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. Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 13 13. September 1988
Anl‘
Nach $ 200 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479)
wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu $ 79
dieses Gesetzes erlassen:
Artikel 1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen
(Beihilfevorschriften — BhV —)
Vom 19. April 1985*
1 2. Beamte und Richter, .
Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und a) wenn das Dienstverhältnis. auf weniger als ein Jahr
Rechtsnatur befristet ist, es sei denn, daß sie insgesamt minde-
(1) Diese Vorschrift regelt die Gewährung von Beihilfen stens ‚ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen
in Krankheits-, Gebürts- und Todesfällen, bei Maßnahmen Dienst (8 40 Abs.7 Bundesbesoldungsgesetz) be-
zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimp- schäftigt sind,
fungen. Die Beihilfen ergänzen in diesen Fällen die Ei- wenn ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
genvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten durchschnittlich weniger als die Hälfte der regel-
ist. mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbe-
(2) Diese Vorschriften gelten‘ für Bundesbeamte und schäftigten beträgt,
Richter im Bundesdienst sowie Versorgungsempfänger 3. Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, denen
des Bundes. Leistungen nach $ 11 des Europaabgeordnetengeset-
z Se n zes, $ 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechen-
(3) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der den vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zu-
Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfän- stehen.
det werden; er ist nicht vererblich.
(4) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendun- in 5 3 =
gen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berück- Berücksichtigungsfähige Angehörige
sichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. (1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten,
$2 2. die im Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsge-
Beihilfeberechtigte Personen setz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfebe-
(1) Beihilfeberechtigt sind an Ch EEE
ı i Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des
Deamte und Richter, “ « ; Beihilfeberechtigten gilt .die Mutter des Kindes als be-
Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie rücksichtigungsfähige Angehörige
frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähig- gung ; N . .
keit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen wor- (2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
den oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden 1. Geschwister des Behilfeberechtigten oder seines Ehe-
sind, gatten,
Witwen und Witwer sowie die in $ 23. des Beamten- 2. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen,
versorgungsgesetzes genannten Kinder der in Num- die Kinder eines Beihilfeberechtigten hinsichtlich der
mer 1 und 2 bezeichneten Personen. Geburt eines Kindes. |
(2) Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 bezeichneten
Personen besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, 84
Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsge- Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
bührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, (1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechti-
Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten. gungen aufgrund beamtenrechtlicher _Vorschrilten
se sleht auch, wenn Bezüge wegen Anwendung von schließt eine Beihilfeberechtigung
werden. oder Anrechnungsvorschriften. nicht” gezahlt 1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung
. aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfän-
(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter. den Vorausset- ger,
zungen des $ 16 Abs. 2 auch andere natürliche sowie juri- 2. aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfe-
stische Personen. S berechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge
(4). Beihilfeberechtigt sind nicht ; aus .
1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, (2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamten-
rechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung
aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger
* (ABl. S. „1000/ DBLI S.105), unter Berücksichtigung der Änderungen Vor.
(ABl. 1986 S.182/DBI 1986 I S. 10), 25. Februar 1987 (ABI. S.519/DBL1 (3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund. beamtenrechtli-
5.64), 12. Februar 1988 (ABl. S. 522/DBLl.I S. 19). cher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit