlicher _Vorschrilten 
se sleht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von schließt eine Beihilfeberechtigung 
werden. oder Anrechnungsvorschriften. nicht” gezahlt 1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung 
. aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfän- 
(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter. den Vorausset- ger, 
zungen des $ 16 Abs. 2 auch andere natürliche sowie juri- 2. aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfe- 
stische Personen. S berechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge 
(4). Beihilfeberechtigt sind nicht ; aus . 
1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, (2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamten- 
rechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung 
aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger 
* (ABl. S. „1000/ DBLI S.105), unter Berücksichtigung der Änderungen Vor. 
(ABl. 1986 S.182/DBI 1986 I S. 10), 25. Februar 1987 (ABI. S.519/DBL1 (3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund. beamtenrechtli- 
5.64), 12. Februar 1988 (ABl. S. 522/DBLl.I S. 19). cher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit
	        
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