136 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.12 23. August 1988
2.2.2 bestimmten Wochentag im Monat) stattfinden und zu denen
Eine „Vielzahl“ von Ausstellern ist in der Regel dann anzuneh- jedermann zum Kauf der angebotenen Waren Zutritt hat.
men, wenn Aussteller in solcher Zahl die Veranstaltung 2.42
beschicken, daß den Besuchern ausreichende Vergleichsmög- Die Waren müssen von einer „Vielzahl“ von Anbietern feilge-
lichkeiten zwischen den ‚Angeboten eines oder m ehrerer Wirt- boten werden. Die dafür als ausreichend anzusehende Zahl der
schaftszweige oder -gebiete ermöglicht werden, Die dafür als Anbieter wird je nach dem beschränkten, auch jahreszeitlich
ausreichend anzusehende Zahl der Aussteller wird JS nach der wechselnden Angebot und je nach dem begrenzten Einzugsbe-
Art des betreif enden Wirtschaftszweiges oder -gebietes unter- reich eines Wochenmarktes sowie der Zahl und dem Umfang
schiedlich sein. der angebotenen Warenarten unterschiedlich sein. Eine Min-
2:2.3 destzahl kann zwar. im Hinblick auf die unterschiedlichen
Unter einem „repräsentativen“ Angebot ist zumindest ein cha- Erscheinungsformen der Wochenmärkte nicht generell festge-
rakteristischer Ausschnitt aus dem Angebot eines oder mehre- legt werden, jedoch kann eine Vielzahl in der Regel angenom-
rer Wirtschaftszweige oder -gebiete zu verstehen. Nicht erfor- men werden, wenn der betreffende Wochenmarkt von einem
derlich ist, daß ein nahezu umfassender Überblick gegeben Dutzend oder mehr Anbietern beschickt wird.
wird. Insoweit werden an die Ausstellung geringere Anforde-
rungen gestellt als an die Messe, auf der „das wesentliche Ange- 2.4.3
bot“ vertreten sein muß. Der Kreis der Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein
2.2.4 können, ist in $ 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichnet.
Ausstellungen dienen dem Vertrieb von Waren oder Leistun- Zu den Lebensmitteln im Sinne der Nummer 1 zählen Stoffe,
gen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung. die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder
Informationsveranstaltungen, die nicht diesen Zielen dienen, —verarbeitetem (z. B. Konservierung) Zustand von Menschen
können nicht als Ausstellungen im Sinne des $ 65 festgesetzt verzehrt zu werden ($ 1 LMBG). Alkoholische Getränke sind
werden. hiervon ausgenommen. Alkoholfreie Getränke hingegen sind
Bei der Ausstellung kommt es auf die Vertriebsart (Handver- nach Nummer 1 7ugelaisen; Sie dürfen auch zum Verzehr an
kauf, Verkauf nach Muster, nach Katalog oder einer sonstigen Ort und Stelle verabreicht werden (vgl. $ 68a und Nr. 3.4.3
Abbildung) nicht an. Ausstellungen wenden sich regelmäßig an Buchstabe d).
Letztverbraucher, die - vorbehaltlich einer Regelung nach$ 70 Zu den in Nummer 2 genannten Produkten zählen neben
Abs. 2 - zum Besuch und zum Kauf während der gesamten Ver- bestimmten, an sich bereits von Nummer 1 erfaßten Lebens-
anstaltung zugelassen sind. mitteln (z. B. Obst, Gemüse und Fleischwaren)-auch andere Er-
zeugnisse, wie zum Beispiel Blumen.
2.3 Großmärkte (8 66) Rohe Naturerzeugnisse im Sinne der Nummer 3 sind diejeni-
gen Naturerzeugnisse, die noch ihre natürliche Beschaffenheit
2.5.1 ar . x n aufweisen oder in herkömmlicher Weise für den Verkauf ein-
Großmärkte sind, anders als die anderen Veranstaltungen IM fach gereinigt oder zugerichtet sind. Rohe Naturerzeugnisse
Sinne der $$ 60 b, 64, 65, 67 und 68, in der Regel Dauereinrich- ng u.a. wildgewachsene Kräuter und Beeren, Gewürze,
tungen „die herkömmlicherweise dem „Absatz von Obst, Brennholz und Torf. Zum „größeren Vieh“, das nach 867 Abs. 1
Gemüse oder sonstigen frischen Lebensmitteln sowie von Blu- Nr. 3 ausgenommen ist, gehören zum Beispiel Rinder und
men an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbrau- Pferde, nicht dagegen zum Beispiel Kälber, Schweine, Schafe,
cher und Großabnehmer dienen. Ein Großmarkt kann aber Ziegen, Hasen. und Federvieh
auch für andere Warenkreise festgesetzt werden. Gleiches gilt > .
für Veranstaltungen, die während eines begrenzten Zeitraums 2.4.4
stattfinden. Unter den Begriff des Großmarktes im Sinne des Durch Rechtsverordnung der zuständigen Behörde kann das
8 66 fallen nicht die Schlachtvieh- und Fleischmärkte, die den Wochenmarktsortiment um bestimmte Waren des „täglichen
Vorschriften des Vieh- und Fleischgesetzes unterliegen. Bedarfs“ (z.B. sogenannte Haushaltsartikel wie Geschirr,
232 Töpfe, Kurzwaren usw.), nicht jedoch um alkoholische
Ein Großmarkt im Sinne des $ 66 erfordert eine Vielzahl von Getränke und’ das größere Vich erweitert werden (8 67.ABS. 2).
Anbietern (vgl. dazu Nummer 2.2.2). Dadurch unterscheideter Vor dem Erlaß einer derartigen Verordnung sind die Industrie-
sich vom Großhandel, bei dem im allgemeinen jeweils nur ein und Handelskammer sowie die Handswerkskammer zu hören,
oder wenige Anbieter (z. B. in manchen sogenannten C & C- die.ihrerseits die in Frage kommenden Fachorganisationen der
Großmärkten) auftreten. Wirtschaft beteiligen und deren Außerungen ihrer Stellung-
233 nahme beifügen.
Auf die Vertriebsart kommt es beim Großmarkt nicht an. Daher Soweit nach anderen Vorschriften der Marktverkehr mit
ist sowohl der Handverkauf als auch der Verkauf nach Muster bestimmten Waren verboten ist (vgl. zum Beispiel $ 13 der
oder Katalog zulässig. Hackfleisch-Verordnung), werden diese Vertriebsverbote
23.4 durch $ 67 nicht berührt (vgl. auch Nummer 3.4.1 Abs. 3).
Der $ 66 fordert, daß auf dem Großmarkt „im wesentlichen“ ge-
werbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher und O1 m
Großabnehmer als Abnehmer auftreten. Der Veranstalter kann 2.5 Spezial: und Jahrmärkte (S. 68° Abs. 1 und 2)
daher in beschränktem Umfang auch Letztverbraucher zum 2.5.1
Kauf zulassen (wegen der Geltung des Gesetzes über den Unter den Begriff des „Spezialmarktes“ ($ 68 Abs. 1) fallen alle
Ladenschluß beim Verkauf an Letztverbraucher vgl. Nummer Märkte, auf denen entsprechend den Veranstaltungsbedingun-
3.2.3.2 Abs. 2 und Nummer 3.4.3 Buchstabe c) gen und der Festsetzung nur bestimmte Waren feilgeboten wer-
den. Spezialmärkte sind zum Beispiel Märkte für Töpferwaren,
Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Kleinvieh oder Weih-
2.4 Wochenmärkte ($ 67) nachtsmärkte.
2.4.1 . Auf „Jahrmärkten“ ($ 68 Abs. 2) dürfen (nicht „müssen“) Waren
Wochenmärkte sind zeitlich. begrenzte Veranstaltungen, die aller Art angeboten werden. Die Ausführungen in. Nummer
regelmäßig (z. B. an bestimmten Wochentagen oder an einem 2.4.4 Abs. 3 gelten jedoch entsprechend.