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Volume Nr. 11, 18. August 1988

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1988 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I. Nr. 11 18. August 1988 107 
- Sie nehmen nach ...jähriger Bewährung am Aufstieg in die betroffen. Sie kann auch Bedeutung erlangen für Arbeiter in Berufen, 
Lohngruppe . . . Fallgruppe . . . teil. für die die einschlägigen Ausbildungsordnungen eine Stufenausbil- 
Die nach der Protokollerklärung zu Lohngruppe II Fallgrup- dung vorsehen, sofern die Ausbildung nur in Stufen mit einer Ausbil- 
pe 10 BTV Nr... 2 vom 29. November 1979 vor dem dungsdauer von insgesamt weniger als zweieinhalb. Jahren abge- 
1. Mai 1988 nach 3jähriger Bewährung zustehende Lohnzu- Schlossen wird. 
lage wird Ihnen auch nach dem 1. Mai 1988 bis zum Zeitpunkt 1.9.7 Von der Fallgruppe 2 der Lohngruppe III werden weiterhin 
der Höhergruppierung in die Lohngruppe III — gewährt — auch Arbeiter ohne Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung 
weitergewährt. erfaßt, die überwiegend mit Arbeiten eines. anerkannten Ausbil- 
8 
0 dungsberufes beschäftigt werden, und zwar ohne Rücksicht auf die 
für diesen Ausbildungsberuf vorgeschriebene Ausbildungsdauer. 
1.8.2 Lohnempfänger, die von Änderungen des Vertrages nicht Die Ausbildungsdauer hat jedoch für die sich nach Ablegung der 
betroffen werden, bitte ich in geeigneter Form zu unterrichten. verwaltungs- oder betriebseigenen Prüfung (s. Nummer 1.10) 
ergebenden Aufstiegsmöglichkeiten Bedeutung (s. Lohngruppe IV 
Fallgruppe 8/Lohngruppe IV a und Lohngruppe IV Fallgruppe 51/V 
1.9 Zur Anlage 1 Fallgruppe 2 bzw. Lohngruppe V Fallgruppe 22/V a/VI Fallgrup- 
7 e 2: 
Auch die Anderungen des Lohngrüuppenverzeichnisses sind in der p 
Anlage zu diesem Rundschreiben durch Unterstreichung bzw. 1.9.8 Durch Änderung des in Lohngruppe III Fallgruppe 12 bisher 
Randbalken kenntlich gemacht worden. In den Fällen, in denen nur enthaltenen Wortes „eigenverantwortlich" in „selbständig" soll die 
die Ordnungszahl der Fallgruppe unterstrichen ist, hat sich lediglich Eingruppierung von Arbeitern in Zentralsterilisationen der Kran- 
diese Zahl wegen der Einfügung neuer Tätigkeitsmerkmale bzw. der kenhäuser auch für den Fall sichergestellt werden, daß ein etwa 
Streichung entbehrlicher Tätigkeitsmerkmale geändert. vorhandener Fachvorgesetzter die Verantwortung für die selbständig 
Zu den einzelnen Lohn- und Fallgruppen des Lohngruppenverzeich- geleistete Arbeit des Lohnempfängers trägt. Zu den zu leistenden 
nisses weise ich auf folgendes hin: Aufgaben gehören die zentrale Reinigung, Spülung , Trocknung und 
1.9.1 Die besonderen Tätigkeitsmerkmale, die für Arbeiter in der DSrCHNg Yon’ Sp Ce Kanülen, Tnslrumenten Ch 
Polizeiverwaltung, bei der Feuerwehr, im Vieh- und Schlachthof Im übrigen gehen die Vertragspartner weiterhin davon aus, daß 
Spandau, bei den Universitäten und bei Theatern und Bühnen aufge- Arbeiter, die als Helfer in Operations- und Kreißsälen überwiegend 
führt sind, gelten nur für diese Dienstbereiche. Ich habe jedoch keine Mit der endgültigen Reinigung und Sterilisation von Instrumenten 
Bedenken dagegen, daß. die besonderen Tätigkeitsmerkmale für befaßt sind, die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 der Lohngrup- 
Arbeiter bei den Universitäten auch bei der Einreihung von Arbeitern Pe MI erfüllen, also nicht in die Lohngruppe II Fallgruppen 5 bzw. 23 
der Versuchsanstalt für Wasserbau und Schiffbau in Anspruch ge- Cinzureihen sind. 
nommen werden. 1.9.9 Alle Aufseher und Pförtner mit Kassentätigkeit sind künftig 
1.9.2 Das bisher im Tätigkeitsmerkmal‘ für Arbeiter in Küchen in Lohngruppe I Fallgruppe 13 einzugr uppieren, da die Beschrän- 
(Lohngruppe I Fallgruppe 1) enthaltene „Zutragen von Speisen oder kung auf die Tätigkeitsbereiche Botanischer Garten bzw. Bota- 
Getränken” ist gestrichen worden. Daraus folgt, daß eine Eingrup- MNisches Museum entfallen ist. 
pierung in die Lohngruppe II Fallgruppe 31 mit Wirkung VOM 1.9.10 Beiden Heizern im Sinne der Lohngruppe III Fallgruppe 29 
1. Mai 1988 dann in Betracht kommt, wenn diese Tätigkeit allein paydelt es sich nur um solche Arbeiter, die Zentralheizungsanlagen 
oder zusammen mit anderen Küchenarbeiten der Lohngruppe II den zu bedienen haben. Eine Etagenheizung gilt nicht als Zentralhei- 
überwiegenden Teil der Arbeitszeit des betroffenen Arbeiters aus- zungsanlage 
füllt ; x 
N vn N 1.9.11 In den Tarifverhandlungen zur Änderung des Berliner Be- 
1.9.3 Durch die zu Lohngruppe I Fallgruppe 3 angefügte Proto- zirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G ist von. Gewerkschaftsseite 
kollerklärung soll die Eingruppierung auch für den Fall gesichert darauf hingewiesen worden, daß Küchenwirtschaftsarbeiter der 
werden, ‚daß in einzelnen Reinigungsrevieren des Gebäudes die Lohngruppe III Fallgruppe 35 in einem einreihungsrelevanten Um- 
Feuchtwischmethode nur in nicht wnerhehlichem Umfange ausgeübt fang mit der eigenverantwortlichen Ausführung von Kochtätigkeiten 
werden kann (z. B. Ausstattung ‚einzelner Räume mit Teppich- betraut werden, ohne daß sich hieraus Folgerungen bezüglich ihrer 
boden). Eingruppierung ergeben haben. 
1.9.4 Wegen der für Arbeiter in Operationssälen (Lohngruppe N” Hierzu bemerke ich im einzelnen folgendes: 
Fallgruppe 2% früher: ST Singeiterenen Veränderungen vergleiche a) Nach dem Lohngruppenverzeichnis ist u.a. zwischen der Tätig- 
meine vorstehenden Ausführungen unter Nummer 1.5.2. 5 a E N - . 
S keit von Köchen und Küchenwirtschaftsarbeitern zu unterschei- 
1.9.5 Die in Lohngruppe II Fallgruppe 31 eingereihten und am den. 
BeWAlUORSaWi SEE indie Tohngrunps HE Fallemppo 3 teinehmen: aa) Die Aufgaben von Köchen ergeben sich zum Beispiel aus 
den Küchenarbeiter haben keinen Anspruch auf Lohnzulage mehr. ; Z ; - 
; R der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/ zur 
Wegen der hierzu vereinbarten Übergangsregelung vgl. oben Num- Ras . . 
EA E . e Köchin vom 11. Juni 1979 (GVBl. S. 983). Der Einsatz von 
mer 1.5.1. Die bis zum 30. April 1988 in der bisherigen Fallgrup- % . x . 
n . . Köchen ist dann geboten, wenn die Zubereitung warmer 
pe 10 der Lohngruppe II zurückgelegten Zeiten sind wegen des von ; ; Rn S ® 
. Mahlzeiten die Beschäftigung eines oder mehrerer für den 
der pauschalen Anrechnungsregelung in $ 5 Abs. 2 abweichenden x . . 
; x in Sy Kochprozeß verantwortlicher Mitarbeiter erfordert. Aus- 
Sachverhaltes bei der Ermittlung der für: den Aufstieg in die ORTES Or 
. n ann S gehend vonder Vielfältigkeit der Speisenfolge und den 
Lohngruppe II Fallgruppe 3 erforderlichen fünfjährigen Bewäh- . 5 : . 
ea danach erforderlichen Fachkenntnissen wird durch die 
rungszeit in vollem Umfange nach Maßgabe des $ 2 Abs. 5 Unter- . KT x 
abs. 9 zu berücksichtigen Stellenausweisung entschieden, ‚ob der Einsatz eines 
. SEN: Koches mit abgeschlossener Ausbildung. erforderlich ist 
1.9.6 Von der Lohngruppe III Fallgruppe 1 werden weiterhin Ar- oder ob die Kenntnisse eines Koches mit verwaltungseige- 
beiter mit abgeschlossener Ausbildung in ehemaligen Anlernberufen ner Prüfung für die Aufgabenerfüllung ausreichen. Je nach
	        
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