Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.11 18. August 1988 111
(7) Bei ständiger Verrichtung zweier verschieden bewerteter Tä- ( 5) ' Die Vorarbeiterzulage ist in Höhe des Betrages nach Absatz 1
tigkeiten im gleichen Umfange (je zur Hälfte) wird ein zu zahlen, wenn der zum Gruppenführer bestellte Arbeiter
Durchschnittslohn gewährt, der aus den den Tätigkeiten ent- während des überwiegenden Teils seiner Arbeitszeit mit den
sprechenden Monatstabellenlöhnen gebildet wird. übrigen Gruppenmitgliedern im Sinne der Protokollerklä-
x AL ; SEN rung zu Absatz 2.Unterabs. 1 zusammenzuarbeiten hat.
'?) Sofern die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine E .
höhere Lohngruppe oder die Voraussetzungen für die Ge- Besteht der Anspruch auf Vorarbeiterzulage in dem Kalen-
währung der Lohnzulage gemäß Protokollerklärung zur dermonat nicht für alle Arbeitsstunden, für die in diesem
Lohngruppe III Fallgruppe 35 bzw. der Lohngruppenzulage Kalendermonat ein Lohnanspruch besteht, ist die Vorarbei-
zur Lohngruppe VII im Laufe eines Kalendermonats erfüllt terzulage für jede Arbeitsstunde, für die Anspruch auf diese
werden, ist die Höhergruppierung bzw. die Gewährung der Zulage besteht, aus dem auf die Arbeitsstunde entfallenden
Lohnzulage bzw. der Lohngruppenzulage vom Beginn dieses Teil des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 der jeweiligen
Kalendermonats, frühestens vom Beginn des Arbeiterver- Lohngruppe - ggf. einschließlich der gemäß Absatz 1 Unter-
hältnisses an, durchzuführen. abs. 2 zu berücksichtigenden Lohngruppenzulage - zu errech-
nen; dabei darf der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag
nicht überschritten werden.
$ 3 — Vorarbeiterzulage
(1) Arbeiter, die zu Vorarbeitern von mindestens zwei Arbeitern $4-— Verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung
der Lohngruppen IV bis VII bestellt worden sind, erhalten n
eine Zulage von 12 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe (1) Die nach Lohngruppe IV F. allgruppen 8 oder 51 erforder-
4 der jeweiligen Lohngruppe. Im übrigen erhalten Arbeiter, lichen verwaltungs- oder betriebseigenen Prüfungen werden
die zu Vorarbeitern bestellt worden sind, eine Zulage von durch die Richtlinien für verwaltungs- oder betriebseigene
9 v. H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 der jeweiligen Prüfungen (Anlage 2) geregelt.
Lohngruppe. 2) Die verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung für Meßegehil-
Eine in Höhe von 5 v. H. des Monatstabellenlohnes ‚der fen (Lohngruppe IV Fallgruppe 31) richtet sich weiterhin
Lohngruppe VII zustehende Lohngruppenzulage ist bei der nach den Prüfungsvorschriften für Meßgehilfen vom 11. Sep-
Bemessung der Vorarbeiterzulage nach Unterabsatz 1 in tember 1959 in der Fassung vom 8. Oktober 1963 (DBI. 1/
Höhe des ‘vom Monatstabellenlohn der Stufe 4 errechne- 1959 Nr. 74 und 1963 Nr. 101).
ten Betrages als Bestandteil des Monatstabellenlohnes der
Stufe 4 der Lohngruppe VII zu berücksichtigen. (3) Für Straßenwärter (Lohngruppe IV Fallgruppe 40) und Büh-
nenarbeiter (Lohngruppe IV Fallgruppe 48) ist die Anlage 2
(2) Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch schriftliche Verfügung bis zu einer etwaigen Vereinbarung besonderer Prüfungsricht-
f zu Gruppenführern von Arbeitern bestellt worden sind und linien sinngemäß anzuwenden.
Si & selbst mitarbeiten. Die Gruppe muß außer dem Vorarbeiter
DS aus mindestens zwei Arbeitern bestehen. Auszubildende in en &
5 einem Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von $5- Übergangsvorschriften
* mindestens zweieinhalb Jahren können vom fünften Ausbil- (1) | Die in die Lohngruppe II Fallgruppe 31 eingereihten Küchen-
dungshalbjahr an als Arbeiter der Lohngruppe IV gerechnet arbeiter, die bis zum 30. April 1988 der Lohngruppe II Fall-
werden. gruppe 10 angehörten, erhalten bis zur Einreihung in die
Protokollerklärung: TE tpS II Fallgruppe 3 die Lohnzulage nach Maßgabe
© r Pen s bis zum 30. April 1988 gültigen Protokollerklärung zur
Eine Mitarbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 liegt vor, er p SE 8
wenn sie überwiegend während der Arbeitszeit der EEE u EA EDS 10. $ 2 Abs. 5 Unterabs. 9 und
übrigen Gruppenmitglieder stattfindet. Ein ständiges » 5 gelten Entsprechend.
Zusammenarbeiten mit. den Gruppenmitgliedern am {2} Den in die Lohngruppe II Fallgruppe 23 eingereihten Arbei-
selben Ort ist nicht erforderlich. tern wird die bis zum 30. April 1988 zurückgelegte Zeit der
Die Arbeitsgruppe kann auch aus Arbeitskräften bestehen, Tätigkeit als Arbeiter in Operationssälen im Sinne der bis zu
die nicht unter den BMT-G fallen oder die. als Insassen von diesem Zeitpunkt gültigen Fallgruppe 5 der Lohngruppe II
psychiatrischen. Krankenanstalten, Strafvollzugsanstalten, nach Maßgabe des $ 2 Abs. 5 Unterabs. 9 zur Hälfte auf die
Blindenanstalten, Erziehungsheimen und dergleichen zur Ar- für die Einreihung in die Lohngruppe III Fallgruppe 3 erfor-
beit zugeteilt werden. In diesem Falle ist die Vorarbeiterzu- derliche Zeit der Bewährung angerechnet.
lage von 12 v. H. zu gewähren, wenn mindestens zwei dieser
Arbeitskräfte die Voraussetzungen der Lohngruppe IV Fall- 8 6 — Ausschlußfrist
gruppe.1 erfüllen und mit entsprechenden Arbeiten beschäf- ; } )
tigt werden. Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen innerhalb einer
Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich
(3) Arbeiter, bei denen die Aufsichtsbefugnis. zum Inhalt ihrer geltend gemacht werden. Forderungen aufgrund angeblich
Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vor- unrichtiger Lohnzahlungen sind unverzüglich nach Empfang
schrift. des Lohnes geltend zu machen.
4) Wird eine nicht befristete Bestellung zum Vorarbeiter wider- “ e x &
rufen, so ist die Vorarbeiterzulage bei einer _ununterbroche- $ 7 — Anderung des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 3
nen Vorarbeitertätigkeit zum BMT-G
a) bis zu einem Jahr bis zum Ablauf des zweiten Der Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 3 zum Bundesmantel-
. : ns . . tarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Be-
b) von mindestens fünf Jahren bis zum Ablauf des Orten triebe — BIT C- vom in September 1970 in der letzten Fas:
c) von mindestens zehn Jahren bis zum Ablauf des vierten sung vom 10. März 1986 wird wie folgt geändert:
Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Widerruf wirk- 1. In 8 1 Abs. 2 werden
Sam wird, weiterzuzahlen, a) die Worte „den Berliner Wasserwerken, den Berliner
Sofern ein Vorarbeiter mit der Vertretung eines Angestellten Entwässerungswerken“ durch die Worte „den Berliner
oder Beamten im Sinne des $ 3 des Berliner Bezirkstarif- Wasser-Betrieben“ ersetzt,
vertrages Nr. 1 zum BMT-G beauftragt wird und ihm wäh- . de:
rend Ser Vertretung "nicht mindestens zwei Arbeitnehmer b) die NS „der Städtischen Brennstoff-Versorgung
unterstellt sind, ist die Zahlung der Vorarbeiterzulage mit gestrichen
Beginn dieser Vertretung einzustellen: und