104 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.11 18. August 1988
— Kraftfahrzeughandwerker (Lohngruppe VII Fallgruppe 15) Zub):
auf Arbeiten zur Abgassonderuntersuchung Diese Voraussetzung ist u.a. erfüllt bei Reinigungskräften der Lohn-
f) Streichung entbehrlicher Tätigkeitsmerkmale (z. B. betreffend gruppe I, die zu Wäschereiarbeiten im Sinne der Lohngruppe II oder
Rettungsdienst der Berliner Feuerwehr; Städtische Brennstoff- zu besonders verantwortungsvollen Reinigungsarbeiten im Sinne
Versorgung) der Fallgruppen 5 oder 23.der Lohngruppe II herangezogen werden.
Ein sachlicher Zusammenhang, der eine stundenweise höhere Ent-
1 Zu den Bestimmungen des Berliner Bezirkstarifvertrages lohnung ausschließt, liegt dagegen zum Beispiel vor bei Hauswarten
Nr. 2 zum BMT-G einschließlich seiner Anlagen 1und 2 gebe Oder Hausmeistern, die auch die Heizungsanlage des von ihnen zu
ich folgende Erläuterungen: betreuenden Hauses zu bedienen haben, sowie. bei Lagerarbeitern,
Hausarbeitern oder Transportarbeitern der Lohngruppe II, die stun-
11 Zu$1 denweise auch schwere Transportarbeiten im Sinne der Lohngrup-
Die Zusammenfassung der Berliner Wasserwerke und der Berliner Pe IM Fallgruppe 49 auszuführen haben.
Entwässerungswerke zum Eigenbetrieb Berliner Wasser- Betriebe ist
berücksichtigt worden. Zu c):
Das Merkmal der Regelmäßigkeit ist auch dann erfüllt, wenn nicht
1.2 Zu$2 an jedem Arbeitstag, sondern nur an bestimmten im Dienstplan
1.2.1 Für die Eingruppierung in die Lohngruppen ist weiterhin die festgelegten regelmäßig wiederkehrenden Tagen für mindestens
überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend. zwei Stunden höherwertige Tätigkeiten zu leisten sind.
Bei Arbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die nur im 1.2.4 In Absatz 3 ist wie bisher festgelegt worden, daß die Eingrup-
Wege eines Bewährungsaufstiegs in die nächsthöhere Lohngruppe pierung eines Arbeiters sich immer dann, wenn seine Arbeitsaufga-
aufrücken können und die deswegen an dem für spezielle Fallgrup- ben von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfaßt werden, nach der
pen dieser höheren Lohngruppe vorgesehenen weiteren Bewäh- Zuordnung dieses Tätigkeitsmerkmals und nicht nach den allgemei-
rungsaufstieg nicht teilnehmen, ist im Falle einer Änderung der Ar- nen Fallgruppen der Lohngruppen I bis VI richtet. Dieser Vorrang
beitsaufgaben zu prüfen, ob durch ihre nunmehr überwiegende der speziellen Fallgruppen‘ gegenüber den allgemeinen Tätig-
Tätigkeit auch die Voraussetzung einer anderen als der im Bewäh- Keitsmerkmalen gilt jedoch nach Absatz 3 Satz 2 nicht für Arbeiter,
rungsaufstieg erreichten oder erreichbaren Fallgruppe erfüllt wer- die die Voraussetzungen der Lohngruppe III Fallgruppe 2 oder der
den. Nummer 1.3 AV $ 49 LHO ist hierzu zu beachten. Lohngruppe VI Fallgruppe 1 erfüllen. Durch Satz 2 soll eine Benach-
teiligung bestimmter Arbeiter‘ vermieden werden, die die Voraus-
1.2.2 Abweichend von dem Grundsatz der überwiegend auszu- _setzungen einer speziellen Fallgruppe und zugleich die Vorausset-
übenden Tätigkeit kommt eine Höhergruppierung wegen einer quali- zungen der allgemeinen Fallgruppe einer höheren Lohngruppe erfül-
fizierteren Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange ausgeübt len. Danach ist zum Beispiel ein Elektriker, der überwiegend
wird, nur in den Fällen der Protokollerklärung zur Lohngruppe II besonders hochwertige Arbeiten verrichtet, trotz des speziellen
Fallgruppe 3 sowie der Lohngruppe III Fallgruppe 26, Lohngrup- Tätigkeitsmerkmals in der Lohngruppe V (Fallgruppe 27) in die
pe IV Fallgruppen 25, 37, 42 und 44 sowie der Lohngruppe VI Fall- Lohngruppe VI Fallgruppe 1 einzugruppieren, und zwar auch dann,
gruppen 13,15, 25, 29 und 33 in Betracht. Nach Absatz 2 Unterabs. wenn es sich bei seinen überwiegend besonders hochwertigen Tätig-
2 wird eine Tätigkeit dann in nicht unerheblichem Umfange ausge- keiten nicht um Arbeiten im Sinne der Fallgruppe 16 der Lohngruppe
übt, wenn sie etwa ein Viertel der Gesamttätigkeit ausmacht. VI handelt.
Eine Eingruppierung in die Lohngruppe a FaNeruppS 51. Lohn: 1.2.5 In Absatz 4 ist erschöpfend aufgezählt, welche Fallgrüppen
grüppe VII Fallgruppe 15 bzw. die Gewährung einer 2 eigen Zuees ie Einreihung ‚von Arbeitern, die nicht die Voraussetzungen der
nach der Protokollerklärung zu den Fallgruppen 1, 13, 16 bis 18, 22, Lohngruppe IV Fallgruppe 1 erfüllen, in die Lohngruppen V und VI
23, 28, 29 und 33 der Lohngruppe VI ist zulässig, wenn die ge- ermöglichen.
nannten Tätigkeiten in erheblichem Umfange, das heißt etwa zu ei-
nem Drittel der Gesamttätigkeit, verrichtet werden. 1.2.6 In Absatz 5 Unterabs. 2 wird der bisherigen Regelung ent-
sprechend festgelegt, daß Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten nicht-
1.2.3 - Die Möglichkeit einer stundenweisen höheren Entlohnung vollbeschäftigter Arbeiter zur Hälfte anzurechnen sind. Dies gilt
ist unter den bisher hierfür festgelegten Voraussetzungen beibehalten jedoch nur für entsprechende Zeiten vor dem 1. Januar 1988.
WO Ausschlaggebend tr die Anwendung des ADSaHZES 2 Unter: Für Zeiten, die nach dem 31. Dezember 1987 mit einer Arbeitszeit
0S: Si mithin weiterhin, daß die neben der überwiegenden Tätig- von weniger als 40, aber mindestens 18 Stunden wöchentlich zu-
keit auszuübende Tätigkeit rückgelegt worden sind, ergibt sich aus Absatz 5 Unterabs. 3 folgen-
a) nach dem Lohngruppenverzeichnis einer höheren Lohngruppe des:
zuzuordnen ist, a) Diese Zeiten werden voll angerechnet, solange die im Einzelfall
b) mit der überwiegenden Tätigkeit in keinem sachlichen Zusam- vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit unverändert bleibt.
menhang steht und b) Im Falle einer Verlängerung der im Einzelfall vereinbarten
c) regelmäßig und mindestens zwei Stunden am Arbeitstag verrich- wöchentlichen Arbeitszeit sind die nach dem 31. Dezember 1987
tet werden muß. bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Bewährungs- oder Tä-
tigkeitszeiten nur noch in dem Verhältnis anzurechnen, in dem
Zu a): die bisher vereinbarte zur neuen Arbeitszeit steht (also zum
Sofern für die Anwendung der höheren Lohngruppe eine bestimmte Beispiel bei einer Erhöhung der Arbeitszeit von 20 auf 30 Stun-
Zeit der Bewährung in der betreffenden Tätigkeit gefordert wird, ist den mit 20/30).
die Frage, in welchem Umfange Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten c) Eine anteilige anstelle der bisher vollen Anrechnung unterbleibt
vor oder nach dem 1. Januar 1988 zu berücksichtigen sind, nach jedoch in den Fällen des Buchstaben b, in denen der Arbeiter zum
Absatz 5 Unterabs. 4 und 5 zu beurteilen. Zeitpunkt der Arbeitszeitverlängerung bereits höhergruppiert ist.